Erstellt am 12.01.2012 um 16:55 Uhr von Lernender
Gefunden unter versetzte Arbeitszeit bei google innerhalb von einer Minute.
Zumindest zwei Arbeitnehmer arbeiten abwechselnd bzw. stark versetzt an einem Arbeitsplatz, den sie in so genannten Schichten (festgelegt in Schichtplänen) besetzen. Schichtarbeit kommt in allen Unternehmen und Organisationen vor, bei denen an jedem Tag und zu jeder Stunde gearbeitet werden
muss bzw. bei denen die abzudeckende Zeit die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit erheblich überschreitet (z.B. Stahlwerk, Krankenhaus, Bahn, Polizei, Flughafen,…) Von Schichtarbeit im eigentlichen Sinn spricht man nur, wenn der Arbeitsplatz 24h besetzt ist, auch "kontinuierliche Schichtarbeit"; teilkontinuierlich ist sie, wenn die Schichtarbeit Montag bis Freitag liegt, vollkontinuierlich, wenn auch Samstag und/oder Sonntag einbezogen sind. Wird abwechselnd gearbeitet, aber nicht 24h/Tag, so spricht man von versetzter Arbeitszeit, nicht eigentlich von Schichtarbeit.
Erstellt am 12.01.2012 um 16:56 Uhr von kunzundhinz
lese mal hier:
http://www.arbeit.nrw.de/pdf/arbeit/az_grundformen_arbeitszeitgestaltung-11_versetzte_az.pdf
und
http://www.schichtforum.de/index.php?page=Thread&postID=2797
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Der Begriff Schichtarbeit kommt im Arbeitsschutzrecht (Arbeitszeitgesetz-ArbZG) und im Tarifvertragsrecht vor. Nachfolgend wird auf den Begriff im Arbeitszeitgesetz näher eingegangen. Sollte Ihre Frage in Richtung tarifliche Regelungen (Entlohnung) zielen, wäre der jeweilige Tarifvertrag anzuwenden. Ggf. sollten Sie sich dann mit der Frage an entsprechend autorisierte Stellen (Gewerkschaften, Verbände, etc.) wenden.
Im Arbeitszeitgesetz ist der Begriff "Schichtarbeit" im Gegensatz zur Nachtarbeit nicht definiert (siehe § 2 ArbZG). Der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz Zmarzlik/Anzinger, RdNr. 13 zu § 6, bietet folgende Erläuterung:
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich die Arbeitsleistungen mehrerer Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz derart ablösen, dass der Arbeitsplatz nicht nur während der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, sondern nacheinander von mehreren Arbeitnehmern für eine die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne besetzt ist, wobei es hinsichtlich der Schichtbesetzung als ausreichend angesehen wird, wenn in
jeder Schicht nur ein Arbeitnehmer zum Einsatz kommt. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Definition des Begriffs Schichtarbeit ist weitgehend deckungsgleich mit der in Art. 2 Nr. 5 EG-Richtlinie enthaltenen Definition, wonach Schichtarbeit jede Form der Arbeitszeitgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften ist, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen.
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=2430&lid=DE&bid=ARB&
Erstellt am 12.01.2012 um 17:20 Uhr von Hassan
Erstellt am 14.01.2012 um 07:53 Uhr von Hassan
Die Zeiten liegen mir vor :
Zwei Gruppen sollen je von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 10:00 Uhr bis 18:00
Die jetzige Arbeitzeit ist, 7:00 Uhr bis 15:15 Uhr (45Min. Pause).
Tariflich IG BCE 37,5 Stundenwoche.
Der AG besteht darauf, es eine versetzte Arbeitszeit zu nennen.
Es geht ihm bei dieser Einteilung nur darum, das Lager von der
Zeit 6:00 bis 18:00 zu besetzten, Personal wird nicht eingestellt.
Wodrauf sollten wir besonders achten, bei abschluß einer BV ?
MFG Hassan
Erstellt am 14.01.2012 um 15:32 Uhr von peanuts
"Der AG besteht darauf, es eine versetzte Arbeitszeit zu nennen."
Womit er auch Recht hat.
"Wodrauf sollten wir besonders achten, bei abschluß einer BV ?"
Dass das ArbZG eingehalten wird.
Erstellt am 14.01.2012 um 16:39 Uhr von Lernender
Unterschreibt doch zur Probe für ein halbes Jahr, um festzustellen ob ausreichend Personal für die neue AZ vorhanden ist.