Erstellt am 27.01.2012 um 17:42 Uhr von MonaLisa
@Kerby,
eine Kündigung noch kurz auf die Tagesordnung nehmen?? Was soll das.....
Die Tagesordnung kann um Punkte erweitert werden, wenn alle (!) BR - Mitglieder einverstanden sind.
Eine Stimme dagegen - nix geht!
Erstellt am 27.01.2012 um 17:42 Uhr von Betriebsrätin
Entsteht vor oder während der Sitzung die Notwendigkeit, über einen nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt zu beschließen, kann dies dennoch geschehen. Dafür muss der Betriebsrat den Mangel der ursprünglichen Tagesordnung durch eine Ergänzung heilen. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann nur erfolgen, wenn der Betriebsrat vollständig versammelt ist und er einstimmig sein Einverständnis, die angestrebte Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen, erklärt. Das BAG hat als absolute Voraussetzung für eine solche Ergänzung der Tagesordnung die Vollzähligkeit des Betriebsrates verlangt. Diese restriktive Haltung ist dem Umstand geschuldet, dass nur bei rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung mitgeteilter Tagesordnung ein zum Sitzungszeitpunkt verhindertes Mitglied ggf. einem Kollegen seine Auffassung mitteilen kann. Daran ist dieses Mitglied aber gehindert, wenn in der Sitzung eine Änderung der Tagesordnung beschlossen werden könnte. Zudem hat das Betriebsratsmitglied nur bei vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung die Möglichkeit, eine etwaige Unabkömmlichkeit zugunsten der Betriebsratssitzung zu ändern.
http://www.brainguide.de/Tagesordnung-der-Betriebsratssitzung
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/296/437319a6d0624936b3dd1f72dd253917.pps/
Nachträgliche Änderungen / Erweiterungen der Tagesordnung sind möglich, wenn sie den BR-Mitgliedern und sonstigen Teilnehmern rechtzeitig vorher mitgeteilt werden (zum Begriff „rechtzeitig“ siehe oben).
Kurzfristige Änderungen der Tagesordnung etwa in der Betriebsratssitzung oder kurz vorher sind nur möglich, wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind und alle Betriebsratsmitglieder der Änderung / Erweiterung zustimmen (Enthaltung genügt nicht, vgl. BAG v. 20.04.2005, AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung).
Achtung: In weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. FESTL, § 29 Rn. 48) wird inzwischen die Ansicht vertreten, dass solche kurzfristigen Änderungen und Erweiterungen auch durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden möglich ist, dem sollte aber sicherheitshalber im Hinblick auf die anders lautende Rechtsprechung des BAG nicht gefolgt werden.
Also, sind nicht ALLE ordentlichen BRM da und ALLE JA-sagen, also ein EBRM ist nichts mit Änderung/ Ergänzung.
Dann bleibt nur der Weg über eine Sondersitzung
Erstellt am 27.01.2012 um 17:46 Uhr von kunzundhinz
MonaLisa, nur zur Klarstellung weil du es wohl dachtest aber nicht geschrieben hast
es geht nicht wenn alle ordentlichen BRM anwesend sind un JA sagen, wenn aber wie hier wohl eine EBRM anwesend war geht es nicht. Hat man es gemacht, ist der Beschluss nichtig!
Erstellt am 27.01.2012 um 17:50 Uhr von Lernender
@kunzundhinz
:::::::es geht nicht wenn alle ordentlichen BRM anwesend sind un JA sagen, wenn aber wie hier wohl eine EBRM anwesend war geht es nicht. Hat man es gemacht, ist der Beschluss nichtig!::::::
bist du sicher das deine Aussage mit dem Ersatzmitglied zutrifft?
Erstellt am 27.01.2012 um 17:51 Uhr von MonaLisa
meine Gedanken sind garantiert nicht so, wie du sie denkst.
@kunzundhinz,
und wieder mal stellt sich die Frage: Ist ein Ersatzmitglied, das ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertritt - ein ordentliches BRM oder nicht?
So wie du hier das Forum belebst, kannst du sicher - wenn nicht sogar rechtsssicher darüber referieren. :-)
Erstellt am 27.01.2012 um 18:03 Uhr von kunzundhinz
MonaLisa
Ein EBRM das temporär nachrückt ist und belibt EBRM da gibt es nicht zu referieren. Denn wäre es anders müsste es nicht mehr zurück ins 2. Gleid. Denn wie ein BRM sein Mandatverlieren kann ist uns ja allen klar.
Weiter ist die Entscheidung des BAG ja klar wie man bei B..tin nachlesen kann.
wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind und alle Betriebsratsmitglieder der Änderung / Erweiterung zustimmen (Enthaltung genügt nicht, vgl. BAG v. 20.04.2005, AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung).
Lernender
ich habe oben einen Tippfehler NICHT muss NUR lauten, also
es geht NUR wenn alle ordentlichen BRM
Sonst, ja sicher so ja auch das BAG.
Hat das BAG auch begründet. Denn es könnte ja sein, dass ein verhindertes (z.B.Urlaub/krank) BRM bei Wissen um diesen TOP sich als Nichtverhindert erklärt hätte.
Erstellt am 27.01.2012 um 18:08 Uhr von einediemitließt
Bei dem TOP Kündigung spielt es aber keine so große Rolle ob hier der BRM ordnungsgemäß die TO geändert hat, also auch eine gültige Aussage/Stellungnahme getroffen hat. Da das alles für den AG ja nicht bindendt ist
Erstellt am 27.01.2012 um 19:09 Uhr von Irmgard
Du liest nur mit?????
Klar spielt es für den Arbeitgeber eine Rolle. Denn wenn der BR widerspricht, kann der Arbeitnehmer die Weiterschäftigung verlangen!
Deine mitgelesene Antwort, sollte also besser keiner mitlesen;)
Erstellt am 27.01.2012 um 20:25 Uhr von Lernender
Selten auf einer Seite soviele Merkwürdigkeiten wie auf dieser Seite gelesen.
Erstellt am 27.01.2012 um 20:44 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
warum? Die einen sagen eben so und die anderen so....... :-)
Erstellt am 28.01.2012 um 09:36 Uhr von gironimo
>ist der Beschluss nichtig<
heute bin ich mal kleinlich. Nichtig ist der Beschluß erst einmal nicht - erst wenn jemand das Gericht bemüht hat, könnte dieses (wahrscheinlich) zu den Schluß gelangen, dass der Beschluß nichtig ist.
Bis dahin hat der gekündigte Kollege wahrscheinlich schon seinen K-Schutzprozeß beendet.
Ich würde als BRV auch sicherheitshalber eine zusätzliche Sitzung kurzfristig einberufen als eine Ergänzung zur Tagesordnung herbeizuführen.
Aber mal zurückgefragt: Hätte sich durch Einhaltung des korrekten Weges ein anderer Beschluss ergeben?
Erstellt am 29.01.2012 um 14:53 Uhr von peanuts
Ich frage mich ja, welche Konsequenzen sich durch einen Rechtsmangel behafteten Beschluss ergeben? Vor allem wenn dieser Beschluss bereits Außenwirkung erlangt hat und bereits durch den AG umgesetzt wurde.
Erstellt am 30.01.2012 um 07:57 Uhr von Lernender
@kunzundhinz
::::::Hat das BAG auch begründet. Denn es könnte ja sein, dass ein verhindertes (z.B.Urlaub/krank) BRM bei Wissen um diesen TOP sich als Nichtverhindert erklärt hätte.::::::
Entweder verhindert oder nicht verhindert!
Wo steht denn davon irgendwas?
Erstellt am 30.01.2012 um 10:07 Uhr von NoPain
Ich sehe es auch wie @kunzundhinz und @Betriebsrätin, TOP Änderung einstimmig und nur von den OBRM genehmigungsfähig wenn sie vollzählig sind, denn, hätte ich z.B. Urlaub und würde die TOP's zur BR Sitzung erhalten die nur wirklich unwichtige oder nicht ganz so wichtige Dinge behandeln, könnte ich mich als verhindert erklären. Kommt dann aber am Tag der Sitzung noch ein Top z.B. Massenentlassungen dazu, wäre es mir wichtige dies zu erfahren und daran teilzunehmen und zu beraten als in den Urlaub zu fahren, zumindest würde ich den Urlaub dafür kurz unterbrechen. Ich denke so sieht es das BAG auch, insbesondere für solche Zwecke vielleicht, um unliebsame oder kritischen OBRM von solchen Beratungen auszuschließen.
Erstellt am 30.01.2012 um 10:24 Uhr von Lernender
@nopain
meine Meinung dazu:
Wenn ein Betriebsrat mit seiner ganzen gesetzlichen Anzahl versammelt ist (Mitglieder oder Ersatzmitglieder), kann er unabhängig von der Tagesordnung zu jedem Thema einen Be-schluss fassen, wenn sich alle einig sind. dass ein Beschluss gefasst werden soll, obwohl das Thema nicht auf der Tagesordnung steht. Möglich ist auch, dass ein komplett besetzter Be-triebsrat zu Beginn die Tagesordnung formal ändert. Dann ist er bei der konkreten Beschluss-fassung nicht mehr darauf angewiesen, dass nach wie vor alle Mitglieder anwesend sind, son-dern es reicht dann, dass mindestens die Hälfte anwesend ist.
Und noch einmal die Frage, wo steht explizit geschrieben das es die Tagesordnung " nur" von ordentlichen Mitgliedern geändert werden kann?
Erstellt am 30.01.2012 um 12:04 Uhr von petrus
@Lernender:
> meine Meinung dazu:
> Wenn ein Betriebsrat mit seiner ganzen gesetzlichen Anzahl versammelt ist (Mitglieder oder
> Ersatzmitglieder),
Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, Du darfst Deine auch gern behalten und vertreten. Ebenso Herr Fitting. Das BAG ist (im schon erwähnten Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/05 ) trotzdem ausdrücklich gegenteiliger Auffassung.
> Und noch einmal die Frage, wo steht explizit geschrieben das es die Tagesordnung " nur" von
> ordentlichen Mitgliedern geändert werden kann?
In eben jenem schon erwähnten BAG-Urteil. Zum Selberlesen: http://lexetius.com/2006,2299#22
@gironimo:
> Nichtig ist der Beschluß erst einmal nicht - erst wenn jemand das Gericht bemüht hat,
Richtig.
> könnte dieses (wahrscheinlich) zu den Schluß gelangen, dass der Beschluß nichtig ist.
Wenn es sich nicht mit dem BAG anlegen will, wird dies so sein, ja
> Bis dahin hat der gekündigte Kollege wahrscheinlich schon seinen K-Schutzprozeß beendet.
Schonmal einen ArbG-Prozess erlebt? Ich fürchte nein...
Also: Wenn der ArbGeb-Anwalt auch nur das kleine 1x1 kann, wird er mit Nichtwissen bestreiten, dass der BR den Widerspruch zur Kündigung ordnungsgemäß beschlossen hat. Da hier als unmittelbare Rechtsfolge der Weiterbeschäftigungsprozess des ArbN dranhängt, wird das ArbG -zumindest wenn die Kündigung nicht aus anderen Gründen _offensichtlich_ rechtswidrig ist- zunächst diesen Beschluss des BR prüfen.
Und erst wenn dann klar ist, ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch gegeben ist, wird sich das Gericht -nachdem es sich vertagt hat- mit den Kriterien des KSchG befassen...
Ob der Beschluss nichtig war oder nicht, steht also monate vor dem Ende des Kündigungsschutzprozesses fest.
Erstellt am 30.01.2012 um 14:17 Uhr von Lernender
@petrus
da die Einladung zu der Betriebsratssitzung keinen entsprechenden Tageordnungspunkt enthielt und die Tagesordnung in der Sitzung am 25. Juli 1985 nicht ergänzt werden konnte, weil nicht alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats anwesend waren.
aus dem zitierten Urteil.
auch in anderen Urteilen wird nur vom vollständig versammelten Betriebsrat gesprochen.
Es wird nirgendwo darauf eingegangen das der BR nicht vollzählig ist weil ein Ersatzmitglied anwesend ist.
In allen von mir gelesenen Urteilen zu dieser Frage sehe ich immer einen nicht vollständig versammelten Betriebsrat.
Erstellt am 30.01.2012 um 15:37 Uhr von petrus
@lernender:
Ich habe nicht ohne Grund auf die Rn 22 der Urteilsbegründung verlinkt.
Dort begründet das BAG:
"Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Diese Möglichkeit würde einem verhinderten Betriebsratsmitglied genommen, wenn die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Betriebsratsmitglieder ergänzt werden könnte."
Wenn man in dieser Argumentationslinie bleibt, ist dem ordentlichen BRM ebenfalls die Möglichkeit genommen, seine Argumente vorab einzubringen oder während der Sitzung vortragen zu lassen, wenn die Ergänzung der TO durch das um die EBRM ergänzten vollzähligen Gremium möglich wäre.
Ebenso bleibt das das nächste Argument identisch, wenn unter dem "vollständig versammelten Betriebsrat" nur die ordentlichen BRM zu verstehen sind:
"Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu prüfen, ob es eine bestehende Terminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins löst."
Wenn man hingegen die TO-Ergänzung durch teilnehmende EBRM zuließe, liefe die Begründung des BAG völlig ins Leere.
Erstellt am 30.01.2012 um 17:51 Uhr von Lernender
@Petrus
das hab ich natürlich auch gelesen aber in keinem anderen Urteil des BAG zu diesem Thema ähnliches gefunden.
Und in dem zitierten Urteil geht es um BRM die nicht teilgenommen haben und kein Ersatzmitglied geladen war.
:::::Ebenso bleibt das das nächste Argument identisch, wenn unter dem "vollständig versammelten Betriebsrat" nur die ordentlichen BRM zu verstehen sind: :::::
gerade diese Frage stellt sich mir und ich habe keine Antwort gefunden.
Falls du etwas dazu hast, gerne.
Übrigends das BAG unterscheidet gerade nicht wichtige und unwichtige Beschlüsse des Betriebsrats, deshalb sollte doch ein BRM hier auch keine Unterscheidung treffen.
Erstellt am 30.01.2012 um 18:02 Uhr von Globus
Natürlich kann das BAG nicht zwischen "wichtigen und nicht wichtigen" unterscheiden. Letztendlich will das BAG doch nicht die BRM in Ihrer ihnen gegebenen Freiheit einschränken was sie für wichtig oder nicht so wichtig halten - siehe hierzu die Eigenfreistellung der BRM. Letztendlich muß jedes BRM für sich entscheiden, welche Arbeit dringlicher - also wichtiger ist. Die für den Betriebsrat, oder die Arbeitsvertragliche.
In diesem Sinne kann ich nur Petrus Recht geben!
Erstellt am 30.01.2012 um 18:29 Uhr von Lernender
ich will ja nicht weiter nerven aber dann tut mir doch den Gefallen und beantwortet meine Frage zur Rechtestellung eines Ersatzmitgliedes.
Erstellt am 30.01.2012 um 19:32 Uhr von Globus
warum sollten wir? mal ehrlich? Wir haben hier anscheinend unterschiedliche Rechtsauffassungen, was ja nciht verkehrt, oder unüblich ist. Momentan können wir uns nur auf die eine höchstrichterliche Rechtssprechung berufen. Wenn du das Urteil anders auslegst als wir, ist das doch ok - kein Grund zum Streit hier in diesem Forum. Ich bin mir sicher, wenn ich dich nach der Rechststellung eines EBRM anspreche, wirst auch du kein höchstrichterlichesn Beschluss der diesem Fall ähnelt anbringen kpnnen, oder doch? Wenn ja, mach es bitte - bin gespannt und bereit, meine jetzige Rechtsauffassung zu ändern, wenn die Argumente echt schlüssig sind ;-)
Erstellt am 31.01.2012 um 00:05 Uhr von rainerw
Würde man @petrus folgen würden wohl Betriebsräte mit einer Größe von 35 BRM´s regelmäßig der Möglichkeit beraubt kurzfristige Ergänzungen mit auf der TO zu nehmem.
Mal weiter zu Antwort 188749
"Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu prüfen, ob es eine bestehende Terminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins löst."
Wenn man hingegen die TO-Ergänzung durch teilnehmende EBRM zuließe, liefe die Begründung des BAG völlig ins Leere.
Ins Leere läuft es mitnichten, den hier wir von der Möglichkeit gesprochen. Oder ist eine Kannbestimmung ein betriebsrätlich geläufigeres Wort?
Dort begründet das BAG:
"Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Diese Möglichkeit würde einem verhinderten Betriebsratsmitglied genommen, wenn die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Betriebsratsmitglieder ergänzt werden könnte."
Wenn man in dieser Argumentationslinie bleibt, ist dem ordentlichen BRM ebenfalls die Möglichkeit genommen, seine Argumente vorab einzubringen oder während der Sitzung vortragen zu lassen, wenn die Ergänzung der TO durch das um die EBRM ergänzten vollzähligen Gremium möglich wäre.
Hier begründet das das BAG ja nicht falsch.
Nur sollzte man auch hier beachten......."ein verhindertes Betriebsratsmitglied". Defakto muß dieses BRM sich ja schon als verhindert gemeldet haben, sonst könnte man es nicht so benennen. Weiter heisst es im Satz..... "die Möglichkeit". Es fallen noch weiter die Wörter "Auffassung" "Bitten" und "vortragen"
Gehe ich aber von hier aus wieder zur Eingangsbegründung zurück "........verhindertes Betriebsratsmitglied............ sehe ich die BAG Begründung so das man hier ein Hintertürchen aufgelassen hat das das verhinderte BRM vor der Sitzung oder ebend in der Sitzung, als Gast (plöder Ausdruck) "zu Wort melden kann"
Das BAG ist mit keiner Silbe drauf eingegangen in seiner Begründung ob der BR diese Möglichkeit in Erwägung gezogen hat oder nicht.
Das vollständig hier bezieht sich auf der Zahl im Gesamten und nicht auf dem oganisatorischem Inneren.
Noch ein Schmakerl am Rande. Hoffentlich wird am Samstag der Gomez nicht während des Spiels gegen Olic ausgewechselt, sonst können die Bayern das Spiel nicht in vollständiger Zahl beenden.