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Anspruchszeit BR-Schulung

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Frodo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Frodo hat hier Klärungsbedarf. § 37 /6 und § 37 /7 sagen aus, dass ich für meine gesamte Amtszeit von 4 Jahren, 3-4 Wochen zur Verfügung habe, lese ich das so richtig? Das reicht ja nicht mal um die Grundschulungen zu absolvieren. Ich möchte aber mehr BR wissen mir aneignen. Welche möglichkeiten habe ich hier? Gruß Frodo

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Community-Antworten (4)

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poiuz

20.01.2012 um 20:01 Uhr

§37/6 ist nich begrenzt, da kannst du soviel besuchen wie erforderlich ist. Beim neuen BR sind das zumindest BetrVG 1-3, und ArbR 1-3.

§37/7 ist Freistellung für Schulungen die nicht unbedingt erforderlich sind und daher nicht vom AG bezahlt werden müssen. Nur dafür gibt es die Begrenzung bei der bezahlten Freistellung.

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Peanuts

20.01.2012 um 20:11 Uhr

"§37/7 ist Freistellung für Schulungen die nicht unbedingt erforderlich sind und daher nicht vom AG bezahlt werden müssen."

Diese Antwort ist ganz einfach falsch!

§37 Abs.6 BetrVG regelt den Schulungsanspruch eines BR-Gremiums

§37 Abs.7 BetrVG regelt den individuellen Schulungsanspruch eines einzelnen BRM, vergleichbar mit Bildungsurlaub.

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poiuz

21.01.2012 um 13:11 Uhr

Wenn Sie für BR-Arbeit erforderlich wären, würden sie ja nach Absatz 6 behandelt werden. Wo siehst du da jetzt die Differenz zwischen deiner und meiner Meinung?

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Peanuts

21.01.2012 um 18:23 Uhr

"Wo siehst du da jetzt die Differenz zwischen deiner und meiner Meinung?"

Beispiel: Ein 5er BR fasst auf Grund aktueller Gegebenheiten im Betrieb den Beschluss, dass der Besuch eines Seminars "Mobbing" für die BR-Tätigkeit erforderlich ist. Teilnehmen sollen BRM Müller & Meier.

BRM Miesepeter will sich aber auch in diesem Bereich weiter bilden. Und nu?

Nur allein mit "Erforderlichkeit" kommt man als einzelnes BRM nicht immer weiter, da gerade bei Spezialthemen nicht zwingend ein Anspruch auf Schulung eines jeden BRM besteht. Und ein BR-Gremium ist frei in seiner Entscheidung, welche BRM zu welchen Seminaren geschickt werden (Grundlagenseminare außen vor).

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