Leiharbeit und Überstunden
Folgende Frage die Situation in unserer mechanischen Bearbeitung ist so das wir 30 Festangestellte und ca 30 Leiharbeiter haben .Es werden oft Anträge für Wochenend Arbeit gestellt wo ca.8 Festangestellte Arbeiten wollen (der rest nicht) und ca. 25 Leiharbeiter arbeiten wollen . Wenn der Betriebsrat dann nur 8 Festangestellte und 8 Leiharbeiter genehmigt liegt da eine benachteiligung der Leiharbeiter Gruppe vor. Irgendwie muss man ja auch den Arbeitgeber bewegen neue Festarbeitsplätze zu schaffen .
Community-Antworten (5)
28.01.2012 um 12:35 Uhr
Wo soll hier eine Benachteiligung bitte sein?
Im Gegenteil, wenn es regelmäßig zu solchen Bedaffen an Mehrarbeit kommen, so sollte der BR überlegen und versuchen hier noch strickter mit dem Thema Mehrarbeit umzugehen. Auch den Arbeitgeber bewegen neue Festarbeitsplätze zu schaffen
28.01.2012 um 13:21 Uhr
@franco Zunächst mal macht der AG ja alles richtig: Er fragt den BR, er bietet allen ÜStd. an und nur ein Teil der (festangestelllten) AN möchte am WE arbeiten, aber alle AÜGler. Warum der BR sich nur für 8 AÜGler hinsichtlich der ÜStd. stark machen möchte, ist mir - gerade auch nach der Reform des AÜG - nicht verständlich. Kannst Du da noch was zu schreiben??
28.01.2012 um 13:25 Uhr
Kölner... ....Warum der BR sich nur für 8 AÜGler hinsichtlich der ÜStd. stark machen möchte, ist mir - gerade auch nach der Reform des AÜG - nicht verständlich. Kannst Du da noch was zu schreiben??
Hat er doch schon und das ist nachvollziehbar und auch gut!
Denn es scheint ja Bedarf für mehr Personal zu sein!!
.....Irgendwie muss man ja auch den Arbeitgeber bewegen neue Festarbeitsplätze zu schaffen .
28.01.2012 um 13:29 Uhr
@all Bei uns im Betrieb ist die Situation so,wenn Arbeitsplätze z.b. durch Verrentung oder z.b. durch pesonenbedingte Kündigungen freiwerden ,stellt der Arbeitgeber Leiharbeiter ein . Es gab vor Jahren auch ein Massiven Stammbelegschaftsabbau (vor unserer BR Zeit) ,wo damals Leiharbeiter wieder Als Leiharbeiter in unserer Firma auftauchten (was heutzutage die Drehtürklausel untersagt). Irgendwann haben wir nur noch Leiharbeiter. Momentan sind wir in tiefsten Diskussionen mit dem Arbeitgeber ,das Leiharbeiter nicht auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden dürfen(AÜG 2011). Er sagt das er nur Spitzen abbaut. Die Realität sieht anders aus . Es gibt Mitarbeiter die seit fast 5 - 10 Jahren als Leiharbeiter im Betrieb sind. Deshalb wollen wir auch für bewegung sorgen, das auch Leiharbeiter festangestellt werden und eine Quotenreglung bei Mehrarbeit zwingt vielleicht auch mal den Arbeitgeber zum Nachdenken wie sein Geschäftsmodell aufgebaut ist.
28.01.2012 um 13:57 Uhr
Hallo franco,
hatte ja schon einmal in einem ähnlichen Beitrag darauf hingewisen:
Der Arbeitgeber hat die Pflicht zu prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Diese Pflicht gem. § 81 (1) SGB IX dient der Einstellung möglichst vieler schwerbehinderter Menschen. Sie trifft jeden AG unabhängig davon, ob er überhaupt beschäftigungspflichtig ist oder die Beschäftigungspflichtquote erfüllt. Die Prüfpflicht setzt bereits im Vorfeld der Besetzungsentscheidung ein, also noch vor der Ausschreibung der Stelle oder der Veröffentlichung einer Anzeige. Es reicht sogar aus, dass nur ein freier Arbeitsplatz existiert; der Arbeitgeber muss nicht einmal entschieden haben, dass er ihn besetzen will (BAG 15. 8. 2006, NZA 07, 224)
Die Prüfpflicht soll garantieren, dass die Möglichkeit der Eingliederung eines schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsprozess bei jeglicher Art der Stellenbesetzung, also auch bei der Besetzung der Stelle mit einem Leiharbeitnehmer, in Erwägung gezogen wird (ArbG Frankfurt a. M. 1. 3. 2006 – 22 BV 856/05). Arbeitsrecht (hrsg. von Peter Wedde)
Auch
Gericht/Institution: BAG Erscheinungsdatum: 13.10.2011 Entscheidungsdatum: 13.10.2011 Aktenzeichen: 8 AZR 608/10
weiter: Ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss die genaue Stellenausschreibung vorlegen, so ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz gab mit seinem Beschluss der Beschwerde des Betriebsrates statt: Der Betriebsrat habe seine Zustimmungsverweigerung zu Recht auf einen Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 81 SGB IX gestützt. Danach sind Arbeitgerber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2010 Aktenzeichen: 6 TaBV 10/10 Landesrechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz
Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX: Bei Verstößen Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zur Einstellung! BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 Die in § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX normierten Prüf- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine freiwerdende oder neu geschaffene Stelle mit einem Leiharbeitnehmer und nicht mit einem Stammmitarbeiter zu besetzen (s. BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die gesetzlichen Prüfpflichten konkret bestehen, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber nur telefonisch bei der Agentur für Arbeit nachfragt (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2010 - 6 TaBV 10/10). Der Entscheidung lassen sich wichtige Hinweise für die Praxis und den Umgang mit den gesetzlichen Prüfpflichten aus § 81 SGB IX entnehmen. Das Verfahren ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht in der Rechtsbeschwerde anhängig; wir werden über den Ausgang zu gegebener Zeit berichten.
Also Versagen der Zustimmung aus diesem Grund, dann hilft dem AG auch die Ersatzzustimmung nicht, da diese hier dann nicht erfolgen darf.
Also prüfen beachtet der AG dieses, wenn nein könnt ihr auch die Einstellung eines Leiharbeitnehmers versagen. Also hilft nicht nur das AÜG
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