Erstellt am 16.01.2012 um 15:45 Uhr von Kölner
@neueBRin
Bei der Auswahl beteiligen? Nein - muss er nicht.
Er muss Euch aber alle (wirklich: ALLE) Bewerbungsunterlagen zukommen lassen...
Erstellt am 16.01.2012 um 16:40 Uhr von petrus
Ergänzung zu Kölner:
...denn es könnte je sein, dass diese Vorauswahl gegen einschlägige Gesetze verstößt, was ja zu einer Zustimmungsverweigerung nach 99.2.1 würde.
(Auch wenn nach einem Lied der Toten Hosen zuweilen lesbische schwarze Behinderte ätzend sein können, darf Cheffe diese nicht per "Vorauswahl" aussortieren.)
Erstellt am 16.01.2012 um 16:53 Uhr von neueBRin
Danke euch.
Nachfrage, wäre dieses ein Thema für Auswahlrichtlinien? Dann müsste der Chef uns doch beteiligen oder??
Weiter nach welchen Gründen darf er denn aussortieren? Nur nach Eignung oder auch anderen Gründen und muss er uns die Gründe sagen?
Erstellt am 16.01.2012 um 17:26 Uhr von petrus
Wenn Cheffe Auswahlrichtlinien aufstellen und anwenden will, unterliegt das nach §95(1) eurer Mitbestimmung, richtig.
> Weiter nach welchen Gründen darf er denn aussortieren?
Nach denen, die in der Auswahlrichtlinie stehen.
> Nur nach Eignung oder auch anderen Gründen
Mitbestimmung heißt nicht nur so - die Gründe darf der BR mitbestimmen.
> und muss er uns die Gründe sagen?
Die Gründe, warum er wen in der Vorauswahl ausgesiebt hat? Ja logisch, wie wollt ihr denn sonst kontrollieren, ob er sich an die vereinbarte Auswahlrichtlinie hält?
Erstellt am 16.01.2012 um 18:04 Uhr von paula
Wenn der AG ein AuswahlRICHTLINIE zur Anwendung bringt besteht das MBR nach § 95 Abs. 1 BetrVG. Ein Initiativrecht des BR besteht nur nach den dort genannten Voraussetzungen.
Wenn es eine Auswahlrichtlinie gibt hat der AG den BR vor der Anhörung nach 99 BetrVG nur einzubinden, wenn dies in der Auswahlrichtlinie so vereinbart wurde. Ansonsten läuft das Verfahren nach § 99 BetrVG durch und der BR kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Auswahlrichtlinie nicht eingehalten wurde.
Wenn es keine Auswahlrichtlinie gibt oder die Auswahlrichtlinie dem nicht entgegensteht,. darf der AG viele Gründe in die Personalauswahl einbeziehen. Selbst Vetternwirtschaft ist nicht verboten. Der Beurteilungsmaßstab für den BR nach § 99 BetrVG ist auch nicht die Eignung. Der BR hat keine Eigung zu prüfen. Das ist das Recht des AGs. Immer wieder sind BRs der Meinung, dass sie über die Eigung mitentscheiden dürfen. Das ist ein Trugschluss. Was der BR im Rahmen einer Einstellung zu beachten hat, ergibt sich aus dem § 99 BetrVG und da wirst du bei den Ablehunungsgründen die Eignung nicht finden.
Offen und ehrlich: wenn ich AGH wäre, würde ich mich massiv sträuben dem BR in diesem Bereich Rechte zu geben. Gerade das ist ein Kernbereich der unternehmerischen Freiheit
Erstellt am 17.01.2012 um 10:09 Uhr von gironimo
.. wie hier schon angedeutet wird, sind Auswahlrichtlinien eine Sache für sich. Man sollte gut überlegen, ob man solche haben will oder ob man sich damit nicht selbst zu sehr beschränkt. Hier spielt auch die Betriebsgröße eine Rolle. Unbedingt vorher Schulung oder sachverständigen Rat einholen.
Zu § 99 BetrVG: Auch "alle Bewerbungsunterlagen" kann u.U. problematisch sein; auch hier eine Frage der Größe und der Häufigkeit von Einstellungen. Da wird das BR-Büro schnell zum Papiercontainer und der Betriebsrat hat nichts anderes mehr zu tun als Unterlagen durch zu forsten.
Ihr solltet Euch praktischer Weise überlegen, wie viele und welche Informationen Ihr tatsächlich braucht und Euch mit dem AG auf ein sinnvolles Verfahren einigen.