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Rückkehr Mutterschutz und neuer Arbeitsplatz

K
kpusch
Jan 2018 bearbeitet

Wenn eine Mutter aus dem Mutterschutz zurückkehrt und nicht auf dem Arbeitsplatz eingesetzt wird wie vor dem Mutterschutz. Ist das eine Versetzung die mit Stellenausschreibung ausgeschrieben werden muss?

2.705010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

12.01.2012 um 13:08 Uhr

@kpusch Nö.

M
Mamoke

12.01.2012 um 14:12 Uhr

Es kommt drauf an. Was steht in ihrem AV? Ist sie für einen bestimmten Arbeitsplatz eingestellt? Habt ihr im Unternehmen mehrere Einrichtungen / Abteilungen?

"Versetzung ist eine auf Dauer bestimmte Beschäftigung in einer anderen Einrichtung desselben Arbeitgebers... unter Fortzahlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses." <<< trifft dieses nicht auf sie zu, ist es KEINE Versetzung

P
paula

12.01.2012 um 14:52 Uhr

Mamoke

Du vermischt gerade Individualrecht und Kollektivrecht...

M
Mamoke

12.01.2012 um 14:59 Uhr

Mag sein Paula. Ist mir bewusst. Darum geht es aber nicht. Antwort an kpusch: Aufgrund der mageren Inhalte deiner Frage, würde ich wie Kölner Antworten.

P
paula

12.01.2012 um 15:05 Uhr

Was die ganze Sache aber nicht zu einer Frage der Stellenausschreibung macht...

K
kpusch

12.01.2012 um 15:09 Uhr

Hallo zusammen, vielen Dank für die Antworten. Wir haben das Ganze so entschieden, dass wir als Gremium diesen Fall nicht als Versetzung betrachten. Hier nimmt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht wahr, den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen. Der Arbeitsvertrag lässt hier einen flexiblen Einsatz zu. Der Arbeitsvertrag ist hier also nicht das Problem.

M
Mamoke

12.01.2012 um 15:10 Uhr

Richtig paula. Eben drum: "nö".

K
Kölner

12.01.2012 um 15:12 Uhr

@Mamoke Die ANin hat einen ANSPRUCH auf einen Arbeitsplatz nach der Elternzeit, der im besten Fall der selbe ist, im zweitbesten Fall der gleiche und im drittbesten Fall ein ähnlicher Arbeitsplatz im Unternehmen. Wenn man einen kollektivrechtlichen Anspruch annehmen würde, der sogar eine Ausschreibung bedingt, dann würde die Rückkehr aus der Elternzeit von einem individualrechtlichen Anspruch zu eben einem kollektivrechtlichen.

Und das ist nicht Sinn und Zweck des BEEG.

G
gironimo

12.01.2012 um 18:23 Uhr

wenn Ausschreibungen im Haus gefordert sind, muss doch die freie Stelle ausgeschrieben gewesen worden sein - oder wurde die Stelle nur für die Rückkehrende geschaffen?

... und wie geht Ihr damit um, wenn sich ein AN intern auf eine freie Stelle beworben hat und der AG setzt einfach eine rückkehrende Mutter drauf?

P
Peanuts

13.01.2012 um 17:31 Uhr

"wenn Ausschreibungen im Haus gefordert sind, muss doch die freie Stelle ausgeschrieben gewesen worden sein - oder wurde die Stelle nur für die Rückkehrende geschaffen?"

Unsinnige Fragestellung. Nur weil ein/e AN Elternzeit beansprucht, fällt der Arbeitsplatz nicht weg.

Der/die AN hat nach Rückkehr aus Elternzeit Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung lt. Arbeitsvertrag, fertig.

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