Verklagen?
Der BRV ist vor 14 Tagen ausgetreten. Trotz Aufforderung von ein Viertel der Mitglieder, macht der Stellvertetende keine Sitzung. "Ihr könnt mich ja verklagen" Was sollen wir jetzt tun? Drauf ankommen lassen und ihn verklagen? Unsere Firma ist kein Riesenkonzern. Man sieht sich jeden Tag!
Community-Antworten (8)
26.01.2012 um 11:23 Uhr
du hast die selbe Frage vor einer Woche schon einmal gestellt und die Antworten werden sich nicht ändern, da sich auch das BetrVG in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Falls du den Fred nich mehr findest
bitteschön :D
26.01.2012 um 11:33 Uhr
Nein, Kulum,
mit 14 Tagen Verzögerung, Antrag der BRM und dem offensichtlichen Unwillen des stellv. hat sich die Lage schon geändert.... Insofern ergänze ich noch folgende Möglichkeit:
Bleibt der BRV (bzw. in diesem Fall der stellv.) trotz einer anstehenden Pflicht untätig, so kann der BR den BRV abwählen. Verhindert der BRV die Abwahl indem er trotz Aufforderung eines Viertel der BRM die entsprechende Sitzung mit dem TOP "Abwahl/Neuwahl des BRV" nicht einberuft, so wird dem BR ein Selbstzusammentretungsrecht zugestanden.
D.h. eines der BRM (oft der älteste oder derjenige der den Antrag zur Sitzung betrieben hat) lädt alle BRM zur Sitzung ein (auch den BRV) mit dem TOP "Abwahl". Diese Sitzung findet wie gewohnt statt und sofern der BRV erschienen ist leitet er auch die Sitzung, muß aber den TOP auch durchführen, ansonsten kann das Einladende BRM die Leitung übernehmen und den TOP durchführen. Wird der BRV abgewählt wird ein neuer BRV gewählt - und weiter gehts..... Falls nicht, selber Schuld!
Natürlich muß man dem (stellv) BRV eine angemessene Handlungszeit zugestehen, die Sitzung muss ja nicht einmal "unverzüglich" erfolgen. Aber da die Neuwahl des ausgetretenen BRV ja pflichtgemäß unverzüglich erfolgen soll, muß die dazugehörige Sitzung auch unverzüglich sein. Der BRV sollte sich also keine Wochen Zeit lassen. Spätestens wenn das Selbstzusammentretungsrecht betrieben wird sollte der BRV zu Potte kommen, ansonsten findet halt die so anberaumte Sitzung statt.
26.01.2012 um 11:39 Uhr
@rkoch super Antwort! Vielen Dank für die klärenden Worte!
26.01.2012 um 11:51 Uhr
Ist zwar Haarspalterei, aber hast du nicht genau das in deiner Antwort im alten Fred in Frage gestellt?
Im übrigen, bis auf die 14 Tage, im alten dann wohl 6 Tage, waren die Fakten die gleichen.
26.01.2012 um 12:04 Uhr
Ja, aber ich hab den Fall damals ein bisschen anders verstanden (sprich: ich hatte angenommen das ludmilla alleine dasteht), deswegen auch meine Vorschläge, die auch für einzelne BRM einen Weg aufgezeigt hätten.
Das DKK das Zusammentretungsrecht in diesem Fall bejaht ist mir damals zu spät aufgegangen.
26.01.2012 um 12:11 Uhr
Dann danke für die Richtigstellung, hab ich was dazugelernt Ich hätte im Zweifel auf die Abwesenheit des Stellis gewartet und dann vom Selbstzusammentrittsrecht gebrauch gemacht.
26.01.2012 um 17:52 Uhr
Ergänzend zu rkoch und dem Selbstzusammenkunftsrecht. Achtet darauf, dass alle ordnungsgemäß geladen sind, Ort der Sitzung und Uhrzeit nebst Tagesordnung per Einladung zur Sitzung erfolgen. Halt eine richtige Einladung zur Sitzung.
Nicht das es hinterher heißt, ich habe ja nichts davon gewußt oder das war viel zu kurzfristig u.s.w.
27.01.2012 um 10:20 Uhr
Und ergänzend noch die Fundstelle zum Nachlesen:
DKK Rn 32 zu §29 BetrVG, letzter Satz. Relativ versteckt, deswegen hab ich den damals nicht gefunden (obwohl ich mich damals erinnern konnte dass da was war), erst der Verweis auf die Sitzung auf Antrag hat mich wieder auf diesen Punkt gebracht.
Ach, und BTW: um die Verwirrung wieder komplett zu machen: Fitting erkennt dieses Selbstzusammentretungsrecht auch in diesem Fall nicht an, sondern verweist allein auf die Handlungsmöglichkeit nach §23 und empfiehlt den entsprechenden Antrag von der GEW stellen zu lassen. Fitting geht also ganz auf Nummer sicher und läßt nicht einmal die strittige Variante das einzelne BRM diesen Antrag stellen können zu. Insofern war auch meine Antwort im alten Thread nicht einmal falsch......
Praktisch würde ich aber tatsächlich die Variante DKK als sinnvoll ansehen. Damit die Wahl unwirksam würde müsste eines der BRM oder die GEW die auf dieser Sitzung durchgeführte Wahl wegen falscher Ladung anfechten. Dafür dürfte bestenfalls der stellv. in Frage kommen. Allerdings gelten für die Anfechtung dieser Wahl die gleichen Grundsätze wie für alle Wahlen nach BetrVG. Eine Anfechtung hat also dann nur Erfolg, wenn sie
- wesentliche Grundsätze des Wahlverfahrens missachtet (z.B. ein BRV gewählt wird so lange noch ein BRV besteht)
- das Wahlergebnis nach Berücksichtigung aller Umstände auch anders hätte ausgehen können.
So lange also NUR der nicht mehr existente BRV neu gewählt wird (über Abwahl/Wahl des stellv auf dieser Sitzung könnte man streiten), die Abstimmung gesetzestreu durchgeführt wird, der neue BRV mindestens 50% der Stimmen aller BRM erhalten hat (nicht nur der anwesenden!), etc., ist eine erfolgreiche Anfechtung unwahrscheinlich. Und selbst WENN, dann wird das Gericht schon dafür sorgen das ein BRV gewählt wird.
Wenn dann ein BRV wieder existiert kann dieser auf einer der nächsten Sitzungen ganz regulär die Frage des stellv. (Abwahl/Neuwahl) klären lassen.
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