> Wir sind ein 9 köpfiges Gremium mit einem freigestellten BR-Vorsitzenden.
Tja, das war in der Situation wohl die erste Dummheit die ihr gemacht habt.....
Der BRV ist wegen seiner Aufgaben i.d.R. sowieso sehr umfangreicht freigestellt, die Freistellung nach §38 geht darüber hinaus (deswegen werden diese ja gewählt, nicht etwa der BRV / stellv. Kraft Gesetz freigestellt). Zweckmäßig ist dann eben gerade NICHT den BRV freizustellen, denn dann ist ein großer Teil der Freistellung verschenkt......
Hättet ihr ein anderes BRM freigestellt hättet ihr das Problem jetzt wahrscheinlich nicht und ihr müsstet jetzt nicht mit dem AG über eine Sekretärin verhandeln (was ihm wohl weniger schmeckt als die Freistellung eines BRM).
Sei´s drum: Nach §40 BetrVG hat der AG in ERFORDERLICHEM UMFANG Büropersonal zur Verfügung zu stellen, das ist Euer Aufhänger. Ihr müsst jetzt also quasi beweisen in welchem Umfang zusätzliches Büropersonal benötigt wird, dann muss der AG Euch dieses zur Verfügung stellen. Entsprechend findest Du Urteile, etc. in den Kommentierungen zu diesem §, zB. bei DKK ab Rn. 118.
Zitat:
Je nach Größe und Art des Betriebs wird es ausreichen, dem BR eine Schreibkraft zeitweilig, das heißt stunden- oder tageweise, zur Verfügung zu stellen (Fitting, Rn. 135; GK-Weber, Rn. 169, jeweils m. w. N.). In größeren Betrieben ist es dagegen im Allgemeinen erforderlich, eine oder ggf. mehrere Schreibkräfte ausschließlich für die BR-Arbeit einzustellen. Entscheidend ist der tatsächliche Arbeitsanfall (LAG Düsseldorf 8. 1. 04, AuR 04, 277 = NZA-RR 04, 358; LAG Baden-Württemberg, 25. 11. 87, AiB 88, 185; LAG Mecklenburg-Vorpommern – 5 TaBV 20/04, juris, das zwei freigestellten Mitgliedern eine Bürokraft mit einem Stundenvolumen von 24 Stunden pro Woche zgesteht; vgl. auch HSWGN-Glock, Rn. 102).