Erstellt am 24.02.2012 um 08:36 Uhr von Kölner
@Hasenfuss
Es sollte einen (mehr oder weniger) wichtigen Grund geben, eine ao-Sitzung einzuberufen...
Erstellt am 24.02.2012 um 08:41 Uhr von Laffo
zum Bleistift 'ne außerordentliche Kündigung...also kurze Fristen.
Erstellt am 24.02.2012 um 08:48 Uhr von gironimo
Der BR kann nach Erfordernis so viele Sitzungen machen, wie erforderlich sind, um die notwendigen Beratungen durchführen zu können.
Hat der BR einen Sitzungsrythmus beschlossen, kann er dennoch bei bedarf jeder Zeit eine weitere Sitzung dazwischen schieben.
Erstellt am 24.02.2012 um 09:05 Uhr von Niemand
Wenn du BRV bist kannst du jederzeit zu einer BR Sitzung einladen mit dem üblichen Vorgehen. Also Einladung mit Tops verschicken. Wenn alle BR per Mail erreichbar sind kann das auch sehr kurzfristig (auch am selben Tag) sein, wenn die BR aber nur per Brief erreichbar sind, muss sicher gestellt sein, daß die Einladung sie erreichen kann.
Die BR müssen sich für diese Sitzung auch normal bei ihrem Vorgesetzten zur BR Tätigkeit abmelden.
es ist dabei§30 zu beachten:
§ 30 Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen NOTWENDIGKEITEN Rücksicht zu nehmen. Der ARBEITGEBER ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu VERSTÄNDIGEN. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
Als normaler BR kannst du nicht zu einer Sitzung einladen.
Eine außerordentliche Sitzung gibt es nicht.
Erstellt am 24.02.2012 um 09:18 Uhr von petrus
@niemand
> Eine außerordentliche Sitzung gibt es nicht.
Laut Gesetz nicht. Aber vielleicht laut Geschäftsordnung?
@Hasenfuß
Ich denke mal, dass sich bei Euch eine ao.Sitzung von der "normalen" unter anderem in der Länge (oder Kürze) der Einladungsfrist unterscheidet. Da sollte es also einen (gerichtlich nachprüfbaren) wichtigen Grund geben, warum die Verkürzung der Vorbereitungszeit für die BRM (weshalb ja die Sitzungseinladung "rechtzeitig" erfolgen muss) sachlich gerechtfertigt ist.
Beispiel: Bei einer Anhörung zur fristlosen Kündigung kann der BRV aufgrund gesetzlicher Fristen kaum "drei Tage im Voraus" einladen, ebensowenig bei kurzfristigen Dienstplanänderungen wegen einer Krankheitswelle. Wenn es allerdings um den Schulunsplan für´s zweite Halbjahr geht, hätte ich bei einer kurzfristigen Ladung erhebliche Zweifel.
Erstellt am 24.02.2012 um 17:19 Uhr von betriebsratbsu
Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Pro Kalenderhalbjahr kann der Betriebsrat eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen, einmal eine weitere Abteilungsversammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Außerordentliche Versammlungen aus wichtigem Grund, z.B. Betriebs- oder Abteilungsschließungen, sind grundsätzlich jederzeit zulässig.
Einberufen werden können die Versammlungen grundsätzlich nur vom Betriebsrat.
Erstellt am 24.02.2012 um 18:12 Uhr von petrus
Hier war nach Sitzung gefragt, nicht nach Betriebsversammlung...