Betriebsänderung / Standortverlagerung wegen Schließung
Hallo zusammen,
Ich bin der einzige Betriebsrat in einem Unternehmen mit 14 verbliebenen betriebsratswahlberechtigten Kollegen. Wir arbeiten noch für eine GmbH & Co. KG deren Mutterfirma in den Niederlanden sitzt. Das Aufgabenspektrum des Unternehmens beinhaltet die Übernahme von Dienstleistungen für Banken und Versicherungen. Ihr müsst Euch das wie eine Kreditabteilung einer Bank bzw. Versicherung vorstellen. Jedoch in ausgelagerter Form.
Vor einer Woche ist uns mitgeteilt worden, dass für den Standort in Deutschland eine Schließung zum 30. Juni 2012 vorgesehen ist und eine Verlagerung an den Firmensitz in den Niederlanden erfolgen muss. In diesem Zusammenhang wird nur eine handvoll von Kollegen für ca. ein Jahr mit in die Niederlande genommen. Sie sollen dort die holländischen Kollegen einarbeiten. Nach der Einarbeitung ist dann auch für diese Kollegen Schluss. Alle anderen, inklusive mir, erhalten zum 30. Juni 2012 bzw. spätestens zum 30. September 2012 die Kündigung.
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Da ich noch nicht so lange im Betriebsrat bin, möchte ich Euch fragen, ob ihr mir Tipps geben könnt, auf was ich alles bei diesem Szenario achten muss?
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Unsere Geschäftsführung behauptet, dass sie zum Beispiel nicht verpflichtet ist irgendwelche finanziellen Leistungen bzw. Abfindungen zu zahlen. Stimmt das tatsächlich?
und eine letzte Frage
- Einige Kollegen haben mir erzählt, dass sie sehr wahrscheinlich gar keinen Arbeitsplatz mehr im Banken- bzw. Versicherungssektor finden werden und daher in Erwägung ziehen eine Umschulung bei der Arbeitsagentur zu beantragen. In diesem Zusammenhang kursiert das Gerücht, dass der Arbeitgeber sich an den Umschulungskosten beteiligen muss. Stimmt das?
Community-Antworten (3)
06.02.2012 um 14:33 Uhr
Sofort einen Anwalt aufsuchen und beraten lassen. In welcher Rechtsform gehört ihr denn zu der GmbH, kommt ihr denn auf keinen fall über 20 Mitarbeiter.
06.02.2012 um 15:28 Uhr
@ Mundwerker
Die Geschäftsfürhung sagt, dass bei weniger als 20 Wahlberichtigten kein Sozialplan und Interssenausgelich erforderlich ist. In diesem Zusammenhang würde mich interesseieren, ob das stimmt.
@ Lernender gem. §111 kann der Betriebsrat nur bei mehr als 300 Mitarbeitern zu Unterstützung einen Berater (Rechtsanwalt) hinzuziehn.
06.02.2012 um 15:48 Uhr
Kishka ....Ich bin der einzige Betriebsrat in einem Unternehmen mit 14 verbliebenen betriebsratswahlberechtigten Kollegen
Daraus kann man lesen, dass es mal mehr waren! Also gab es doch schon früher Maßnahmen, was hat man denn damals vereinbart??
Weiter: BAG, Urteil vom 09.11.2010 – 1 AZR 709/09 – Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG in Kleinbetrieben In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mind. 6 Arbeitnehmer betroffen sein.
http://www.thomsen-ra.de/assets/files/Entscheidungen_04_2011/RA_Thomsen_04_11_06.pdf
Betriebsänderung im Kleinbetrieb - IG Metall Baden-Württemberg www.bw.igm.de/news/meldung.html?id=46352
Betriebsänderung im Kleinbetrieb http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/betriebsaenderung-im-kleinbetrieb-327959
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