Erstellt am 31.01.2012 um 16:02 Uhr von petrus
Siehe §37(2) BetrVG. Theoretisch könnt ihr euch jederzeit jeweils für die erforderliche Zeit abmelden. Und wenn 1x wöchentlich 8h erforderlich sein sollte und ihr dies begründen könnt, dann ist das so. Und wenn ihr das dem ArbGeb auch noch ein wenig schmackhaft machen könnt (er kann ja besser planen, wenn er vorab weiss, dass z.B. bis Ostern jeden Freitag ein BRM in der Frühschicht fehlt, außer in der Ferienwoche - und nicht, falls viele krank sind, ...)
Ansonsten schnellstens für alle die Grundlagenschulungen planen. Und den Referenten dort mit Fragen löchern...
Erstellt am 31.01.2012 um 19:07 Uhr von DerAlteHeini
Klara
Der Betriebsrat kann per Beschluss Betriebsratsmitglieder von ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit freistellen. Für die Begründung an den Arbeitgeber reicht die Mitteilung, dass die Betriebsratsarbeit notwendig ist. Hat der Arbeitgeber mit der Freistellung Probleme muss er das Arbeitsgericht um Hilfe bitten, was in der Regel kein Erfolg haben dürfte.
Übrigens, auch jedes Betriebsratsmitglied selbst hat ein Recht sich für notwendige Betriebsratsarbeit von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit freizustellen.
Für Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern für notwendige Betriebsratsarbeit bedarf es keine Zustimmung oder Erlaubnis des Arbeitgebers. Der Betriebsrat bzw. das einzelne Betriebsratsmitglied teilt die Freistellung für NOTWENDIGE Betriebsratsarbeit dem AG mit und das war's.
Grundlage für diese Art von Freistellung, ist § 37 Abs.2 BetrVG