W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hat BV Nachwirkung, Ja oder Nein?

W
WorkersCouncil
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Liebe BR Kolleginnen und Kollegen,

wir haben 2009 eine BV, aufgrund der Wirtschaftlichen Situation, abgeschlossen die aussagt, das Mehrarbeitstunden erst aber der 40 Stunde pro Woche bezahlt werden.

Die Stunden ab der 35 bis 40 werden auf ein Zeitkonto gut geschrieben und wenn 80 Stunden auf dem Konto erreicht sind, müssen die Stunden abgebaut werden oder jede weitere die über 80 Stunden hinaus geht wird mit Mehrarbeitsprozenten bezahlt.

In der BV haben wir stehen das die BV ab dem 01.01.2009 beginnt und am 31.12.2011 endet.

Nun haben einige Kollegen von uns letzte Woche länger als 35 Stunden gearbeitet und diese Stunden wurden dem Zeitkonto gut geschrieben.

Wir haben daraufhin den AG angeschrieben, das diese Stunden nun mit Mehrarbeitsprozenten bezahlt werden müssen, da die BV am 31.12.2011 abgelaufen ist.

Gestern hat uns der Arbeitgeber angeschrieben, selbst wenn ein Ende in der BV steht, hat diese trotzdem Nachwirkung.

Das können wir nun nicht Glauben, denn in der BV ist ja ganz klar geregelt, das sie am 31.12.2011 endet.

Hat der AG nun Recht?

Bedanke mich schon mal für eure Unterstützung.

Mit kollegialen Grüßen

1.55708

Community-Antworten (8)

K
Kölner

17.01.2012 um 09:55 Uhr

@WorkersCouncil Wenn die BV ein Verfallsdatum hatte, dann ist diese erledigt. Auf welcher Art von Regelung fallt ihr denn jetzt zurück? Auf eine tarifvertragliche? Ggf. würde ich schnell ne neue abschließen...

L
Laffo

17.01.2012 um 10:24 Uhr

@WorkersCouncil

wurde eine Nachwirkung den ausgeschlossen? Oder steht davon nichts in der BV?

hierbei zu beachten § 77 Abs. 6 BetrVG.

G
gironimo

17.01.2012 um 10:34 Uhr

das sehe ich wie Kölner. Die Nachwirkung bezieht sich ja auf den Fall der Kündigung. Wenn aber die Parteien beschlossen haben, dass ein bestimmtes Datum als Ende zu sehen ist, dann ist das auch so.

Mangelt es an einer neuen Regelung, würde ich in diesem Fall davon ausgehen, dass die Regelung vor der BV wieder in Kraft tritt (tarifliche Regelung?).

W
WorkersCouncil

17.01.2012 um 10:37 Uhr

@ Kölner wir fallen dann auf eine tarifvertragliche, das jede Stunde länger als 35 mit Mehrarbeitszuschlägen bezahlt wird.

@ Laffo In der BV steht nichts von einer Nachwirkung.

Habe mir den § 77 Abs. 6 angeschaut. Also da es ja bei den Arbeitszeiten um ein Mitbestimmungsrecht des BR geht, kann ja auch eine Einigungsstelle bestimmen.

Also meinst du der AG bezieht sich dadrauf und sagt deshalb sie hat noch Gültigkeit, bis eine andere BV abgeschlossen wird?

K
kunzundhinz

17.01.2012 um 10:52 Uhr

TV besagt, dass JEDE mehrarbeitsstunde, also ab 35+/Woche mit Mehrarbeitszuschlägen bezahlt wird??

Wenn dann der TV hier keine Öffnungsklausel hat welche eine schlechtere Regelung zulässt und ihr in der BV eine Regelung hattet, dass für die 5 Std. welche auf das Konto gingen KEINE Mehrarbeitszuschlägen bezahlt werden, ist dieser Passus RECHTSWIDRIG/UNGÜLTIG.

Weiter ist ehe die Frage, ob diese BV überhaupt Gültigkeit erlangen konnte wegen des Tarifvorbehalte § 77 (3), also auch hier daher die Frage: Gib es im TV eine Öffnungsklausel??

Also, unbedingt prüfen ob die BV überhaupt Gültigkeit erlangen konnte? Weiter was ist mit den Zusschlägen für die 5 Std. ?? Diese ggf. sofort geltend machen, damit hier keine Verjährung eintritt!!

Das Stichwort hier: GÜNSTIGKEITSPRINZIP!!!!!!!!

Da ihr ja tarifiert seid, einfach die Gewerkschaft mit ins Boot nehmen.

Ich gehe auch davon aus, dass es hier keine Nachwirkung gibt, da ja die BV befristet war. Es ging ja in der BV auch "nur" um die Art des "Abfeiern/ der Vergütung" der Mehrarbeit.

W
WorkersCouncil

17.01.2012 um 11:28 Uhr

@kunzundhinz

Tarifvertrag lässt das zu "Trifvertrag Besch", absenken der wöchentlichen Stunden und erhöhung der wöchentlichen Stunden, also hatte die BV gültigkeit.

"Ich gehe auch davon aus, dass es hier keine Nachwirkung gibt, da ja die BV befristet war. Es ging ja in der BV auch "nur" um die Art des "Abfeiern/ der Vergütung" der Mehrarbeit."

Na die BV ging ja um Arbeitszeit und wie du sagst Vergütung und das unterliegt der Mitbestimmung und daher auch Einigungsstellungfähig, also die Frage ist es eine freiwillige BV oder eine erzwingbare BV und damit eine Nachwirkung auch wenn ein Enddatum drin steht?

R
Roman

17.01.2012 um 15:14 Uhr

@ WorkersCoucil

Ich würde sagen die BV hat Nachwirkung, aus dem Grunde das es eine erzwingbare BV ist.

Das es eine Erzwingbare ist, geht aus dem Tatbestand hervor, dass ihr die Arbeitszeit verlängert habt. Mittbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr 3.

Auch wenn ein Enddatum in der BV abgeschlossen wurde, Endet sie damit nicht automatisch.

Als Beispiel, es gibt Tarifverträge die haben eine Laufzeit, und wenn die Laufzeit zu Ende ist gilt der Tarifvertrag weiter, solange bis die Parteien etwas neues abgeschlossen haben.

Also gilt eure BV solange weiter bis ihr was neues abgeschlossen habt.

P
Petrus

17.01.2012 um 16:04 Uhr

@gironimo

das sehe ich wie Kölner. Die Nachwirkung bezieht sich ja auf den Fall der Kündigung.

Ähm... in §77(6) steht was von Ablauf der BV - der ist IMHO nicht nur auf die Kündigung beschränkt... Also Nachwirkung.

@WorkersCouncil: Fordert den ArbGeb kurzfristig zu Neuverhandlungen über den Gegenstand der abgelaufenen BV auf. Euer Verhandlungsvorschlag einer BV: "1. Ab sofort gelten wieder die Regelungen des TV. 2. Das bestehende Zeitkonto wird bis spätestens XXXX vollständig abgebaut. Mindestabbau YYY Stunden monatlich, wobei der MA die Wahl zwischen freien Tagen oder Auszahlung mit Mehrarbeitsprozenten hat".

Ihre Antwort