Erstellt am 12.01.2012 um 12:08 Uhr von Kölner
Erstellt am 12.01.2012 um 13:12 Uhr von Mamoke
Es kommt drauf an. Was steht in ihrem AV? Ist sie für einen bestimmten Arbeitsplatz eingestellt? Habt ihr im Unternehmen mehrere Einrichtungen / Abteilungen?
"Versetzung ist eine auf Dauer bestimmte Beschäftigung in einer anderen Einrichtung desselben Arbeitgebers... unter Fortzahlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses." <<< trifft dieses nicht auf sie zu, ist es KEINE Versetzung
Erstellt am 12.01.2012 um 13:52 Uhr von paula
Mamoke
Du vermischt gerade Individualrecht und Kollektivrecht...
Erstellt am 12.01.2012 um 13:59 Uhr von Mamoke
Mag sein Paula. Ist mir bewusst. Darum geht es aber nicht.
Antwort an kpusch: Aufgrund der mageren Inhalte deiner Frage, würde ich wie Kölner Antworten.
Erstellt am 12.01.2012 um 14:05 Uhr von paula
Was die ganze Sache aber nicht zu einer Frage der Stellenausschreibung macht...
Erstellt am 12.01.2012 um 14:09 Uhr von kpusch
Hallo zusammen, vielen Dank für die Antworten. Wir haben das Ganze so entschieden, dass wir als Gremium diesen Fall nicht als Versetzung betrachten. Hier nimmt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht wahr, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen. Der Arbeitsvertrag lässt hier einen flexiblen Einsatz zu. Der Arbeitsvertrag ist hier also nicht das Problem.
Erstellt am 12.01.2012 um 14:10 Uhr von Mamoke
Richtig paula. Eben drum: "nö".
Erstellt am 12.01.2012 um 14:12 Uhr von Kölner
@Mamoke
Die ANin hat einen ANSPRUCH auf einen Arbeitsplatz nach der Elternzeit, der im besten Fall der selbe ist, im zweitbesten Fall der gleiche und im drittbesten Fall ein ähnlicher Arbeitsplatz im Unternehmen.
Wenn man einen kollektivrechtlichen Anspruch annehmen würde, der sogar eine Ausschreibung bedingt, dann würde die Rückkehr aus der Elternzeit von einem individualrechtlichen Anspruch zu eben einem kollektivrechtlichen.
Und das ist nicht Sinn und Zweck des BEEG.
Erstellt am 12.01.2012 um 17:23 Uhr von gironimo
wenn Ausschreibungen im Haus gefordert sind, muss doch die freie Stelle ausgeschrieben gewesen worden sein - oder wurde die Stelle nur für die Rückkehrende geschaffen?
... und wie geht Ihr damit um, wenn sich ein AN intern auf eine freie Stelle beworben hat und der AG setzt einfach eine rückkehrende Mutter drauf?
Erstellt am 13.01.2012 um 16:31 Uhr von peanuts
"wenn Ausschreibungen im Haus gefordert sind, muss doch die freie Stelle ausgeschrieben gewesen worden sein - oder wurde die Stelle nur für die Rückkehrende geschaffen?"
Unsinnige Fragestellung. Nur weil ein/e AN Elternzeit beansprucht, fällt der Arbeitsplatz nicht weg.
Der/die AN hat nach Rückkehr aus Elternzeit Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung lt. Arbeitsvertrag, fertig.