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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Besitzstandsklausel nach Widerspruch gegen Betriebsübergang- öffentlicher Dienst

V
VBprivat
Apr 2022 bearbeitet

Mitarbeiterin widerspricht Betriebsübergang und verbleibt dadurch beim Altarbeitgeber. Die vorherige Tätigkeit kann sie somit nicht mehr ausüben, da ausgelagert an den neuen AG. Nun wird ihr bei Alt-AG eine andere Stelle angeboten die eine niedrigere Entgeltgruppe hat. Auch soll die bisherige "Funktionszulage" sowie die Zielerreichungsboni wegfallen, greift hier auch der Bestandsschutz/Besitzstandklausel- falls ja wie lange ? Meine Frage zielt auf die monetäre Ausgestaltung ab -schlechtere Entgeltgruppe nicht ob ein Recht auf die bisherige Tätigkeit an sich besteht .

Der neue AG hatte auch nicht eine Übernahme 1:1 mit gleichem Arbeitsort/Funktion sondern eine Backoffice Tätigkeit 150 km entfernt mit Präsenzpflicht angeboten, was ja auch nicht im Sinne des §613 a sein sollte - oder ?

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Community-Antworten (2)

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ganther

07.04.2022 um 16:08 Uhr

der Kollege verbleibt bei seinem alten AG, aber die Tätigkeit ist nicht mehr da. Naja da muss der AG nun ja wieder was machen. Einen Besitzstand gibt es nur, wenn dieser irgendwo vereinbart ist. Also BV (Sozialplan?) oder TV? Wenn es das nicht gibt muss man sehen, was individualrechtlich zulässig ist. Wenn es ans Gehalt gehen soll, dann bleibt eigentlich nur eine einvernehmliche Regelung mit dem MA oder Änderungskündigung (falls es eine offene Stelle gibt.... scheint ja so zu sein) oder sogar eine Beendigungskündigung. Bei Kündigung sind die Regeln der Sozialauswahl zu beachten. Hinsichtlich der Zulagen muss man genau hinschauen, das kann ggf. etwas anders laufen. Hat der MA sich nicht vor dem Widerspruch beraten lassen (Anwalt oder GEW). Die Fragen hätte man ja vorher mal durchspielen können

K
Kjarrigan

07.04.2022 um 17:51 Uhr

Das sind immer Einzelfallentscheidungen. Da wird sich das Gericht 8falls es zum Kündigungsschutzprozess kommt) jedes Detail anschauen. Auf der einen Seite wird die Unternehmerische Freiheit stehen, den Betrieb zu ändern, zu verlegen, zu veräußern. Aus der anderen Seite stehen die AN Interessen. DA geht es dann um Ermessen, Zumutbarkeit etc. Ein AG der da schon viele Zugeständnisse gemacht hat - wird auch vor Gericht gute Karten haben. Der AN kann ja aber auch nicht erwarten, das er einen AV abschließt, und er 30 Jahre genau die gleichen Tätigkeiten macht - der ganze Job ist doch immer in Veränderung.

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