Erstellt am 02.02.2012 um 16:35 Uhr von Kölner
...da bin ich jetzt auf die Antworten gespannt
ISA = Interne Stellenausschreibung?
Erstellt am 02.02.2012 um 16:40 Uhr von Pelikan
Jepp
ISA = Interne Stellenausschreibung
Erstellt am 02.02.2012 um 17:43 Uhr von Lernender
kann er machen aber er bewirbt sich auf eine befristete Stelle, deshalb muss diese Stelle aber nicht entfristet werden. Er muss auch nicht bevorzugt werden.
Falls die Stelle sachgrundlos befristet ist und er bekommt die Stelle sieht es anders aus.
Erstellt am 02.02.2012 um 23:25 Uhr von Rübennase
Eine sachgrundlose Befristung für Person A ist meines, Erachtens gar nicht möglich, da Person A bereits im Arbeitsverhältnis steht (§ 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG ). Oder irre ich?
Kann man nicht für Person A, für einen bestimmten Zeitraum das Stundenvolumen erhöhen?
Erstellt am 02.02.2012 um 23:41 Uhr von rainerw
@Rübennase
Nach dem TzBfG ja........aber nur auf seine eigentliche Stelle. Der Rest geht meines erachtens nur per Änderungsvertrag oder über einen Antrag auf Versetzung in Verbindung mit der Stundenerhöhung. Letzeres würde natürlich den BR mit ins Boot holen.
Erstellt am 03.02.2012 um 08:45 Uhr von kurzarbeiter
Also dass Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG verbietet eine Sachgrundlose Befristung sofern vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, es sein diese liegt länger als 3 Jahre zurück.
BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -
Zusatz: Es reicht ja 1 Tag vorher beim demselben Arbeitgeber
Erstellt am 03.02.2012 um 13:54 Uhr von rkoch
> Ist nach Ablauf der Befristung Person A arbeitslos, oder kann sie auf Ihren alten Vertrag in Teilzeit zurück?
So, die erste Hälfte der Frage ist wohl geklärt (i.d.R. Nein, da die Befristung nur bei einer Befristung mit Sachgrund überhaupt wirken würde und der AN dumm wäre einen unbefristeten Job gegen einen befristeten zu tauschen), aber auf die zweite Hälfte ist noch keiner eingegangen.
> kann sie auf Ihren alten Vertrag in Teilzeit zurück?
Es IST möglich derartiges zu vereinbaren, nur muss man das dann auch tun. Da der AG aber offensichtlich kein Interesse daran hat diesen Vollzeitjob auf ewig zu besetzen würde er wohl selbst diese Variante ins Auge fassen sofern er überhaupt ein Interesse daran hat das der TZ-AN diesen Posten übernimmt. Dann ist auch das TzBfG bedeutungslos, da es nicht für eine befristete Vertragsänderung (was diese Sache wäre) gilt. Die Frage ist nur, ob der AG den dann freien Job den die Person vorher innehatte zeitweilig sinnvoll besetzt werden kann (Leiharbeiter, Befristet) oder er zeitweilig auch ohne diese Arbeitsleistung auskommen kann. Kann er das nicht, so wäre das ein Grund im Sinne §9 TzBfG den TZ-AN NICHT bevorzugt bei der Besetzung dieser Vollzeitstelle zu berücksichtigen.
Eine andere Variante wäre: Der AG versetzt die Person wie gewünscht (unbefristet!) auf die Vollzeitstelle und nach WEGFALL des Arbeitsbedarfs erfolgt die betriebsbedingte Kündigung. Das IST ein gangbarer Weg!
Da aber in dem Fall ein Sozialauswahl zu machen ist und damit nicht zwingend genau diese Person die Kündigung erhält ist diese Variante wohl die große Ausnahme, die ein AG nur dann ins Auge fassen würde wenn wegen der Verhältnisse im Betrieb die Sozialauswahl nur die gewünschte Person treffen könnte. Aber wegen der potentiellen Folgen: KSchProzess, Abfindung, macht das ein AG selbst dann nur, wenn er die Person ohnehin loswerden wollte.
Insofern: Ich wollte diese Variante nur erwähnt haben :-)