Neuwahlen einläuten
hallo zusammen Wir bestanden aus11 Br.Mitglieder. Jetzt nur noch 10 da alle auch ersatzmitglieder ausgetreten sind. Jetzt meine frage Wann müsssen wie neuwalen einläuten und wie lange können wir es hinauszögern.
Community-Antworten (4)
18.01.2012 um 12:20 Uhr
Garnicht hinauszögern. Ihr müsst unverzüglich Neuwahlen einleiten, da Ihr unter die vorgeschriebene Anzahl von BR-Mitgliedern gesunken seit. Lies hierzu auch §13 Absatz 2 BetrVG
18.01.2012 um 12:25 Uhr
Wann müsssen wie neuwalen einläuten
unverzüglich
und wie lange können wir es hinauszögern.
unverzüglich heißt nach §121 BGB ohne schuldhaftes Zögern
Soweit zum rechtlichen. Zum Praktischen: Wie lange würdet ihr es gerne verzögern wollen, wenn ihr dürftet?
18.01.2012 um 12:32 Uhr
Unverzüglich....
D.h. ihr könnt sie nur so lange hinauszögern wie es zwingende oder sachliche Argumente dagegen gibt.
z.B.
- wenn die nächste Sitzung erst nächste Woche ist muss nicht eine außerordentliche Sitzung erfolgen nur um einen Wahlvorstand zu bestellen.
- wenn der Betriebsrat sich über die Bereitwilligkeit der potentiellen Wahlvorstände unsicher ist oder erst entsprechende Personen überhaupt gefunden werden müssen muß die Bestellung natürlich bis zur Klärung dieser Frage verzögert werden.
Ihr könnt nur nicht ewig lang keine Sitzung mehr machen oder zig Sitzungen auf denen ihr diesbezüglich untätig bleibt.
Formell gesehen könnt ihr so lange warten bis jemand das ArbG anruft um Euch des Amtes entheben zu lassen und/oder einen Wahlvorstand einsetzen zu lassen.
18.01.2012 um 12:53 Uhr
...und wenn es dann einen Wahlvorstand gibt, braucht der vermutlich erstmal eine Schulung. Dann muss er diverse Informationen beim ArbGeb in Erfahrung bringen, evtl. noch mal Nachfragen stellen, ... bis er dann das Wahlausshreiben erstellen kann. Also auch nach Einleitung der Wahl kann es noch ein wenig dauern, bis die Wahl nach außen sichtbar "losgeht", obwohl der WV tätig ist...
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