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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verlegung eines Betriebes

M
Meike
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns steht eine Standortverlegung an, wobei gleichzeitig zwei Abteilungen aufgelöst werden sollen. Bleibt der Betrieb bei der Standortverlegung bestehen (also der BR im Amt und die existierenden Betriebsvereinbarungen gültig) und was passiert mit BRM / EBRM die sich in den aufzulösenden Abteilungen befinden? Müsste für diejenigen ein Arbeitsplatz in den restlichen Abteilungen freigekündigt werden? Unser BR ist der Ansicht, dass der BR erhalten bleibt, die BRM aus den zu schließenden Abteilungen jedoch auf der Strecke bleiben und das irritiert mich ein wenig. Die Konstellation würde bei uns mal wieder zur Neuwahl führen (innerhalb eines Jahres dann das zweite mal)

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Community-Antworten (2)

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gironimo

05.02.2012 um 11:27 Uhr

Bei einem Umzug des gesamten Betriebes bleibt der BR natürlich im Amt.

Bei der Schließung von Abteilungen gelten für Betriebsräte natürlich die Bestimmungen des KSchG. Ohnehin heißt ja Schließung einer oder zwei Abteilungen nicht, dass nur diese Mitarbeiter von einer Kündigung betroffen sein können. Die Sozialauswahl hat unter allen vergleichbaren AN zu erfolgen.

ABER: Wenn ein Umzug und Rationalisierung an steht kann es doch nur heißen: Sozialplan und Interessenausgleich.

M
Meike

06.02.2012 um 18:05 Uhr

Da stellt sich natürlich die Frage nach vergleichbaren Arbeitnehmern Abteilung A soll geschlossen werden, ein Teil der Mitarbeiter aus Abteilung A wäre in der Lage in Abteilung B zu arbeiten. Umgekehrt gilt das in der Regel nicht. Also Mitarbeiter aus Abteilung B können in der Regel nicht die Tätigkeiten in Abteilung A ausführen. Wer ist jetzt miteinander zu vergleichen? Sind die Mitarbeiter von B mit in die Sozialauswahl einzubeziehen obwohl ja nur ein Teil von A für die Tätigkeiten in B geeignet wäre.

Es könnte ja dann herauskommen, dass ein Mitarbeiter von A schutzwürdiger als einer von B ist, der aber gar nicht in der Lage ist die Tätigkeit von B auszuüben.

Der Betriebsrat wird Verhandlungen bzgl. Interessenausgleich und Sozialplan aufnehmen. Allerdings sieht es momentan so aus, als wenn die entsprechenden Personenkreise dabei kein Thema sein werden (das wird bisher nicht in Frage gestellt). Ich befürchte nun für die Kollegen aus Abteilung A, dass sie schlechte Karten haben wenn der Betriebsrat eine Namensliste unterschreibt.

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