Erstellt am 14.02.2012 um 12:44 Uhr von petrus
Guckst Du hier: http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1272
Da bei Euch jedoch ein Sachgrund vorliegt...
Außerdem führt nicht jede Gehaltserhöhung zu einer Entfristung, insbesondere, wenn diese z.B. tarifvertraglich geboten ist...
Erstellt am 14.02.2012 um 12:50 Uhr von Pappnase
Überlegt doch mal - es wäre doch furchtbar, wenn jemand der befristet ist (mit sachlichem Grund) keine Gehaltserhöhung bekommen dürfte, ohne gleich unbefristet zu sein. Dann würden die AG keine Gehaltserhöhung mehr geben, und das wäre definitiv eine Benachteiligung, besonders in den "Frauenberufen"!
Erstellt am 14.02.2012 um 13:11 Uhr von Ulrik
Es gibt tatsächlich ein BAG-Urteil, das besagt, daß die Änderung des Gehaltes bei einem befristeten Vertrag im Falle der Verlängerung (befristet) zur Unbefristung führt. ABER: das greift nur bei einer sachgrundlosen Befristung!! In diesem Fall darf nur der ursprüngliche Vertrag sachgrundlos weiter befristet werden.
Bei vorliegen eines Sachgrundes, siehe letztens beim EuGH, gehen Befristungen auch über Jahre!
Erstellt am 14.02.2012 um 15:16 Uhr von rkoch
> das greift nur bei einer sachgrundlosen Befristung!!
Zwangsläufig, da nur ein solcher "Verlängert" werden kann im Sinne des TzBfG. Eine Befristung mit Sachgrund hingegen wird nie "verlängert" sondern immer wieder neu abgeschlossen (da sich zumindest im Detail - und sei es nur der Umstand das eine terminlich auflösende Bedingung verändert werden muß - ein neuer Sachgrund ergeben haben muß).
Der von Dir zitierte Umstand muss aber auch genauer beleuchtet werden:
Das zieht nämlich nur, wenn die Gehaltserhöhung AUS ANLASS der Verlängerung OHNE zwingenden Grund erfolgt.
Erfolgt die Gehaltserhöhung (oder eine beliebige andere Veränderung) während die Befristung noch läuft, so ist diese für die "Verlängerung" unbeachtlich. Das muss man nicht verstehen, selbst die Begründung des BAG (eine Veränderung während der Laufzeit entzieht sich der Befristungskontrolle, da nur im Moment der VERLÄNGERUNG der Begriff "Verlängerung" voraussetzt das eine Veränderung nicht erfolgt, da sonst keine Verlängerung vorliegt sondern der (unzulässige) Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages) überzeugt IMHO nicht, da das der Willkür Tür und Tor öffnet, da könnte man das gleich als unbeachtlich ansehen. Der AG muss die Veränderung also nur kurz vor oder nach der Verlängerung durchführen und ist fein raus. Da muss man als AG schon dumm sein um ins Fettnäpfchen zu treten.
Eine Veränderung aus zwingendem Grund (z.B. eine tarifliche Erhöhung der Tabellenwerte) ist niemals in Bezug auf die Befristungskontrolle beachtlich, sofern sie außerhalb des Einflußbereichs des AGs liegt.
Erstellt am 14.02.2012 um 16:28 Uhr von petrus
Und wenn sie im Einflussbereich des ArbGeb liegt, auch nicht notwendigerweise, solange eben ein zwingender Grund vorliegt. In nicht-tarifgebundenen Unternehmen könnte das auch die Gesamtzusage des ArbGeb an die Belegschaft sein, freiwillig eine allgemeine Gehaltserhöhung von xx € / y.y % zum Stichtag *** zu zahlen...