Videoüberwachung für immer
Hallo! Unser AG möchte mit dem Hinweis, evtl. Straftaten auf zu klären, Kameras installieren. Jetzt haben wir (BR) die Frage, ob er das so einfach darf und in welchem Umfang. Wir wissen das wir in der Mitbestimmung §87 sind und wollen uns beteidigen. Die Kameras sollen nur den Aussenbereich aufzeichnen, das allerdings rund um die Uhr. Ist das so zulässig oder muss man das beschränken? Danke für Antworten Beinhart
Community-Antworten (6)
13.06.2018 um 10:41 Uhr
Du sagst ja selber das ihr ein Mitbestimmungsrecht habt. Also einfach mal alle Mitarbeiter unter Verdacht stellen geht nicht. Ob die Massnshme sinnvoll ist könnt nur ihr beurteilen. Ich rate nur die Sache sehr genau zuprüfen, gerade im Hinblick Wird aufgezeichnet, Wie lange werden Aufzeichnungen aufbewart? Wer darf sich die Aufzeichnung unter welchen Bedingungen ansehen? Welche Verstöße dürfen überhaupt mit Hilfe der Aufzeichnungen gesucht werden? Wie wird sicher gestellt das keine Unbefugten die Aufzeichnungen sehen kann? Gibt es live Bilder und wer kann diese sehen. Diese Fragen würde ich als BR in einer BV regeln bevor ich einer Überwachung der Kollegen zustimme.
13.06.2018 um 11:09 Uhr
In solchen Fragen würde ich einen Sachverständigen (§ 80 Abs 3 BetrVG) hinzuziehen. Im übrigen geht es nicht allein um eine juristische Frage, sondern auch um eine praktische Lösung. Ich würde mit dem AG eher diskutieren, ob es nicht sinnvoller ist, Maßnahmen zur Vermeidung von "Straftaten" zu finanzieren als an Dauerüberwachung zu denken.
13.06.2018 um 12:18 Uhr
Danke für die Antworten, uns ist klar, das wir eine BV brauchen. Kern meiner Frage ist, sind dauerhafte Überwachungen erlaubt oder nicht? Das die Aufbewahrung nur 72h dauern sollte ist klar. Also 24/7 oder nur nachts und am Wochenende? Gruß
13.06.2018 um 13:06 Uhr
"Kern meiner Frage ist, sind dauerhafte Überwachungen erlaubt oder nicht?"
Wenn Ihr im Einvernehmen mit dem AG glaubt, das Ziel der Aufklärung nur dann erreichen zu können, wenn "rund um die Uhr" überwacht wird, warum nicht ?
13.06.2018 um 13:27 Uhr
Grundsätzlich ist es so, dass durch Kameraüberwachung auch Prsönlichkeitsrechte verletzt werden (können). Grundsätzlich sind hier die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Des Weitern ist der "Wert" des zu schützenden Gutes gegen die berechtigten Interessen der überwachten Personen abzuwägen. Grundsätzlich darf auch nur die Maßnahme gewählt werden, welche den Zweck erfüllt und die Rechte anderer geringstmöglich beeinträchtigt.
Was ist das für ein Außengelände und wer hälöt sich dort regelmäßig auf? Was sind das also für Straftaten die dort begangen werden und wie häufig? Welche anderen Möglichkeiten wurden überprüft?
13.06.2018 um 19:53 Uhr
kommt halt immer auf den Sachverhalt an. Wo steht das Gebäude. Wir sind z.B. mit einem Gebäude mitten in der Innenstadt, kein Zaun darum und mit stark frequentierten Bereich vor der Tür. Da kann jeder verstehen, dass es da eine Überwachung der Außenhülle bedarf, nachdem es schon Einbruchsversuche gab, Diebstahl von Mitarbeiter-Fahrrädern etc. Bei einem anderen Gebäude bei uns in der Stadt gibt es sogar die Auflage der BaFin zu einer 24/7/365 Überwachung.
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