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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei Versetzung

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Mikebike
Jan 2018 bearbeitet

Die Sekretärin unseres Bereichsleiters arbeitet in Teilzeit (90%). Jetzt steigt der Bereichsleiter zur Direktionsleiter auf, und besteht auf eine Vollzeit Sekretärin. Die jetzige Sekretärin weigert sich vollzeit zu arbeiten, und soll als Assistentin/Sekretärin (gleiche Gehalt und Arbeitsbedingungen) zur Gruppe "Forschung/Patentwesen" versetzt werden - lehnt dies jedoch ab, weil sie einen Vertrag als "Bereichsleitersekretärin" hat. Ich sehe aber kein Grund, dass der Betriebsrat nach §99 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung verweigern sollte. Oder habe ich was verpasst?.

Danke! Mikebike

4.72804

Community-Antworten (4)

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Rapper22

08.12.2008 um 14:14 Uhr

Hallo,

wer wird denn neuer Bereichsleiter? Wenn ein Neuer eingesetzt wird, hat der nicht auch Anspruch auf eine Sekretärin? Ansonsten sehe ich es genauso. Wenn Bezahlung und Arbeitsbedingungen gleich sind, sind für mich keine Nachteile für die Kollegin ersichtlich. Die Weigerung kann vom AG auch anders aufgefasst werden und eine entsprechende Reaktion beinhalten (Kündigung). Am besten, mit der Kollegin mal ein Gespräch führen und alle Vor- und Nachteile besprechen. Und mögliche andere Reaktionen des AG ansprechen.

MfG

Rapper22

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Olaf

08.12.2008 um 17:55 Uhr

Anderer Aspekt:

Falls ich Mikebike richtig interpretiere, wäre die Kollegin als Vollkraft Sekretärin des Direktionsleiter -Direktionsleitersekretärin- geworden.(?) Falls dem so wäre, käme dann §4 (1) des TzBfG in Betracht, oder sind 90% Teilzeit wirklich als sachlicher Grund anzusehen?

Statt Direktionsleitersekretärin wird die Kollegin organisatorisch von einer Bereichsleitersekretärin zur Assistentin/Sekretärin herabgestuft. Gleiches Gehalt bleibt, aber ob dieselben Arbeitsbedingungen identisch sind ist zu bezweifeln. Bereichsleitersekretärin ist in Stellung und Ansehen eine gehobenere Position. In der Versetzung könnte eine Benachteiligung der Kollegin gesehen werden.

Ebenso ist zu bezweifeln, ob trotz Zustimmung des BR der AG das Direktionsrecht ausüben kann und eine dem AV entgegenstehende Versetzung anordnen kann. Die Zustimmung des BR führt nur dazu, dass die Kollegin ihre sich aus dem AV ergebenen berechtigten Ansprüche auf dem indivualrechtlichen Klageweg durchsetzen muss.

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Mikebike

08.12.2008 um 18:22 Uhr

Hallo Rapper 22 und Olaf,

danke für die Antworten! Zur Klärung - der neuen Bereichsleiter bringt seine Sekretärin mit - deswegen die Lösung mit eine Versetzung. Die Begründung der Versetzung "die neue Struktur bedingt eine 100-prozentige Besetzung des Leitungssekretariats, Flexibilität bzgl. täglich Arbeitszeit und Urlaub" ist m.E. zutreffend. und nicht, aus der Kommentierung Teilzeit- und Besfristungsgesetz als Diskriminierung zu sehen. Bislang hat Sie eine Vertrag als "Bereichsleiter- / Abteilungssekretärin", und weil die neuen Gruppe eine wachsende "Stabsstelle" ist, beabsichtigt der GL keine Vertragsänderung. Am Freitag werden wir die Sache im BR behandeln.

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Olaf

08.12.2008 um 18:44 Uhr

Sorry, habe ich das richtig gelesen?

"der neuen Bereichsleiter bringt seine Sekretärin mit.."

und deshalb soll die bisherige Stelleninhaberin versetzt werden?

Habt ihr der Versetzung/Einstellung der neuen Bereichsleitersekretärin etwa zugestimmt?

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