Betriebsratsarbeit während der Wiedereingliederung
Hallo zusammen meine Frage, ein BR Kollegin hat Burn Out und ist länger als 6 Wochen Krank geschrieben. Nun ist sie in einer Wiedereingliederung von 4 Stunden täglich. Nun meine frage, darf ich sie zur Betriebsrats Sitzung einladen, bzw. darf sie kommen und Beschlüsse mit fassen, gelten diese Beschlüsse oder sind sie anfechtbar. Nächste frage kann/darf sie auch an Sitzungen teilnehem die den ganzen Tag dauern(8Std)?? Danke für eure Antworten
Community-Antworten (5)
16.02.2012 um 16:05 Uhr
rechtlich ist der Koll./BRM weiter im krankenstand. Also gelten auch die Regel bei Krankenstand.
Bedeutet, ja er kann sofern es der Gesundung nicht entgegensteht.
Denn weder AU noch EU suspendieren vom Mandat
Hinweis für Lernender
das steht auch im BetrVG und nicht im Buch über Empathie.
16.02.2012 um 16:07 Uhr
@Streikposten
Was das angeht kann er das Buch dort stehen lassen, denn dort steht das NICHT! Weder mit dem Wort "suspendieren" noch mit dem Wort "verhinderung".
Was nicht heißt, das Du nicht recht hast, es steht nur woanders... Und solange Lernender DAS Buch hervorzieht, um so besser!
16.02.2012 um 16:41 Uhr
rkoch
doch im BetrVG steht es, habe ja nicht gesagt mit diesen Worten, doch das Thema Sitzung-/Sitzungsteilnahme und EBRM steht dort/ sind dort geregelt.
Denn auf Grundlage was dort steht fällen die ArbG ihre Entscheidungen. ;-))
Letztlich vieles was wir so kennen steht nicht wörtlich so in den Gesetzen. Auch steht oftmals ja nur was man darf bzw. nicht darf, selten beides ;-))
17.02.2012 um 11:49 Uhr
@Streikposten
vielen Dank für deine Antwort. Klar ist mir, dass im §29 die Ladung der ErsMitgl. klar geregelt ist. Ich gebe beiden Antwortenden Recht. Einerseits kann man es aus dem BetrVG schlussfolgern, andererseits, auch klar, fällen die ArbG ihre Entscheidungen aufgrund des BetrVG. Dennoch ist es so, und das kann man erkennen wenn man sich die rechtsprechung zu Gemüte führt feststellen, das es leider immer wieder so ist, dass AG die Beschlüsse des BR in solchen fällen anfechten, gerade wenn es sich um Beschlüsse handelt, die von höchster Wichtigkeit sind. Wir treffen gerade die Vorbereitungen zu einer BR- Wahl, da ein Anfechtungstermin in zweiter Instanz näher rückt. Der BR hatte die Anfechtung erstinstanzlisch verloren, sprich BR Wahl unwirksam.
17.02.2012 um 19:53 Uhr
Solange die Kollegin AU geschrieben ist, gilt sie als verhindert. Und wenn die Kollegin erklärt, an der Sitzung teilnehmen zu wollen, ist sie zu laden. Fertig!
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