Erstellt am 12.01.2012 um 10:47 Uhr von petrus
Hat das JAV-Mitglied _vor_ Bestehen der Abschlussprüfung einen Antrag nach §78a(2) BetrVG gestellt?
Erstellt am 12.01.2012 um 10:58 Uhr von kunzundhinz
..ich vermute dieser Antrag wurde nicht gestellt. Dann "Pechgehabt" Schade, wenn ein JAV-Vertreter dieses nicht wuste
Erstellt am 12.01.2012 um 11:47 Uhr von BRVLH
noch zu Ergänzung, die JAV-Mitglieder haben genauso wie der BR nach § 15 KSchG einen Kündigungsschutz von 1 Jahr und nicht wie du schreibst von 2 Jahren.
Erstellt am 12.01.2012 um 12:45 Uhr von kunzundhinz
auch noch ergänzend:
Hier geht es ja nicht um eine Kündigung. Daher greift § 15 KSchG nicht. Sondern, weil Du den §78a(2) BetrVG vergessen hast , nun NUR einen befristet Vertrag. Der AG hätte ja auch gar keinen anbieten können. Der befristete läuft dann nach 6 Monaten aus. Der AG kann aber ggf. auch vorher kündigen sofern dieswer einen solche vorsieht wie es heute oft üblich ist.
Erstellt am 12.01.2012 um 14:43 Uhr von BRVLH
@kunzundhinz,
hat irgendjemand was geschrieben, das es um eine Kündigung geht??
Es geht um diesen Satz: "Gilt hier nicht auch der 2-jährige Kündigungsschutz für ein JAV-Mitglied?" Darauf bezieht sich meine Antwort, also verdrehe hier bitte nicht die Tatsachen. § 15 sagt u.a. was wegen Kündigungsschutz von BR und JAV aus.
Erstellt am 12.01.2012 um 17:02 Uhr von Lernender
@Gibsy
der Vertrag wurde wie du schreibst nur vorgelegt, falls er noch nicht unterschrieben ist und die Stellensituation bei euch es hergibt schau dir die Antwort von Petrus an und den entsprechenden § 78a.
Erstellt am 13.01.2012 um 14:40 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn das JAV Mitglied keinen Antrag auf weiterbeschäftigung gestellt hat läuft der Ausbildungsvertrag mit bestehen der Prüfung aus. Wenn der AG dem ehemaligen Azubi dann einen befristeten Vertrag anbietet ist das meiner Meinung nach ein entgegenkommen des AG.