Neuwahl §13 Abs.2
Hallo Bei uns im Betriebsrat kam ein Mitglied auf den einfall das nach §13 Abs.2 Nr 1 wir ja über 50 Beschäftigte mehr haben wie bei der Wahl und wir nun neu Wählen müssen.Ich habe nun im Betriebsverfassungsgesetz gelesen und dort steht das auch so.Nach einer längeren suche habe ich etwas gefunden wo steht das man beides erfüllen "muß",50% mehr Belegschaft und 50 Mitarbeiter.Wenn eines von beiden fehlt,muß nicht neu gewählt werden.Da ich das aber nur aus einer Quelle habe würde mich interessieren ob das stimmt und wo ich mehr davon finde.
Community-Antworten (2)
19.01.2012 um 06:56 Uhr
"Da ich das aber nur aus einer Quelle habe ..."
Da das BetrVG die rechtliche Grundlage für sämtliches Tun von BR ist, muss diese Fundquelle wohl reichen...
Und im § 13 Abs.2 Nr.1 BetrVG steht die Antwort klar, deutlich und unmissverständlich:
"würde mich interessieren ob das stimmt und wo ich mehr davon finde. "
In einer Kommentierung zum BetrVG
"Wenn eines von beiden fehlt,muß nicht neu gewählt werden."
Am STICHTAG, also 2 Jahre nach Wahl, muss die Belegschaft um mind. 50% gesunken oder gewachsen sein; diese 50% müssen mind. 50 AN ausmachen.
19.01.2012 um 09:38 Uhr
Oder um peanuts letzte Aussage noch deutlicher zu machen da Du den § ja offenbar nicht ganz verstanden hast:
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet
bedeutet: Wenn die Wahl z.B. am 01.04.2010 war, dann wird genau nach 24 Monaten (Fristberechnung nach §188 (2) BGB), also am 01.04.2012 geprüft ob:
- die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist
bedeutet: Wenn an diesem Tag IN DER REGEL mindestens 50% mehr oder weniger, aber mindestens 50 AN (gemessen an der Zahl der AN die zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigt waren) mehr oder weniger beschäftigt werden, dann muß neu gewählt werden. IN DER REGEL heißt dabei, das die Veränderung VON DAUER sein muß, nicht etwa nur Zeitweilig. Deshalb muß z.B. bei befristet Beschäftigten oder vorhersehbaren Austritten (Rente, etc.) geprüft werden OB die Absicht des AG besteht diese AN dauerhaft zu beschäftigen oder erneut durch befristete Arbeitnehmer zu ersetzen und OB die Absicht des AG besteht die ausgetretenen AN zu ersetzen. Ist dies nicht der Fall und sinkt/steigt deshalb in absehbarer Zeit die Zahl der AN wieder unter/über diese Grenze, so ist die Veränderung nicht "in der Regel" erfolgt und zählt also nicht.
Verwandte Themen
Betriebsratswahl / Listenwahl wichtige Info sollte aber durch einen Fachberater bestätigt werden
ÄlterSehr geehrte Kollegeninnen, hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden. Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freis
Zugehörigkeit zum Konzernbetriebsrat
ÄlterGuten Tag zusammen. Folgende Situation Gesellschafter: der A und die B halten je 50% am Kapital der Firma C (§ 3 Abs. 2) die Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung erfolgt mi
Fahrt zum GBR = Arbeitszeit?
ÄlterHallo zusammen, mit der Gefahr, dass diese Frage schon x Mal gestellt worden ist, stelle ich diese erneut. Stimmt das, dass man als BR Mitglied sich die Zeit von zu Hause zur GBR Sitzung als Überstu
Neue Definition Mobbing durch BAG
Älterentdeckt und für gut befunden : http://www.uni-augsburg.de/einrichtungen/gleichstellungsbeauftragte/downloads/mobbingneudefiniert.pdf Über viele Jahre haben das BAG und die Instanzgerichte den
aktuelle Rechtsprechung : Auskunftsrecht des BR über erteilte Abmahnungen
ÄlterAuskunftsanspruch über erteilte Abmahnungen Dem Betriebsrat kann bei entsprechendem Bezug zu Mitbestimmungsrechten ein Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen zustehen, auch wenn er bei deren