Mitbestimmung nach § 87
Hallo zusammen,
Die Arbeitsschutzverordnung der Regierung ist ab 03.04.2022 ausgelaufen. Unser AG beruht sich auf sein Hausrecht bezüglich: Tischbesetzung in der Kantine 1 Person, Raucherbereich max 7 Personen und Maskenpflicht auf den Fluren.
Ist das Mitbestimmungspflichtig?
Wir sind 500 MA und der größere Teil findet diese Maßnahmen weiterhin als gut, jedoch Frage mich BRV einige Kollegen ob dieses Maßnahmen einfach weiterlaufen dürfen?
Danke im Voraus,
mfg
Community-Antworten (2)
04.04.2022 um 15:25 Uhr
"Ist das Mitbestimmungspflichtig?" M.M.n. ja §87, (1), 1. und 7. und für Kantine und Raucherbereich auch 8.
wobei Tischbesetzung und Raucherbereich nie gesetzlich so weit ausdefiniert waren dass Betriebsräte keine Mitbestimmung mehr gehabt hätten.
04.04.2022 um 15:30 Uhr
"Ist das Mitbestimmungspflichtig?" Nach meiner Einschätzung ist das, was über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht, nach §87 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ihr solltet allerdings mal schauen, ob es dazu vielleicht schon Regelungen gibt. So wäre es denkbar, dass es eine Gefährdungsbeurteilung und daraus resultierend eine Betriebsanweisung zum Infektionsschutz gibt. Diese wird nicht automatisch dadurch ungültig, weil sich die gesetzliche Lage geändert hat.
"[..] jedoch Frage mich BRV einige Kollegen ob dieses Maßnahmen einfach weiterlaufen dürfen?" Wenn der AG mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ohne die Zustimmung des Betriebsrats umsetzen möchte, sind die AN nicht daran gebunden.
Mehr dazu ausführlich im folgenden Link:
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