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Entgeltfortzahlungsgesetz § 5

T
torstenxxx
Nov 2016 bearbeitet

Servus, wir einen Tarifvertrag in dem Geregelt wird das jeder Mitarbeiter ab dem 1. Tag seiner Abwesenheit einen Krankschein braucht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 ist das aber erst ab den 3. Tag notwendig. Sind abweichende tarifliche Regelungen zulässig? Ich weiß das der AG es verlangen kann, aber pro Forma von allen doch nicht oder?

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Community-Antworten (6)

P
Pappnase

08.02.2012 um 14:12 Uhr

Hi torstenxxx der AG ist berechtigt, die Vorlegung einer AU früher zu verlangen; siehe § 5 Abs 1 Satz 3 EntgFG; in diesem § sind sonst keine weiteren Erklärungen von wem oder wie das gehandhabt werden muss- leider - das muss nicht immer gerecht sein! (Rechtsauskunft unseres RA).

R
rkoch

08.02.2012 um 14:16 Uhr

Das EntgFG sagt ja ausdrücklich, das der AG die Vorlage auch schon vorher verlangen darf. Von "Einzelfall" oder "pro Forma" (= allgemein) steht da nichts, also ist "pro Forma" auch erlaubt. Wenn allerdings ein BR existiert, so hat der BR dabei ein MBR nach §87 (1) Nr. 1, allerdings nur so lange wie eine Regelung in TV nicht existiert (denn dann ist quasi die AN-MB durch TV erfolgt). Die tarifliche Regelung ist also zulässig da sie nicht gegen Gesetz verstößt und eine MB des BR ist ausgeschlossen.

S
Streikposten

08.02.2012 um 14:16 Uhr

Du kannst davon ausgehen, dass der TV gültig ist. Er ist auch Bestandteil des ArbV, denn ja jeder "freiwillig" unterzeichnet/abgeschöossen hat.

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 597/11 Datum:14.09.2011 Gericht:Landesarbeitsgericht Köln Spruchkörper:3.Kammer Entscheidungsart:Urteil Aktenzeichen:3 Sa 597/11 Vorinstanz:Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2519/11 Schlagworte:Entgeltfortzahlung, Vorlage ärztlicher Bescheinigung Normen:§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, § 106 GewO, §§ 611, 242, 1004 BGB Sachgebiet:Arbeitsrecht Leitsätze:Die Aufforderung des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung des Arbeitgebers noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

K
kirroyal

08.02.2012 um 18:44 Uhr

bei uns im tv steht aber, ab dem 3. Tag Krankenschein. Kann jetzt der Ag trotzdem eine frühere Vorlage verlangen ?

K
Kölner

08.02.2012 um 18:53 Uhr

Nur mal so am Rande: Im § 5 Abs. 1 EntgFG steht im 2. Satz: 'Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.' Demnach muss erst am 4.Tag eine AU vorliegen.

A
Aidan

09.02.2012 um 15:02 Uhr

@kirroyal "bei uns im tv steht aber, ab dem 3. Tag Krankenschein. Kann jetzt der Ag trotzdem eine frühere Vorlage verlangen ?"

Ich denke Nein, kann er nicht. Und mündlich schon garnicht.

Im Regelfall wird im ArbV der aktuelle Tarifvertrag für anwendbar erklärt, damit die Mitarbeiter nicht versehentlich Gewerkschaftsmitglied werden. Der Tarifvertrag ist somit wörtlich Bestandteil des ArbV. Üblicherweise befindet sich in jedem ArbV auch eine Klausel, dass jede Änderung an diesem ArbV, der Schriftform bedarf. Eine Änderung im Tarifvertrag müsste der AG allerdings mit der Gewerkschaft auskaspern.

Die einzige Möglichkeit die ich für den AG in dieser Situation sehe, ist per Änderungsvertrag (zum ArbV) die Anerkennung des Tarifvertrags zu entfernen (dann muss der AN eben schnell Gewerkschaftsmitglied werden) und eine entsprechende Klausel im ArbV zu entfernen bzw zu ersetzen. Änderungsverträge bedürfen dann aber der Schriftform, das heißt der AN müsste auch unterschreiben - sollte er aber nicht, warum auch?

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