find ich sehr passend zu diesem Thema:
Die Regelungsabrede - Hintergrundinformationen
Schließen die Betriebsparteien eine förmliche Betriebsvereinbarung, mit der sie eine gleitende Arbeitszeit einführen, dann haben ab dem Augenblick der Unterzeichnung alle vom Geltungsbereich erfassten ArbeitnehmerInnen das Recht, Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprechend zu variieren.
Treffen sie hingegen eine Regelungsabrede über eine zusätzliche Schicht am Samstag, entsteht eine entsprechende Arbeitspflicht erst dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Möglichkeiten eine entsprechende Einzelweisung erteilt. Ohne dies ist niemand zum Kommen verpflichtet. Umgekehrt ist es mit der Kurzarbeit: Schließen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber eine Betriebsvereinbarung, muss der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit nicht mehr bezahlen. Machen sie das Selbe in einer Regelungsabrede, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er vergisst, mit allen Beschäftigten noch separate Vereinbarungen über die Reduzierung der Arbeitszeit zu schließen. (BAG vom 14.02.1991 - 2 AZR 415/90) Allerdings ist die Regelungsabrede damit auch nicht von der gleichen zwingenden Wirkung wie die Betriebsvereinbarung: Individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelte Abweichungen sind zulässig, auch wenn sie schlechter sind. (BAG vom 20.11.1990 - 1 AZR 643/89) Ebenso wenig gilt der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG. Regelungsabsprachen können ohne Weiteres vom Tarifrecht abweichen. (BAG vom 20. 04.1999 - 1 ABR 72/98) Da sie keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist dies unschädlich.
Neben solchen feinsinnigen Differenzierungen haben Reglungsabreden vor allem häufig den Zweck, dass Unternehmensleitungen im Konzern die Kontrolle der Muttergesellschaft umgehen. Die sind meist darauf bedacht, Betriebsvereinbarungen zur Zustimmung vorgelegt zu bekommen. Indem die Vereinbarung einen anderen Namen bekommt, hält man sich so den Rücken frei. Rechtlich ist das möglich, weil Regelungsabreden zu den selben Themen abgeschlossen werden können wie auch Betriebsvereinbarungen. (BAG v. 8.8.1989, 1 ABR 62/88)
Für den Betriebsrat ist es unproblematisch, mit diesem Mittel zu arbeiten, da es in seinen sonstigen Wirkungen der Betriebsvereinbarung angepasst ist. So haben Regelabsprachen, die auf dem Gebiet der erzwingbaren Mitbestimmung ergangen sind, Nachwirkung, ihre Wirkung entfällt also nicht unmittelbar nach ihrer Kündigung, (BAG vom 23.06.1992 - 1 ABR 53/91) deren Frist die der Betriebsvereinbarung ist, also drei Monate. (BAG vom 10.03.1992 - 1 ABR 31/91) Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Regelabsprache umzusetzen wie eine Betriebsvereinbarung, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Eines allerdings geht nicht: Eine Betriebsvereinbarung kann nicht durch eine Regelabsprache abgelöst werden. (BAG vom 20.11.1990 - 1 AZR 643/89) Erst wenn die Betriebsvereinbarung durch eine Kündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung beseitigt wurde, kann an ihre Stelle eine Regelungsabsprache treten.