Erstellt am 13.06.2018 um 08:41 Uhr von BRHamburg
Du sagst ja selber das ihr ein Mitbestimmungsrecht habt. Also einfach mal alle Mitarbeiter unter Verdacht stellen geht nicht. Ob die Massnshme sinnvoll ist könnt nur ihr beurteilen. Ich rate nur die Sache sehr genau zuprüfen, gerade im Hinblick Wird aufgezeichnet, Wie lange werden Aufzeichnungen aufbewart? Wer darf sich die Aufzeichnung unter welchen Bedingungen ansehen? Welche Verstöße dürfen überhaupt mit Hilfe der Aufzeichnungen gesucht werden? Wie wird sicher gestellt das keine Unbefugten die Aufzeichnungen sehen kann? Gibt es live Bilder und wer kann diese sehen. Diese Fragen würde ich als BR in einer BV regeln bevor ich einer Überwachung der Kollegen zustimme.
Erstellt am 13.06.2018 um 09:09 Uhr von kratzbürste
In solchen Fragen würde ich einen Sachverständigen (§ 80 Abs 3 BetrVG) hinzuziehen.
Im übrigen geht es nicht allein um eine juristische Frage, sondern auch um eine praktische Lösung.
Ich würde mit dem AG eher diskutieren, ob es nicht sinnvoller ist, Maßnahmen zur Vermeidung von "Straftaten" zu finanzieren als an Dauerüberwachung zu denken.
Erstellt am 13.06.2018 um 10:18 Uhr von Beinhart
Danke für die Antworten,
uns ist klar, das wir eine BV brauchen.
Kern meiner Frage ist, sind dauerhafte Überwachungen erlaubt oder nicht?
Das die Aufbewahrung nur 72h dauern sollte ist klar.
Also 24/7 oder nur nachts und am Wochenende?
Gruß
Erstellt am 13.06.2018 um 11:06 Uhr von celestro
"Kern meiner Frage ist, sind dauerhafte Überwachungen erlaubt oder nicht?"
Wenn Ihr im Einvernehmen mit dem AG glaubt, das Ziel der Aufklärung nur dann erreichen zu können, wenn "rund um die Uhr" überwacht wird, warum nicht ?
Erstellt am 13.06.2018 um 11:27 Uhr von Pjöööng
Grundsätzlich ist es so, dass durch Kameraüberwachung auch Prsönlichkeitsrechte verletzt werden (können). Grundsätzlich sind hier die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Des Weitern ist der "Wert" des zu schützenden Gutes gegen die berechtigten Interessen der überwachten Personen abzuwägen. Grundsätzlich darf auch nur die Maßnahme gewählt werden, welche den Zweck erfüllt und die Rechte anderer geringstmöglich beeinträchtigt.
Was ist das für ein Außengelände und wer hälöt sich dort regelmäßig auf?
Was sind das also für Straftaten die dort begangen werden und wie häufig?
Welche anderen Möglichkeiten wurden überprüft?
Erstellt am 13.06.2018 um 17:53 Uhr von paula
kommt halt immer auf den Sachverhalt an. Wo steht das Gebäude. Wir sind z.B. mit einem Gebäude mitten in der Innenstadt, kein Zaun darum und mit stark frequentierten Bereich vor der Tür. Da kann jeder verstehen, dass es da eine Überwachung der Außenhülle bedarf, nachdem es schon Einbruchsversuche gab, Diebstahl von Mitarbeiter-Fahrrädern etc. Bei einem anderen Gebäude bei uns in der Stadt gibt es sogar die Auflage der BaFin zu einer 24/7/365 Überwachung.