Erstellt am 05.02.2012 um 10:27 Uhr von gironimo
Bei einem Umzug des gesamten Betriebes bleibt der BR natürlich im Amt.
Bei der Schließung von Abteilungen gelten für Betriebsräte natürlich die Bestimmungen des KSchG. Ohnehin heißt ja Schließung einer oder zwei Abteilungen nicht, dass nur diese Mitarbeiter von einer Kündigung betroffen sein können. Die Sozialauswahl hat unter allen vergleichbaren AN zu erfolgen.
ABER: Wenn ein Umzug und Rationalisierung an steht kann es doch nur heißen: Sozialplan und Interessenausgleich.
Erstellt am 06.02.2012 um 17:05 Uhr von meike
Da stellt sich natürlich die Frage nach vergleichbaren Arbeitnehmern
Abteilung A soll geschlossen werden, ein Teil der Mitarbeiter aus Abteilung A wäre in der Lage in Abteilung B zu arbeiten. Umgekehrt gilt das in der Regel nicht. Also Mitarbeiter aus Abteilung B können in der Regel nicht die Tätigkeiten in Abteilung A ausführen.
Wer ist jetzt miteinander zu vergleichen?
Sind die Mitarbeiter von B mit in die Sozialauswahl einzubeziehen obwohl ja nur ein Teil von A für die Tätigkeiten in B geeignet wäre.
Es könnte ja dann herauskommen, dass ein Mitarbeiter von A schutzwürdiger als einer von B ist, der aber gar nicht in der Lage ist die Tätigkeit von B auszuüben.
Der Betriebsrat wird Verhandlungen bzgl. Interessenausgleich und Sozialplan aufnehmen. Allerdings sieht es momentan so aus, als wenn die entsprechenden Personenkreise dabei kein Thema sein werden (das wird bisher nicht in Frage gestellt).
Ich befürchte nun für die Kollegen aus Abteilung A, dass sie schlechte Karten haben wenn der Betriebsrat eine Namensliste unterschreibt.