Erstellt am 06.02.2012 um 09:27 Uhr von BRimNetz
Wie äußert sich denn diese Behinderung Deiner BR-Tätigkeit durch den Betriebsrat?
So kann man die Frage kaum beantworten!
Erstellt am 06.02.2012 um 09:28 Uhr von rkoch
Du solltest Dir eigentlich erstmal die Frage stellen ob überhaupt Behinderung von Betriebsratsarbeit vorliegt. Nicht jedes Verhalten des AG gegenüber dem BR ist gleich eine "Behinderung".
Falls tatsächlich derartiges vorliegt sollte der BR den AG "abmahnen", ihn also auffordern die Behinderung zu unterlassen mit der Androhung der Folgen: §119 BetrVG.
Wie Du an dem § siehst ist das eine Straftat, und schon deshalb weil die Folgen gravierend sind wird an eine "Behinderung der BR-Tätigkeit" ein recht strenger Maßstab gestellt. Eine Abmahnung wegen einer Sache die nicht die Qualität einer "Behinderung" erreicht gibt mit Sicherheit böses Blut. Insofern: Am besten einfach erstmal über die Sache ganz freundlich reden.
Erstellt am 06.02.2012 um 09:32 Uhr von mischkabär
@ rkoch
Behinderung durch den BR nicht durch AG
Erstellt am 06.02.2012 um 09:38 Uhr von Lernender
@Tausendsassa
manchmal sind BRM ein wenig übereifrig. Setz dich mit deinen Kollegen zusammen und sprich mit ihnen. Möglicherweise ist das was du als Behinderung siehst eine Folge von über das Ziel hinausschießen.
Gerade zu Beginn einer BR Tätigkeit möchte man alles mögliche Verbessern und Verändern, eine gute Sache wenn man die richtigen Mittel dazu einsetzt.
Beantworte doch mal die Frage von BR im Netz.
@rkoch
na wie lange brauchst du?
Erstellt am 06.02.2012 um 09:45 Uhr von rkoch
Ups... Behinderung durch BR (!).
Sorry, DAS gibt es GAR NICHT. Kann man machen nix, muss man gucken zu....
Wenn die Behinderung darin besteht, dass das BRM seine Pflichten grob vernachlässigt (z.B. sich weigert zur Sitzung zu kommen) kann der BR den Ausschluss des BRM aus dem BR vor dem ArbG betrieben (§23 (1) BetrVG).
Wenn die Behinderung darin besteht das der BR selbst dem BRM seine Rechte nicht zugesteht (z.B. Verweigerung von Schulung, Verweigerung der Einladung, etc.) kann das BRM seine Rechte allein im Beschlußverfahren vor dem ArbG durchsetzen.
Beides ist aber ein langer und steiniger Weg.....
Das mit dem BR ist mir entschlüpft, da es diesen Fall ja so nicht gibt und demzufolge nicht in mein Gehirn wollte :-)
Erstellt am 06.02.2012 um 11:53 Uhr von gironimo
>da es diesen Fall ja so nicht gibt < - gibt es schon.... nur vielleicht nicht die passende Rechtsprechung dazu.
Aber ich denke, man muss wirklich wissen, worum es geht.
Erstellt am 06.02.2012 um 15:41 Uhr von rkoch
>da es diesen Fall ja so nicht gibt < - gibt es schon.... nur vielleicht nicht die passende Rechtsprechung dazu.
Nee, den Fall gibt es (bislang, vorbehaltlich eine Änderung in der Rechtsprechung) nicht....
vgl. z.B. DKK zu §119:
Die Strafvorschrift schützt nicht nur die Tätigkeit des BR, sondern auch (GBR, etc, ...). Sie richtet sich allerdings nicht gegen Mitglieder der betriebsverfassungsrechtlichen Organe selbst, auch wenn diese in ihren eigenen Gremien Obstruktion betreiben (a. A. Dannecker, FS Gitter, S. 167 [192]; wohl auch Rieble/Klebeck, NZA 06, 758, 767)); in diesem Fall kann die Möglichkeit gegeben sein, ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 anzustrengen (Richardi-Annuß, Rn. 20; Fitting, Rn. 8; Roos, AiB 99, 490 [492]; für Strafbarkeit von Organmitgliedern aber GK-Oetker, Rn. 39).
Auch wenn Dannecker nach diesem Kommentar dies anders sieht sind die mir bekannten Kommentare mit DKK einig. Und wie Du sagst: Rechtsprechung existiert offenbar nicht....
Erstellt am 06.02.2012 um 16:13 Uhr von paula
Vielleicht könnte man es ja doch mal probieren. Wäre sicher interessant.
Das Verfahren wegen Behinderung der BR-Arbeit läuft schließlich vor dem Strafgericht und nicht Arbeitsgericht. Und der gute Hr. Prof. Dannecker ein recht angesehender Strafrechtler der ansonsten eigentlich relativ gut auf der Linie des BGH liegt.
DKK und Co sind schließlich "nur" Arbeitsrechtler ;-)