Erstellt am 23.02.2012 um 21:45 Uhr von nicoline
Sister
Hessisches Personalvertretungsgesetz
(HPVG)
Vom 24. März 1988
§ 10
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 8
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/26ta/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=160&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PersVGHE1988pP8&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
Erstellt am 24.02.2012 um 21:26 Uhr von wahlvst
Die Pflegedienstleitung ist wählbar. Denn sie kann nicht sebstständig solche Entscheidungen treffen, wie Einstellungen/ Entlassungen.
http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegedienstleitung
http://www.siessegger.de/Literatur/PDL-Praxis/pdlpraxis%202004%2012.pdf
Doch ob sie gewählt wird entscheiden die Wähler. Ich würde eine solche nicht wählen.
Doch ich kenne Betriebe wo eine Pflegedienstleitung sogar Vorsitzende wurde, leider