W.A.F. LogoSeminare

Schulung während einer Wiedereingliederung

M
MSMannheim
Nov 2016 bearbeitet

Ein BR-Mitglied war 4 Wochen krank und befindet sich nun in der Widereingliederung, welche der Arzt verschrieben hat. In diesen Zeitraum fällt nun das Seminar BRII bei der WAF, welches auch schon vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Nach Nachfrage hat der Arbeitgeber gesagt, dass der Mitarbeiter an diesem Seminar nicht teilnehmen darf. Meine Frage wäre nun, ob dies so korrekt ist, oder ob der Mitarbeiter trotzdem an der Schulung teilnehmen darf?! Vielen Dank.

5.444012

Community-Antworten (12)

U
Ulrik

14.02.2012 um 15:29 Uhr

Hm, für wie viele Stunden hat ihm der Arzt denn die Fremdtätigkeit erlaubt?

Auf der anderen Seite ist BR-Tätigkeit ein Ehrenamt... Mal schauen, wie es die Kollegen sehen.

G
gironimo

14.02.2012 um 16:19 Uhr

Ich würde hier die gleichen Maßstäbe ansetzen, wie bei einer AU. Es kommt ja auf die Art der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit an, die man im Zuge der Eingliederung erst einmal nur Stundenweise ausüben kann. Deswegen lebt man ja trotzdem 24 Stunden am Tag. Und im Seminarraum sitzen hindert den weiteren Genesungsprozeß vielleicht gar nicht.

M
MSMannheim

14.02.2012 um 16:25 Uhr

zum Zeitpunkt des Seminars darf der Mitarbeiter 6 Stunden im stehen arbeiten. Wir sind auch davon ausgegangen, dass eine Wiedereingliederung genauso behandelt wird wie eine Krankschreibung und dann dürfte bzw. muss er wenn es möglich ist an der BR-Arbeit teilnehmen...

L
Lernender

14.02.2012 um 16:25 Uhr

Ich kann dir die frage nicht beantworten, aber gebe dir einen Tip der dir weiterhelfen sollte. Ruf beim Seminaranbieter an und bitte um Stellungnahme. Ich hoffe bei der vielzahl an Juristen die dort beschäfzigt sind, gibt es nicht allzuviele unterschiedliche Antworten.

K
kunzundhinz

14.02.2012 um 16:33 Uhr

hier muss man auch beachten, ist er im Krankengeldbezug?? Dann zahlt ja die KK das Geld!

Dann müsste ich bei dieser fragen. Denn dann könnte diese sagen, für die Zeit des Semnarbesuches ist der AG betreffend der Lohnes zuständig, da ja die Kosten der Mandatsarbeit und darunter fallen auch alle Kosten eines Seminars zahlt der AG und nicht die KK, also Versichertengemeinschaft.

Doch auch beim Thema "Wiedereingliederung geht es NUR mit AG" Er kann hier zustimmen muss aber nicht. Denn rechtlich ist der AN in dieser Zeit weiter im Krankenstand.

gironimo

...Es kommt ja auf die Art der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit an, die man im Zuge der Eingliederung erst einmal nur Stundenweise ausüben kann

Spielt KEINE Rolle, denn der AN ist weiter in AU, also hat in dieser Zeit eben nicht diese Hauptpflicht aus dem ArbV, er hat nur ggf. die Nebenpflichten. Weiter darf das Handeln also auch ggf. Wahrnehmung von Mandatsaufgaben nicht die Gesundung beeinträchtigen.

Letztlich hat der AG auch hier berechtugte Gründe NEIN zu sagen. denn Wiedereingliederung bedeutet und aus diesem Grunde stimmt der AG dieser auch zu, Eingliederung in den Arbeitsprozess, also seine Arbeit und nicht inh Tätigkeiten eines Ehrenamtes/Mandat.

R
rkoch

14.02.2012 um 16:36 Uhr

Und im Seminarraum sitzen hindert den weiteren Genesungsprozeß vielleicht gar nicht.

Wiedereingliederung hat mit "Genesung" wenig zu tun. Ein AN der an der Widereingliederung teilnimmt soll schrittweise wieder an sein volles Leistungsvermögen (bzw. die Leistungsbelastung) herangeführt werden. Dazu muss er erst einmal (zumindest weitgehend) "genesen" sein. Wenn also sogar eine vollkommene Arbeitsunfähigkeit nicht an BR-Arbeit (und damit an Seminarteilnahmen) hindert, warum sollte das dann für ein "weitgehend" genesenes BRM da NICHT gelten?

Ich gebe gironimo (von dem auch das Zitat stammt) absolut recht!

Auch für mich steht der Teilnahme am Seminar nichts im Wege! Fraglich ist bestenfalls, welchen Lohn der AN dafür erhält, aber das ist IMHO auch klar: Da das Lohnausfallprinzip Anwendung findet erhält er den selben Lohn als würde er an seinem Arbeitsplatz stehen, also Krankengeld.

Etwas anderes würde nur gelten wenn das BRM an das Bett gefesselt wäre oder ihm aus anderem gesundheitlichen Grunde (Reiseunfähigkeit, Ansteckungsgefahr, ärztliche Überwachung, notwendige ambulante Behandlung, etc.) die Teilnahme am Seminar unmöglich wäre.

B
Betriebsrätin

14.02.2012 um 17:23 Uhr

Die Stufenweise Wiedereingliederung erfolgt am Arbeitsplatz. Der BR-Raum oder Semnarraum eines BR-Seminares ist eben nicht der Arbeitsplatz.

Weiter der AG kann muss aber nicht zustimmen!

Letztlich, hie wird darauf hingewiesen, dass das Semnar 6 Std. tägl. andauert, was eigentlich nicht die Regel ist. Denn i.d.R. laufen Seminar auch den ganzen Tag.

Bei "nur" 6 Std. könnte der AG ja zu Recht bei einer Arbeitszeit von 8 Std. lt. ArbV verlangen, dass das BRM noch 2 Std. arbeiten muss oder entsprechend Übertsunden abbaut. Denn der AG muss ja nur die Arbeitszeit bezahlen und kann auch die Leistung lt. ArbV verlangen.

Weiter hier 1 Woche Arbeitzeit auf Kosten der Krankenkasse??? Denn wir rkoch richtig schreibt "Lohnausfallprinzip = AG zahlz und nicht die Krankenkasse"

M
MSMannheim

14.02.2012 um 17:38 Uhr

aber wie ist es denn dann mit BR-Sitzungen? Bisher war das Mitglied immer dabei, da die Teilnahme trotz Krankschreibung ja möglich ist. Unsere nächste Sitzung findet außerhalb unseres Stammhauses statt, in einer unserer Filialen, wo wieder das gleiche Problem auftritt. Darf er Teilnehmen? Wer zahlt die Fahrtkosten? ...

Vielen Dank noch für die zahlreichen Beiträge und Diskussionsbeiträge!!!

W
wahlvst

14.02.2012 um 19:02 Uhr

teilnehmen an der BR Sitzung darf er, er bekommt aber keine Fahrtkosten denn der Grund der Teilnahme während der AU sind ja keine dienstlichen Gründe.

Vergleichbare Rechtsprechung ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08

K
Kölner

14.02.2012 um 19:30 Uhr

@MSMannheim Wer zahlt denn die Fahrtkosten und von wo aus für die anderen BRs?

M
MSMannheim

14.02.2012 um 19:43 Uhr

die Fahrtkosten übernimmt immer der Arbeitgeber, da unser BR aus 4 Filialen im Umkreis von 100 km besteht und deshalb bei jeder Sitzung Fahrtkosten anfallen.

M
MSMannheim

14.02.2012 um 19:44 Uhr

danke für das vergleichbare Urteil!!!!!

Ihre Antwort