Erstellt am 03.02.2012 um 17:09 Uhr von Streikposten
neuen arbeitgeber wie es bei uns jetzt ist einen neuen AV berkomme
Wieso NEUER ArbV???
Der alte gilt einfach so weiter!
Man muss KEINEN neuen ArbV unterschreiben. Doch AG versuchen es leider oft AN einen neuen ArbV unterzuschieden, der ist dann i.a.R. schlechter!!
Also aufpassen!!
Man sollte im Regelfall besser ohne anwaltliche Prüfung keinen neuen ArbV unterschreiben!!
Weiter, auch prüfen was gibt es gab es bei alten AG für BV?? Denn auch diese werden nun Bestandteil des ArbV.
Erstellt am 03.02.2012 um 17:11 Uhr von peanuts
"Unser chef sagt das man es darf und es wurde vom BAG gekippt. "
Was ist denn vom BAG gekippt worden?
Und JA, in einem AV kann vereinbart werden, dass Kündigungsfristen gem. § 622 Abs.2 BGB auch vom AN einzuhalten sind.
Zu beachten ist nur § 622 Abs.6 BGB > Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Warum willst Du überhaupt einen neuen AV unterschreiben?
Erstellt am 03.02.2012 um 17:20 Uhr von toninoel
Aber wo steht das im gesetz geschrieben das man kündigungsfristen nach § 622 Abs 2 BGB einhalten muss?
Erstellt am 03.02.2012 um 17:26 Uhr von zdophers
@toninoel
Nirgendwo steht geschrieben, dass man die Fristen nicht verlängern kann!
Im §622 Abs. 4 steht doch ganz klar drin, dass abweichende Regelungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern durch gegenseitige Vereinbarung (=Arbeitsvertrag) getroffen werden können sofern Abs. 5 und 6 nicht verletzt werden.
Erstellt am 03.02.2012 um 17:33 Uhr von Betriebsrätin
Wenn der AG einen Neuen ArbV anbietet, darauf bestehen, dass man diesen erst einmal mitbekommt um ihn zu Hause in Ruhe zu lesen. Wenn der AG dann hier blockt , bedeutet dieses meistens, dass er AN "über den Tisch ziehen will".
Wenn man diesen dann mitbekommt, so verfahren wie oben beschrieben diesen neuen ArbV dann von einem Anwalt prüfen lassen.
Erstellt am 03.02.2012 um 18:09 Uhr von toninoel
wir bekommen ja für die neuen Av 2 wochen zeit und ich höre immer wieder von75 AN( insgesamt 170 AN) die bei RA prüfen lassen haben das dies nicht gesetzlich ist. also was stimmt nun haben manche RA auch keine ahnung. und ich als vorsitzender bin jetzt in der zwickmühle.
Erstellt am 03.02.2012 um 22:43 Uhr von rkoch
> die bei RA prüfen lassen haben das dies nicht gesetzlich ist.
Ich verstehe nicht was Du damit sagen willst...
Wie hier schon gesagt tritt der neue AG nach §613a BGB in ALLE Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein. Und das bedeutet auf deutsch: Er wird der neue Vertragspartner der BESTEHENDEN Verträge. Weiter steht da, das diese Verträge ein Jahr lang nicht zum Nachteil der AN geändert werden dürfen.
Neue Verträge sind also nicht erforderlich, da die alten gut genug sind. Sie sind jedoch nicht VERBOTEN! Neue Verträge stellen (selbst wenn sie komplett neu gefasst werden) aber immer eine ÄNDERUNG der alten Vertragsbedingungen dar! Ob das, was Euer AG da also machen will "gesetzlich" ist oder nicht können wir nicht beurteilen, denn es hängt davon ab ob die neuen Vertragsbedingungen "zum Nachteil" sind.
Wenn er Euch nämlich 10 Tage mehr Urlaub im Jahr und eine Lohnerhöhung von 25% zukommen lassen will, nur zu! Das ist keine "Verschlechterung", also "gesetzlich". Wenn er aber euch z.B. 2% mehr Lohn und dafür 10 Tage weniger Urlaub zukommen lassen will (mit dem Argument: mehr Lohn ist wichtiger als ein paar freie Tage), dann ist das NICHT besser und damit nicht "gesetzlich". Noch schlimmer wenn er einfach alles verschlechtern will. Vollkommen egal ist es wenn er Euch Verträge gibt die Wort für Wort mit den Alten übereinstimmen, bis auf das jetzt der neue Name des AG drinsteht.
Um also die Frage zu klären ob die Verträge zulässig oder überhaupt notwendig wären, benötigten wir konkret den alten und neuen Text. NEIN, bitte NICHT posten! Das soll nur bedeuten: Fragt jemanden der eine rechtlich verbindliche Antwort geben kann....
> bei kündigungsfristen steht es gelten für den Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen wie
> Arbeitgeber nach § 622 BGB Abs 2
Ich glaube kaum, dass DAS die EINZIGE Änderung im Vertrag wäre.... aber sei´s drum.
Dass AG und AN die selben Kündigungsfristen vereinbaren können, also das z.B. nach 10 Jahren sowohl die Kündigung durch den AG als auch durch den AN nur mit 4 Monaten Vorankündigung zum Monatsende zulässig ist, das ist tatsächlich zulässig....
Aber ist diese Regelung für den AN zum Vor- oder zum Nachteil (oder egal) verglichen mit der BISHERIGEN Regelung? Wenn es bisher die gesetzliche Variante war, wonach AN immer mit der kürzeren Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen können, dann wäre diese Regelung einer längeren Kündigungsfrist meiner Meinung nach zum Nachteil des AN, da sie den Wechsel zu einem anderen AG erschwert! ... also eine unzulässige Vertragsänderung.
Ist das mit "das es vom BAG gekippt wurde" gemeint?
Erstellt am 04.02.2012 um 09:44 Uhr von gironimo
das mit dem "gekippt" würde mich auch interessieren. Gerade als Vorsitzender solltest Du nicht einfach irgendwelche Äußerungen des Chefs hinnehmen, sondern ihn Fragen, welche konkreten Informationen er hat.
Und natürlich - irgend einen Anwalt fragen bringt da auch nichts. Es müsste schon ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein.
Ansonsten wurde hier ja schon alles gesagt.
Erstellt am 04.02.2012 um 10:55 Uhr von toninoel
Also dieser Satz steht bei uns im AV drin :Das Arbeitsverhältniss kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitsnehmers gilt auch zu gunsten der Arbeitgeberin (vorher hatten wir nur die 4 wochen frist einzuhalten). Also bedeutet es eine Verschlechterung oder.
Und was Bedeutet der 2 Satz steht er für § 622 BGB Abs 2?