Erstellt am 08.02.2012 um 10:32 Uhr von rkoch
Nein, sie sind gewählt und da der KBR eine Dauerinstitution (unabhängig von ihren Mitgliedern) ist, endet das Amt des BRV nicht wegen Ende der Amtszeit des KBR (denn die gibt es ja nicht) und auch nicht wegen Veränderungen bei den Mitgliedern. Die Amtszeit des BRV endet nur wegen Ende seiner Amtszeit als BRM im entsendenden BR!
Ansonsten könnte natürlich der KBR die Abwahl des BRV beschließen, insbesondere wenn ein starkes, neues Mitglied (Tochtergesellschaft) hinzukommt, welches die Mehrheitsverhältnisse derart verschiebt, das dieses Mitglied die Abwahl betreiben kann um selbst den BRV zu stellen. Das ist aber recht selten, i.d.R. nur wenn ohnehin schon ein Interesse an der Abwahl bestand, wegen der Mehrheitsverhältnisse aber nicht realisierbar war und die GBRM der hinzugekommenen Tochtergesellschaft das Zünglein an der Waage entsprechend verschieben.