Ablehnung einer Einstellung / Gute Gründe?
Ich lehne als Betriebsrat eine Einstellung ab, weil die einzustellende Kollegin, als Hilfskraft im Nachtdienst, lediglich einen festen Stundenlohn bekommen soll, aber keine Vergütung der Nachtarbeit in der vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Weise. Komme ich damit als Betriebsrat "durch" - gerade, weil ich die Gleichbehandlung aller Nachtarbeiter in unserer Einrichtung erstreiten will - also: dass alle für Nachtdienste Zuschläge oder bezahlte freie Tage erhalten?
Community-Antworten (9)
15.02.2012 um 16:57 Uhr
das ist keinGrund eine Einstellung zu verweigern. Eingruppierung und Einstellung musst du getrennt sehen.
15.02.2012 um 17:02 Uhr
Ich denke, dass ist der falsche Weg. Ich würde der Einstellung zustimmen und gleichzeitig eine korrekte Vergütung fordern. (ich nehme an, es gelten auch Tarife bei Euch?)
Auf welchen Zustimmungsverweigerungsgrund willst Du Dich berufen? Auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG? Die Einstellung an sich wäre ja kein Nachteil - oder?
15.02.2012 um 17:02 Uhr
@muddy Einstellungen kann der BR nach den Kriterien des § 99 BetrVG ablehnen. Unterliegt ihr einem TV? Ansonsten § 77 Abs.3 BetrVG.
15.02.2012 um 19:48 Uhr
Hey muddy, ich bin zwar kein Profi wie die meisten Antwortgeber, aber die Einstellung verweigern, wäre für mich der falsche und nicht durchsetztbare Weg. Es gibt für diesen Fall meiner Meinung nach keinen Zustimmungsverweigerungsgrund. Nehmt euch eine Rechtsanwalt und klagt gemeinsam die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge ein und nimm der Kollginn nicht den Job weg, den sie vielleicht dringend braucht für ihre Familie
15.02.2012 um 20:12 Uhr
Ähm, das Gesetz sieht aber nicht zwingend einen Zuschlag in Geld für Nachtschicht vor. Etwas anderes gilt natürlich wenn bei euch üblicherweise ein Nachtschichtzuschlag gezahlt wird. Und dann käme evtl auch eine Verweigerung der Zustimmung in Frage, da über die neue Kollegin ja Druck auf die Belegschaft mit Zuschlag ausgeübt werden könnte.
15.02.2012 um 20:55 Uhr
Die Gewährung eines Nachtschichtzuschlages und dessen Höhe ist üblicherweise in Tarifverträgen geregelt. Sofern keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen oder ein Tarifvertrag nicht einschlägig ist, erfolgt ein Ausgleich für Nachtarbeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber hat dabei ein Wahlrecht, für welche Form des Ausgleichs er sich entscheiden möchte. Aber er muss.
15.02.2012 um 21:07 Uhr
@kulum
kein Arbeitsgericht würde die Zustimmung nicht ersetzen.
15.02.2012 um 22:53 Uhr
Lernender positiv formuliert: jedes ArbGer würde in diesem Fall die Zustimmung ersetzen......???? Ich hab immer irgendwie Schwierigkeiten mit doppelten Verneinungen ;-))
16.02.2012 um 08:50 Uhr
@nicoline oh wei, ich auch.
Jedes Arbg. würde die Zustimmung ersetzen.
Besser?
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