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Betriebsratwahl nach Niederlegung

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Jessica
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wenn der gesamte BR das Mandat niederlegt, wer kann dann und unter welchen Vorraussetzungen, eine BR Wahl fordern? Weiß da jemand eine Antwort??? Dass die Gewerkschaft eine Wahl einleiten kann, ist klar. Aber was muss erfüllt werden um die einzuleiten oder kann das auch ein x-beliebiger Mitarbeiter???

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Community-Antworten (26)

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Irmgard

17.02.2012 um 12:01 Uhr

@ Jessica Der BR

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Jessica

17.02.2012 um 12:06 Uhr

Aber der hat doch dann niedergelegt und muss sich nicht mehr drum kümmern!!!

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Kulum

17.02.2012 um 12:10 Uhr

idealerweise wäre die letzte Amtshandlung des alten BR vor Mandatsniederlegung, das Einsetzen des Wahlvorstandes gewesen. Da das scheinbar nicht passiert ist und ehe ich mich jetzt hier in einzelheiten verheddere:

http://www.betriebsrat-aktuell.de/br_gruendung.htm

K
Kölner

17.02.2012 um 12:11 Uhr

@Jessica Wenn ein BRM sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegt, dann rücken so lange wie vorhanden die E-BRM nach. Ggf. kann das dazu führen, dass niemand dieser ehemaligen BRMs eine Neuwahl einleitet...

Wenn man als BR-Gremium seinen Rücktritt beschließt bleibt er bis zur Neuwahl im Amt.

I
Irmgard

17.02.2012 um 12:12 Uhr

Hast du schon mal ins BetrVG geschaut? Fang mal mit §21 BetrVG an. Der Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt!

Hey Kölner, wieder einsatzfähig;)

J
Jessica

17.02.2012 um 12:14 Uhr

Danke Kölner das ist aber schon klar und nicht meine Frage,sonder wer dann und unter welchen Vorraussetzungen eine Neuwahl einleiten kann. Aber trotzdem danke

P
Petrus

17.02.2012 um 12:14 Uhr

@irmgard: falscher Paragraph - der gilt nur für §13(1) bzw 13(2) Nr. 1+2

@jessica: Guckst Du §22 BetrVG @kulum: du bitte auch gucken.

K
Kölner

17.02.2012 um 12:16 Uhr

@admin/WAF Warum ist hier:

http://www.betriebsrat.com/gesetze-fachinformationen-betrvg-paragraphen-1-40

§ 22 BetrVG falsch formatiert? Kann man das korrigieren?

K
Kulum

17.02.2012 um 12:17 Uhr

Bedeutet im Umkehrschluss, dass vermutlich niemand eine Wahl einleiten wird?

P
Petrus

17.02.2012 um 12:18 Uhr

@Jessica: Die Neuwahl leitet der nach §22 geschäftsführende BR gemäß §16 ein.

I
Irmgard

17.02.2012 um 12:20 Uhr

@ Petrus

Genau so steht es in der Kommentierung zu §21 BetrVG! Ich such jetzt mal meine Kontaktlinsen und dann.....

J
Jessica

17.02.2012 um 12:26 Uhr

Danke Kulum , dein Hinweis half mir weiter. Denn ein BR der sein Mandat niederlegt, muss ja schließlich auch keine Neuwahl einleiten

K
Kölner

17.02.2012 um 12:29 Uhr

@Jessica Das ist falsch! Das Gremium kann nur den Rücktritt beschließen. Das einzelne BRM auch das Mandat niederlegen. Rücktritt des Gremiums = einleiten der Neuwahl und Verbleib im Amt bis zum Abschluss der Wahl Mandatniederlegung = einzelne BRM sind sofort raus

K
Kulum

17.02.2012 um 12:31 Uhr

Naja, eigentlich hatte sich mir nur die Frage aufgedrängt was denn passiert wenn der alte BR nunmal nix macht? Dem ist es ja scheinbar egal. Nachrücker, so hatte ich das verstanden, gibt es nicht (mehr). Also das war nicht so ganz als Hinweis gemeint, ich hatte eher gehofft hier noch auf ne Alternative geschubst zu werden.

@Kölner

Und wie genau zwingst du den alten BR zum Einleiten der Wahl? Botschaft angekommen, er bleibt im Amt. Und nu? Der macht ja scheinbar nix um die Wahl einzuleiten. Verhauen darf man den glaube nich, also? Gewerkschaft mit nem 23er bauftragen - da werden die BRMs aber mächtig Angst haben

J
Jessica

17.02.2012 um 12:37 Uhr

Danke Köllner, das ist alles klar, aber es weicht alles weit von dem ab was ich wissen wollte. Hab aber eben selbst was gefunden was mir weiterhilft. Wenn kein BR mehr sein Amt ausübt, können Mitarbeiter einen Antrag zur Gründung eines Wahlvorstandes beim GBR stellen und somit kann dieser dann die Wahl einleiten. Und dieser muss halt aus 3 Mirglieder bestehen. Trotzdem danke für die Antworten

K
Kölner

17.02.2012 um 12:40 Uhr

@Jessica Ist denn ein BR vorhanden oder nicht?

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derdermalwjlwar

17.02.2012 um 12:41 Uhr

Ich verstehe nicht so richtig, warum keiner von euch in den § 17 BetrVG schaut.

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Irmgard

17.02.2012 um 12:42 Uhr

@Jessica Warum bekommt ihr nicht den Hintern gehoben, bestellt einen Wahlvorstand und gut ist es!

K
Kölner

17.02.2012 um 12:48 Uhr

@wjl Das setzt voraus, dass § 17 BetrVG Anwendung findet. Grüße an den alten Haudegen...

D
derdermalwjlwar

17.02.2012 um 12:54 Uhr

Die Frage lautete doch: ...wenn der gesamte BR das Mandat niederlegt... also jedes einzelne BR-Mitglied.

Das Gremium kann nicht das Amt niederlegen, sondern nur "zurücktreten"

Also kein Rücktritt des BR, und damit kein BR mehr vorhanden.

Grüße Dich auch, Kölner.

J
Jessica

17.02.2012 um 13:01 Uhr

Genau so ist es Köllner. Kein Br mehr vorhanden- wegen Niederlegung.

@Irmgard keine Sorge, den Hinter kriegen wir schon hoch, aber das war nicht die Frage, sondern wer und unter welchen Vorraussetzungen , eine neuwahl anstreben kann , wenn kein BR mehr vorhanden wäre. ZB Reicht ein Mitarbeiter aus? Muss er den Antag stellen oder kann er alleine einen Wahlvorstand gründen ???

W
w-j-l

17.02.2012 um 13:12 Uhr

OK, Jessica, nochmal:

§ 17 BetrVG!

J
Jessica

17.02.2012 um 13:18 Uhr

Hab ich notiert, danke.

I
Irmgard

17.02.2012 um 15:45 Uhr

@Jessica Aber das gibt es nicht, dass kein BR mehr vorhanden wäre. Der BR beruft den Wahlvorstand. Darum ist dein um den heißen Brei gefrage Zeitverschwendung.

N
niemand

17.02.2012 um 15:55 Uhr

Die Hypothese war doch, daß alle BRMitglieder ihr Amt niederlegen und somit keiner mehr da ist, der den Wahlvorstand berufen könnte. Sie weiß ja jetzt, daß dann der GBR in der Pflicht ist, die Wahl des neuen BR einzuleiten.

J
Jessica

18.02.2012 um 17:31 Uhr

@ Irmgard

Wenn alle BR`s niederlegen, ist nun mal kein BR vorhanden!!!!!!!!!!!!!!!! LESEN!!!!!!!!!! Fragen ist nie eine Zeitverschwendung, aber auf einigen Antworten kann man gerne verzichten. Denn wenn man keine Antwort weiß sollte man sich lieber erstmal still verhalten, bevor man blöd daher redet. @ Niemand Danke, du hast es erkannt.

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