Sekretärin des Betriebsrates
Hallo, in unserm Betrieb zur zeit 522 mitarbeiter scheidet die Sekretärin des Betriebsrates aus . Sie hatte eine Teilzeitstelle mit 5 Stunden täglich ! Jetzt möchte die Geschäftsleitung dieses bei gleich bleibender Arbeit die Stunden auf täglich auf 4 Std. Reduzieren. Kann sie das so einfach ?
Frage zwei. Welche möglichkeiten hat der Br bei der mitbestimmung welche person die nachfolge der Sekretärin wird ? Die Geschäftsleitung hat eine Dame vorgeschlagen die für uns nicht tragbare wäre. Denn der Partner der Dame ist im gleichen Unternehmen Abteilungsleiter ! Denke das ist auch Argument was nachvollziehbar ist ! Oder ? Kann der Betriebsrat eine eigene Stellenausschreibung aushängen ?
Lieben Gruß Speedy
Community-Antworten (5)
12.01.2012 um 11:11 Uhr
Der AG hat die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Da kommt es eben auch auf gute Argumente an.
Vielleicht ist der AG der Auffassung, das durch fortschreitende Technisierung die Arbeit schneller als bisher erledigt werden kann. Da müsst Ihr gegenargumentieren (steigender Arbeitsaufwand....) und seid vermutlich plötzlich in der Rolle jeden Abteilungsleiters, der seine Stellenanforderungen immer wieder neu begründen muss.
12.01.2012 um 13:12 Uhr
@Speddy zur Ergänzung von 'gironimo': Der von Dir benannte Hinderungsgrund der gegen die avisierte Person sprechen soll, ist aus meiner Sicht keiner.
13.01.2012 um 11:01 Uhr
Ihr kennt den Arbeitsaufwand, und dadurch auch die benötigte Stundenzahl.
Besteht auf einer Stellenausschreibung, und dann entscheidet ihr, wer für den Job aus eurer Sicht am besten geeignet ist.
Eine Möglichkeit wäre ja auch, das ein(e) BRM, falls vorhanden, den Job übernehmen kann, und das mit einer Teilfreistellung verbindet.
13.01.2012 um 14:37 Uhr
Besteht auf einer Stellenausschreibung, und dann entscheidet ihr, wer für den Job aus eurer Sicht am besten geeignet ist.
Entscheidet der BR wer geeignet ist?
13.01.2012 um 22:16 Uhr
Speddy, DKK (Wedde) sagt dazu: § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrates RN 199 Bei der Auswahl des Büropersonals hat der BR ein Mitspracherecht, da diese Tätigkeit ein Vertrauensverhältnis voraussetzt. Die Auswahl hat unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des BR zu erfolgen. Er kann eine Person ablehnen, zu der er kein Vertrauen hat. In diesem Fall muss der AG eine neue Person vorschlagen, da der BR kein eigenes Auswahlrecht hat.
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