Erstellt am 24.01.2012 um 22:22 Uhr von Lernender
§ 80 BetrVG oder wenn ihr einen Wirtschaftsausschuss habt § 106 BetrVG
Erstellt am 24.01.2012 um 22:28 Uhr von DrUmnadrochit
Die Frage des Einsichtsrecht in Werkverträge ist vorsichtig gesagt umstritten.
Erstellt am 25.01.2012 um 08:22 Uhr von Kulum
Die Frage des Einsichtsrecht in Werkverträge ist vorsichtig gesagt umstritten.
What??? Hast du das etwas ausführlicher? Ich würde stark zu Lernender tendieren. Wie sollte der BR denn, so ihm irgendjemand das Recht auf Einsichtnahme streitig macht, prüfen können ob evtl illegale Leiharbeit vorliegt?
Erstellt am 25.01.2012 um 09:17 Uhr von rkoch
Umstritten bei dieser Frage ist, ob der BR ein GRUNDSÄTZLICHES Einsichtsrecht hat.
Das der BR bei vorliegen eines Verdachts (eben z.B. bzgl. illegaler AN-Überlassung) ein Informationsrecht aus §80 hat ist IMHO nicht umstritten.
Erstellt am 25.01.2012 um 09:58 Uhr von gironimo
Das sehe ich wie rkoch. Der BR muss ja in der Lage sein selbst zu prüfen, ob seine (Mitbestimmungs-)rechte betroffen sind. Und dazu muss der AG ihm auch Einblick in die erforderlichen Unterlagen geben.
Erstellt am 25.01.2012 um 12:05 Uhr von kunzundhinz
Einsichtsrecht des BR in Werkverträge besteht, da Information über alle im
Betrieb beschäftigten Personen, auch die, die nicht in einem Arbeitsverhältnis
zum Arbeitgeber stehen ( § 80 Abs. 2 BetrVG) erforderlich ist, um die Einbhaltung
der Vorschriften zu überprüfen.
Erstellt am 25.01.2012 um 13:03 Uhr von rkoch
@kunzundhinz
Wie immer muß man auch bei diesen Beiträgen genau lesen und auch ein bischen zwischen den Zeilen lesen (beachte: es geht in beiden Fällen um LEIHARBEIT)!
Das Detail meiner Antwort liegt im Wort "grundsätzlich"....
Um das zu erklären muß man §80 (mal wieder) zerpflücken.
Zitat:
Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Der zweite Halbsatz kann nicht ohne den ersten stehen. Wer nur den zweiten Halbsatz liest hat wesentliches verpasst: "Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz"
Eine Unterrichtung über Personen die nicht in einem Zusammenhang mit Aufgaben des BR aus dem BetrVG stehen ist danach NICHT vorgesehen.
Ein Maurer der im Betrieb eine Mauer hochzieht unterliegt wohl in keinem Fall der MB des BR (wenn der Betrieb nicht selbst ein Baubetrieb ist). Ggf. die Baumaßnahme an sich, aber NICHT die Person. Am Ende muß der AG den BR zwar trotzdem unterrichten, das sich betriebsfremde Personen im Betrieb aufhalten und zu welchem Zweck (da er eine Vorauswahl über Informationen nicht treffen darf), aber da eine MB über die Person ausgeschlossen ist, ist eine Einsicht in den Werksvertrag nicht erforderlich (es sei denn aus anderen Gründen).
Ob ein Einsichtsrecht besteht hängt also davon ab ob der BR infolge der Information des AG seine MBR derart erkennt, das Inhalte des Werksvertrages für diese Frage relevant sind.
So sind auch diese Beiträge zu lesen. Ein Einsichtsrecht BESTEHT, aber nicht in ALLEN Fällen. Ein GRUNDSÄTZLICHES Einsichtsrecht in ALLE Werksverträge braucht es nicht zu geben.
Erstellt am 25.01.2012 um 13:17 Uhr von Kulum
@rkoch
ohne kunzundhinz in Schutz nehmen zu wollen, aber da haste ihm grad ein wenig Unrecht getan.
Die Links sind schon brauchbar und ich glaube den Unterschied zwischen dem Werkvertrag und dem von dir angesprochenen Maurer kennt er auch - unterstelle ich jetzt einfach mal
Erstellt am 25.01.2012 um 13:34 Uhr von rkoch
@Kulum
Den kleinen Unterschied hat er in seiner Antwort aber nicht gemacht, und selbst wen ER das weiß könnte man die Antwort dann mißverstehen. Insbesondere das Zitat aus dem ersten Link (erster Absatz) ist vom DGB recht absolut geschrieben, was zu Missverständnis führen könnte.
BTW: Noch zur Ausgangsfrage:
> z.B. wenn man diese von einem Anwalt prüfen lassen will.
Wenn ein Verdachtsmoment besteht sollte man DIESES mit dem Anwalt beraten. Der Anwalt fordert dann ggf. schon alle erforderlichen Unterlagen an, z.B. den Werksvertrag. Selbst wenn der BR den Werksvertrag erhalten hätte ist es nicht unbedingt guter Stil diese Informationen an Dritte weiterzugeben ohne das die GF davon weiß.