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Vorauswahl Bewerbungen

N
neueBRin
Jan 2018 bearbeitet

Hi, unser Chef macht bei eingehenden Bewerbungen immer zu erste eine Vorauswahl. Nur der Rest kommt dann in die nähere Auswahl. Darf er das? Muss er uns BR hier beteiligen? Wo steht es? Urteile?

Danke

1.99106

Community-Antworten (6)

K
Kölner

16.01.2012 um 16:45 Uhr

@neueBRin Bei der Auswahl beteiligen? Nein - muss er nicht. Er muss Euch aber alle (wirklich: ALLE) Bewerbungsunterlagen zukommen lassen...

P
Petrus

16.01.2012 um 17:40 Uhr

Ergänzung zu Kölner: ...denn es könnte je sein, dass diese Vorauswahl gegen einschlägige Gesetze verstößt, was ja zu einer Zustimmungsverweigerung nach 99.2.1 würde. (Auch wenn nach einem Lied der Toten Hosen zuweilen lesbische schwarze Behinderte ätzend sein können, darf Cheffe diese nicht per "Vorauswahl" aussortieren.)

N
neueBRin

16.01.2012 um 17:53 Uhr

Danke euch.

Nachfrage, wäre dieses ein Thema für Auswahlrichtlinien? Dann müsste der Chef uns doch beteiligen oder??

Weiter nach welchen Gründen darf er denn aussortieren? Nur nach Eignung oder auch anderen Gründen und muss er uns die Gründe sagen?

P
Petrus

16.01.2012 um 18:26 Uhr

Wenn Cheffe Auswahlrichtlinien aufstellen und anwenden will, unterliegt das nach §95(1) eurer Mitbestimmung, richtig.

Weiter nach welchen Gründen darf er denn aussortieren?

Nach denen, die in der Auswahlrichtlinie stehen.

Nur nach Eignung oder auch anderen Gründen

Mitbestimmung heißt nicht nur so - die Gründe darf der BR mitbestimmen.

und muss er uns die Gründe sagen?

Die Gründe, warum er wen in der Vorauswahl ausgesiebt hat? Ja logisch, wie wollt ihr denn sonst kontrollieren, ob er sich an die vereinbarte Auswahlrichtlinie hält?

P
paula

16.01.2012 um 19:04 Uhr

Wenn der AG ein AuswahlRICHTLINIE zur Anwendung bringt besteht das MBR nach § 95 Abs. 1 BetrVG. Ein Initiativrecht des BR besteht nur nach den dort genannten Voraussetzungen.

Wenn es eine Auswahlrichtlinie gibt hat der AG den BR vor der Anhörung nach 99 BetrVG nur einzubinden, wenn dies in der Auswahlrichtlinie so vereinbart wurde. Ansonsten läuft das Verfahren nach § 99 BetrVG durch und der BR kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Auswahlrichtlinie nicht eingehalten wurde.

Wenn es keine Auswahlrichtlinie gibt oder die Auswahlrichtlinie dem nicht entgegensteht,. darf der AG viele Gründe in die Personalauswahl einbeziehen. Selbst Vetternwirtschaft ist nicht verboten. Der Beurteilungsmaßstab für den BR nach § 99 BetrVG ist auch nicht die Eignung. Der BR hat keine Eigung zu prüfen. Das ist das Recht des AGs. Immer wieder sind BRs der Meinung, dass sie über die Eigung mitentscheiden dürfen. Das ist ein Trugschluss. Was der BR im Rahmen einer Einstellung zu beachten hat, ergibt sich aus dem § 99 BetrVG und da wirst du bei den Ablehunungsgründen die Eignung nicht finden.

Offen und ehrlich: wenn ich AGH wäre, würde ich mich massiv sträuben dem BR in diesem Bereich Rechte zu geben. Gerade das ist ein Kernbereich der unternehmerischen Freiheit

G
gironimo

17.01.2012 um 11:09 Uhr

.. wie hier schon angedeutet wird, sind Auswahlrichtlinien eine Sache für sich. Man sollte gut überlegen, ob man solche haben will oder ob man sich damit nicht selbst zu sehr beschränkt. Hier spielt auch die Betriebsgröße eine Rolle. Unbedingt vorher Schulung oder sachverständigen Rat einholen.

Zu § 99 BetrVG: Auch "alle Bewerbungsunterlagen" kann u.U. problematisch sein; auch hier eine Frage der Größe und der Häufigkeit von Einstellungen. Da wird das BR-Büro schnell zum Papiercontainer und der Betriebsrat hat nichts anderes mehr zu tun als Unterlagen durch zu forsten.

Ihr solltet Euch praktischer Weise überlegen, wie viele und welche Informationen Ihr tatsächlich braucht und Euch mit dem AG auf ein sinnvolles Verfahren einigen.

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