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betriebsbedingte Kündigungen

T
tiggerbb
Jan 2018 bearbeitet

huhuu zusammen

unser arbeitgeber hat uns aufgrund rückgängiger aufträge ein neues konzept vorgelegt um kosten zu sparen. leider sind wir in diesem konzept 3 ma ( von 70 ) zuviel. der ag will nun 3 ma betriebsbedingt kündigen.

sollte, darf der betriebsrat die kollegen darüber informieren?

können wir denn über das "schwarze brett" informieren ???????

danke für die antworten und infos

1.18505

Community-Antworten (5)

G
gironimo

09.02.2012 um 11:15 Uhr

Ja - das solltet Ihr unbedingt tun.

L
Lernender

09.02.2012 um 12:06 Uhr

habt ihr dem AG schon Vorschläge zur vermeidung der Kündigungen gemacht.

L
Lernender

09.02.2012 um 12:40 Uhr

könnt ihr nachvollziehen das die Auftragslage sich so verschlechtert hat?

S
Streikposten

09.02.2012 um 16:51 Uhr

Sozialauswahl muss erfolgen!

Weiter gibt es ja Möglichkeiten ggf. durch weniger Stunden für alle oder Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

R
rkoch

10.02.2012 um 11:23 Uhr

Zu bedenken auch:

aufgrund rückgängiger aufträge

Das für sich alleine genommen rechtfertigt nicht eine betriebsbedingte Kündigung. Derartige nur aus diesem Grund sind unwirksam, da derartiges in das Betriebsrisiko des AG fällt!

ein neues konzept vorgelegt um kosten zu sparen

Wenn, dann muß dieses Konzept nicht nur "Kosten sparen" wollen, sondern eine unternehmerische Entscheidung enthalten, entweder

  • durch Änderung der Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren die Arbeit derart effektiver zu gestalten, dass auch mit weniger Personal die gleiche Arbeitsleistung erbracht werden kann -> Betriebsänderung oder
  • dass zukünftig auf Dauer weniger produziert werden soll da die Aufträge auf Dauer wegbrechen (z.B. weil eine Produktsparte nicht mehr hergestellt werden soll oder ein wichtiger Kunde unmissverständlich erklärt hat keine Produkte mehr kaufen zu wollen, egal welches Angebot der AG dem Kunden unterbreitet). Gleiches gilt natürlich sinngemäß für Dienstleistungen (z.B. im Krankenhaus gewisse Leistungen (z.B. MRT) nicht mehr erbracht werden sollen (Outsourcing) oder weniger Betten existieren sollen).

Zumindest zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung muss deutlich werden das der neue Zustand von Dauer sein wird. Sollte z.B. kurz nach den Entlassungen der Kunde doch wieder Produkte kaufen (z.B. weil sein Deal mit der Konkurenz geplatzt ist), so ist es dann wieder zulässig eine andere unternehmerische Entscheidung zu treffen, ohne das dadurch die Kündigungen unwirksam würden. Die Ursache der u. E. darf nur nicht vorhersehbar oder gar im Einflussbereich des AG gelegen haben.

Insofern: Nehmt die Kündigungen nicht als gegeben hin sondern hinterfragt die Sache!

Für zeitweilige Produktionsrückgänge gibt es letztlich das Mittel der Kurzarbeit! Und der BR hat das Initiativrecht diese einzuführen um Entlassungen zu vermeiden. Dabei ist auch noch zu sagen: So weit der Rückgang nur so gering ist, das von 70 AN nur 3 (!) AN betroffen sind, so ist das überhaupt kein Grund an Kündigungen überhaupt nur zu denken, das reicht ja kaum um "notwendigen Arbeitsausfall" für Kurzarbeit zu begründen!

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