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Amt niederlegen/Neuwahlen

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Lenny
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen... Unser BR besteht aus 5 BR und einem Ersatzmitglied. Nun hat ein BR sein Amt niedergelegt und der Ersatz ist nachgerückt. Was passiert nun wenn noch ein Mitglied sein Amt niederlegt? Muss es dann Neuwahlen geben? Gibt es eine Mindestmitgliederzahl?

Gruß Lenny

2.071012

Community-Antworten (12)

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Lernender

23.01.2012 um 12:18 Uhr

Schau dir § 13 BetrVG an.

L
Lenny

23.01.2012 um 12:22 Uhr

danke lernender... aber... was ist denn die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder? Unser Betrieb: 101 bis 200 Mitarbeiter. Also 7 BR Mitglieder. Wir waren aber von Anfang an nur 5 plus einen Ersatz!

L
Lernender

23.01.2012 um 12:27 Uhr

war die Zahl der BR nach § 11BetrVG herabgesetzt? Wenn ja, ist ein absinken auf unter 5 BR maßgebend.

D
DrHouse

23.01.2012 um 15:33 Uhr

Lenny,

sinkt die Anzahl der BR-Mitglieder unter 5, müßt Ihr neu wählen.

Gruß Dr. House

N
NoPain

23.01.2012 um 18:48 Uhr

@Lernender,

Unser BR besteht aus 5 BR und einem Ersatzmitglied.

und

Wir waren aber von Anfang an nur 5 plus einen Ersatz!

( upps ) und

Unser Betrieb: 101 bis 200 Mitarbeiter. Also 7 BR Mitglieder.

Fällt Dir was auf?

@Lenny,

Ihr müsst JETZT Neuwahlen machen und hoffen das keiner auf die Idee kommt und nachsieht wie Ihr in der letzten Zeit Eure Beschlüsse gefasst habt!

G
gironimo

23.01.2012 um 19:33 Uhr

Wenn der Wahlvorstand damals darauf erkannt hat, das nur ein 5er-BR gewählt werden kann (Kandidatenmangel) gilt meines erachtens die Antwort von Lernender und DrHouse.

N
NoPain

23.01.2012 um 19:54 Uhr

Na dann würde es mich ernsthaft interessieren wie der WV darauf kam, möglicherweise liegt sogar eine Nichtigkeit der damaligen Wahl vor ;)

Nachtrag:

Achso, Kandidatenmangel, ok aber das Wissen wir ja nun nicht ;)

Nachtrag 2:

ABER......, selbst wenn, dann wäre zumindest kein EBRM vorhanden, also so oder so falsch ;)

P
Peanuts

23.01.2012 um 20:15 Uhr

"Na dann würde es mich ernsthaft interessieren wie der WV darauf kam, möglicherweise liegt sogar eine Nichtigkeit der damaligen Wahl vor ;)"

Mit Sicherheit liegt keine nichtige BR-Wahl vor, nur weil "nur" ein 5er BR gewählt wurde.

"Nachtrag 2:

ABER......, selbst wenn, dann wäre zumindest kein EBRM vorhanden, also so oder so falsch ;)"

Ebensolcher Blödsinn. Wenn sich nicht mehr als 6 KollegInnen zur Wahl gestellt haben, war ein 5er BR zu wählen.

N
NoPain

23.01.2012 um 20:52 Uhr

@peanuts,

Ebensolcher Blödsinn. Wenn sich nicht mehr als 6 KollegInnen zur Wahl gestellt haben, war ein 5er BR zu wählen.

Kannst Du das irgendwie mal erklären?

denn:

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, / 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

und:

Ebensolcher Blödsinn. Wenn sich nicht mehr als 6 KollegInnen zur Wahl gestellt haben, war ein 5er BR zu wählen.

sehe ich anders und bedarf auch einer Erklärung von Dir, wenn Du also so nett bist?

Nachtrag:

Ok, Frage 1 erledigt, denn "§ 16 Abs.1 Satz 3" zählt da, dennoch wissen wir es nicht ;)

D
DrHouse

23.01.2012 um 20:54 Uhr

NoPain,

§ 11 BetrVG ist anzuwenden, falls es nicht genug Bewerber gibt. Woraus schließt Du, dass kein EBRM vorhanden war, es gab doch 6 Bewerber? Ich denke die Wahl war so okay.

N
NoPain

23.01.2012 um 20:59 Uhr

@DrHouse,

u.U., genaueres wissen wir aber nicht ;) Sollte der Fall - Kandidatenmangel - aber so gelagert sein habt Ihr natürlich Recht ;) Falls nicht habe ich Recht, ätsch ;)

L
Lenny

24.01.2012 um 07:25 Uhr

es haben sich nur 6 Kandidaten aufstellen lassen!

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