Erstellt am 19.01.2012 um 14:32 Uhr von MonaLisa
@beschlaege,
weder vorher noch nachher.....
wenn der betroffene Kollege mit der Abmahnung nicht zum BR kommt, erfährt der gar nix.
Das gehört zum Individualrecht und kann somit vom BR nicht "beanstandet" werden.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, eine (freiwillige!) BV zu machen, in der die Handhabung mit Abmahnungen geregelt wird.
Müssen muss der AG nicht.....
Erstellt am 19.01.2012 um 14:42 Uhr von Irmgard
Ist das wirklich so?
So ancher leitet das über die Informationspflichten ab;)
Erstellt am 19.01.2012 um 15:12 Uhr von kunzundhinz
Kein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen durch den Arbeitgeber – aber Informationsrecht
....Allerdings steht dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Informationsrecht zu, damit dieser eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Das gilt umso mehr, wenn Sie von Ihrem Beschwerderecht gegenüber dem Betriebsrat Gebrauch machen. Wenn auch der Betriebsrat die Abmahnung für nicht korrekt (rechtmäßig) hält, ist er nach § 85 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zu einer Rücknahme oder Änderung der Abmahnung zu bewegen.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/abmahnung/welche-mitbestimmungsrechte-hat-ihr-betriebsrat-bei-einer-abmahnung/
Erstellt am 19.01.2012 um 15:38 Uhr von rolfo
das setzt aber voraus, dass der AN sich beim BR über die Abmahnung beschwert, nur dann greift das Informationsrecht
Erstellt am 19.01.2012 um 16:15 Uhr von sbvsgbix
Wenn sie aber einen Schwerbehinderten/Gleichgestellten betrifft muss der AG vor Ausspruch die SBV lt. § 95 (2) SGB IX beteiligen.
Diese sollte dann den BR informieren.
Erstellt am 19.01.2012 um 16:52 Uhr von paula
Über dieses Thema wurde hier schon herrlich gestritten. Ich sehe kein Info-Pflicht auch wenn es dieses magische Urteil gibt....
Erstellt am 19.01.2012 um 17:24 Uhr von Betriebsrätin
paula
........... wenn es dieses magische Urteil gibt....
Von welchem Urteil sprichst Du hier??
Erstellt am 19.01.2012 um 17:43 Uhr von petrus
@Betriebsrätin:
Guckst du hier: http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3AAbmahnung#InformationsrechtedesBetriebsratsbeiAbmahnungen
Erstellt am 19.01.2012 um 18:17 Uhr von Kölner
@all
Ich halte es für falsch, wenn man hier beim betroffenen AN falsche Hoffnungen weckt! Selbst bei einer Beschwerde sind weitergehende Möglichkeiten des BR ausgeschlossen.
Erstellt am 19.01.2012 um 18:30 Uhr von paula
Erstellt am 19.01.2012 um 18:50 Uhr von MonaLisa
@beschlaege,
tja, nun hast du die Qual der Wahl........
klingt blöd, ist aber hier einer der ältesten Diskussionspunkte!
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der BR hier keinen Teller vom Tisch zieht. Mit "good will" des AG's könnt ihr vielleicht eine Informationsregelung - in Form von einer Kopie der Abmahnung - finden. :-)
Erstellt am 20.01.2012 um 11:16 Uhr von petrus
@ML: Das mit dem Teller sehe ich zwar prinzipiell anders, aber um das klären zu lassen, müsste der BR einen Aufwand betreiben, der in aller Regel keinen wirklichen Mehrwert bringt.
Mal abgesehen von dem Fall, wo ein Vorgesetzter die Abmahnungen als MA-Schikane einsetzt und die Betroffenen schon so eingeschüchtert sind, dass sie sich nicht mal mehr anonym an den BR wenden (denn dann kann der BR wegen Verstoß gegen Recht und Billigkeit, also §75, unbestritten Auskünfte per 80.2 verlangen), oder aber der Befriedigung einer gewissen Neugier fällt mir nicht wirklich ein Grund ein, das gerichtlich durchsetzen zu müssen.
Obwohl - wenn alle sonstigen Probleme und Baustellen im Betrieb beseitigt sind und der BR wegen Aufgabenlosigkeit und Langerweile kurz vor dem Koma steht, dann könnte man sich auch um die Durchsetzung von Informationsrechten "einfach nur weil sie uns zustehen" kümmern. Nur fürchte ich, dass mir der ArbGeb die in dem Fall sogar "auf freiwilliger Basis" gibt :-|
Bis dahin: Die MA darauf hinweisen, dass sie zu einem Personalgespräch, von dem sie ahnen, dass es um eine Abmahnung gehen könnte, ein BRM mitbringen können (die Kündigungsandrohung hat ja durchaus was mit der in §82 genannten beruflichen Entwicklung zu tun) oder sich bei ungerechtfertigter Abmahnung "zwischen Tür und Angel" an den BR ihres Vertrauens wenden können.