Erstellt am 09.02.2012 um 18:45 Uhr von Erdenbürger
Ja,eine Betriebsversammlung ist zwingend während der Arbeitszeit zu halten!
Ein Ersatzmitglied ist, wenn er zur Sitzung eingeladen werden musste, weil ein normales BR-Mitglied nicht bei der Sitzung dabei sein konnte auch ein Vollmitglied für die Zeit wo er jemand vertritt.
Erstellt am 10.02.2012 um 09:45 Uhr von gironimo
Wenn die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, hat sie auch ein Recht zur Versammlung eingeladen zu werden.
Hinsichtlich der Frage Versammlung = Arbeitszeit, läßt sich vielleicht auch das Problem so lösen, dass die Versammlung nach dem Arbeitsende stattfindet und die Zeit der Versammlung als Arbeitszeit gut geschrieben wird. Da kann man sich sicherlich mit dem AG einigen (der BR hat ja ein Initiativrecht im Zuge der Mitbestimmung zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit)
Erstellt am 10.02.2012 um 10:38 Uhr von rkoch
> läßt sich vielleicht auch das Problem so lösen, dass die Versammlung nach dem
> Arbeitsende stattfindet und die Zeit der Versammlung als Arbeitszeit gut geschrieben wird.
Da hau ich mal kurz die Bremse rein....
Derartiges wird in der Rechtsprechung nur in ÄUSSERSTEN Ausnahmefällen als zulässig angesehen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der BR auf keinen Fall berechtigt ist, die BetrVers in die Zeit der Freizeit der AN zu legen und deshalb auch kein Grund dafür vorliegt sein Initiativrecht dazu zu nutzen Mehrarbeit für diesen Zweck zu verlangen.
Vgl. DKK Rn. 9 ff. zu §44 BetrVG.
Die Abhaltung der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.17 Die Eigenart des Betriebs muss der Durchführung der Versammlung während der Arbeitszeit zwingend entgegenstehen.
(...)
– Auch im Einzelhandel, z. B. in Lebensmittelfilial-UN und Kaufhäusern, sind Betriebsversammlungen während der Ladenöffnungszeit und damit während der Arbeitszeit durchzuführen.22
– Die Durchführung einer Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit kann vom AG nicht unter Berufung auf vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. in Einkaufscentern) über die Einhaltung bestimmter Mindestöffnungszeiten erzwungen werden
(Zitat Ende)
Allerdings: Wo kein Kläger da kein Richter, wenn also AG UND AN damit einverstanden sind, so kann man so vorgehen. Es sollte aber klar sein, dass dies verlängerte AZ dann für ALLE AN gelten muss, auch für die, welche gar nicht an der BetrVers teilnehmen wollen (alles andere würde eben dem Grundsatz widersprechen, dass ALLE AN an der BetrVers teilnehmen sollen, da dadurch der Anreiz geschaffen würde nicht an der BetrVers teilzunehmen um nicht länger anwesend sein zu müssen). Da es denen dann aber an Beschäftigungsmöglichkeit fehlen dürfte führt sich derartiges ad absurdum. Denn letzlich kann kein AN zur Teilnahme an der BetrVers gezwungen werden, und nur irgendwo rumsitzen um die Zeit totzuschlagen geht auch nicht.