GBR Vorsitzende soll abgewählt werden
Hallo zusammen, erst einmal Danke für die gestrigen Anworten. Nun habe ich noch ein persönliches Problem, ich habe das Gefühl das man mich im GBR als GBR Vorsizende absetzen will. Was muß ich beachten , kann ich etwas dagegen tun. Ich habe, glaube ich, noch keinen groben Pflichtverstoß begangen. Aber wie das bei Frauen nun mal so ist, der Neid bestimmt das Handeln. Helft mir so gut wie gestern!!!!
Community-Antworten (5)
20.01.2012 um 20:25 Uhr
@Schneidergrube Wenn man Dich als GBRV absetzen will, dann muss man Dich halt abwählen. So wird Demokratie gelebt.
BTW: Der Standpunkt, dass man eine GBRV nur abwählt, weil man von Neid zerfressen an der Spitze des GBR eine Frau nicht ertragen kann, halte ich schlichtweg für Geschlechterpolemik, die man sich sparen kann!
20.01.2012 um 20:43 Uhr
@Kölner, da sind wir einer Meinung. Aber stimmt es auch für so einen Beschluss, das die Stimmengewichtung vom Wahltag maßgebend ist. Dann hätte ich kein Problem, meine Kollegin und ich haben zusammen mehr Wahlberechtigte als die anderen. Aber gilt das auch wirklich, für diesen Fall??? Oder gibt es noch gesetzliche Winkelzüge, die wir noch nicht erkennen. Wenn nicht, dann gehen wir sehr entspannt in die nächsten Gespräche. Danke schon mal vorab!!
20.01.2012 um 22:25 Uhr
@Schneidergrube < Aber stimmt es auch für so einen Beschluss, das die Stimmengewichtung vom Wahltag maßgebend ist. < Jepp, ihr seit hier der richtigen Meinung. Ensendet euer BR z. B Zwei Mitglieder in den GBR und es wären bei der letzten BR Wahl 305 wahlberechtigte MA in der Wählerliste eingetragen gehabt so würde jeder von euch beiden 102,5 Stimmen haben. Bei drei entsendungen , wird entsprechend durch 3 geteilt.......usw. Ich will ja jetzt net meckern, aber als Vorsitzende sollte Dir § 47, Abs. 7 doch bekannt sein, oder wie fast ihr sonst Beschlüsse!?
21.01.2012 um 09:00 Uhr
@rainerw Das ist falsch! Der BRV (und stellv.) wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Alles andere wäre auch kokolores.
@Schneidergrube Die Wahl oder Abwahl ist kein Winkelzug, sondern Realität.
21.01.2012 um 11:08 Uhr
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG (gewichtete Wahl). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Zitat aus BR WIKI.
Es bedarf eben keiner Pflichtverletzungen, um einen Vorsitzenden abzuwählen. Man braucht nur den Willen und die Mehrheit - -
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