Erstellt am 10.01.2012 um 13:27 Uhr von pitsieben
@ BRinBlin,
klicke hier auf den Button "Jugendvertretung" (vierter von rechts).
Erstellt am 10.01.2012 um 13:43 Uhr von wahlvst
JA, BR muss handeln!
Bestellung des Wahlvorstands
Bevor gewählt werden kann, muss ein Wahlvorstand zur Durchführung und Vorbereitung der Wahl bestellt werden. Hierfür ist der Betriebsrat zuständig. Sind die Voraussetzung für die Errichtung einer JAV gegeben, muss er aktiv werden, er hat keinen Beurteilungsspielraum. Die Missachtung dieser Handlungspflicht kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand sowie seinen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Wahlvorstand hat immer aus einer ungeraden Zahl zu bestehen, mindestens aus drei Mitgliedern. Darüber hinaus muss wenigstens ein Mitglied des Wahlvorstands wahlberechtigt zur Betriebsratswahl, also älter als 18 Jahre alt sein und eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit aufweisen. Besteht bereits eine JAV, so hat der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit der amtierenden JAV den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden zu bestellen. Ist das normale Wahlverfahren durchzuführen, muss dies spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit passieren. Damit der Wahlvorstand nicht bereits zu Beginn der Wahlvorbereitung unter Zeitdruck gerät, sollte dieser – abweichend von den Mindestfristen – bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestellt werden. Dies ist zulässig.
Erstellt am 10.01.2012 um 13:53 Uhr von BRinBlin
Danke wahlvst!
Demnach muss der BR wohl ständig prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind? (Wie gesagt: Lange Zeit lag die Zahl der Auszubildenden unter 5).
Woraus kann ich die Handlungspflicht des BR ablesen? (BetrVG §60(1):"...w e r d e n JAVs gewählt."?)
Müsste bis zur erstmaligen Wahl bis zum 01.10.2012 gewartet werden oder könnte, da es bisher keine JAV gab, gleich zur Wahl geschritten werden?
Erstellt am 10.01.2012 um 15:18 Uhr von rolfo
Der JAV kann sofort gewählt werden und bleibt, da bis zur nächsten regulären Wahl weniger als ein Jahr im Amt bis zur übernächsten Wahl, also 2014 im Amt.
Erstellt am 10.01.2012 um 15:38 Uhr von wahlvst
§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG i.V. mit § 60 (1) verpflichtet ist (Fitting, Rn. 10; GK-Oetker, Rn. 4; Richardi-Annuß, Rn. 1; Rudolph, AiB 98, 490; vgl. auch GL, Rn. 23, die die Pflicht zur Errichtung auf § 63 Abs. 2 stützen).
Erstellt am 10.01.2012 um 16:06 Uhr von BRinBlin
Danke an rolfo und walvst!
Hier daher noch ein paar Folgefragen:
Wie bestellt der BR den Wahlvorstand rein praktisch? Also als TOP auf die nächste BR Sitzung?
Und wen bestellt der BR dann sinnvollerweise (woher die Freiwilligen nehmen: Info an alle: Wer hat Interesse am Wahlvorstand für die JAV)?
Können die "Bestellten" auch ablehnen?
Wenn der BR einen der Auszubildenden bestellt, darf der dann parallel noch aktives/passives Wahlrecht ausüben?
Machen die BRs Vorschläge für die Bestellung des Wahlvorstandes und dann wird geschaut welche Vorschläge die meisten Stimmen bekommen?
Und was ist, um eine meiner initiale Frage aufzugreifen, wenn es niemanden gibt, der für die JAV kandidieren will? (Ist das etwas, das dann erst der Wahlvorstand herausfinden würde?)
Erstellt am 10.01.2012 um 16:19 Uhr von BRinBlin
@rolfo
Du schreibst "Der JAV kann sofort gewählt werden und bleibt, da bis zur nächsten regulären Wahl weniger als ein Jahr im Amt bis zur übernächsten Wahl, also 2014 im Amt."
Wann wäre denn die übernächste reguläre Wahl? Ich dachte das wäre 2013 und nicht 2014.
Wo ist das festgelegt, dass immer nur in gerade Jahren die "regulären" Wahlen an der Reihe sind?
Ich hätte gedacht, die nächsten Wahlen wären dann 2013 und dann alle 2 Jahre....
Erstellt am 11.01.2012 um 09:37 Uhr von gironimo
Natürlich - die JAV-Wahl findet alle zwei Jahre statt. § 13 BetrVG gilt entsprechend.
Wahlvorstand: Niemand muss - eine JAV-Wahl mit wenigen Wahlberechtigten bringt einen nun wirklich nicht um. Ihr könnt auch BR-Mitglieder zum Wahlvorstand berufen. Und natürlich geht auch ein vermeintlicher Kandidat/in.
Frage in Klammer: Ja
Erstellt am 11.01.2012 um 11:03 Uhr von rkoch
> Woraus kann ich die Handlungspflicht des BR ablesen? (BetrVG §60(1):"...w e r d e n JAVs gewählt."?)
Nochmal zur Erklärung von §60 (werden JAV gewählt) (und des Kommentarzitats von wahlvst):
Diese Bestimmung ist im Wortlaut identisch mit §1 BetrVG: (werden Betriebsräte gewählt).
Die Wortwahl ist formell keine MUSS-Bestimmung sondern eine Feststellung: Es ist einfach so (Punkt). Und da es einfach so ist KANN es einfach so gemacht werden. Es muss nur jemand den Anstoß dazu machen.
Und in §63 (3) steht:
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
Wieder eine Feststellung (der BR tut es, nicht: Er KANN es tun wenn er will), also in diesem Sinne ein Auftrag, eine Pflicht des BR.
Weiter in §64 (1):
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
Und dort (§13 (2)) wiederum:
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Was eben sinngemäß nach §64 (1) auch für die JAV gilt.
Läuft man dieses Paragraphenkette entsprechend ab ergibt sich: So bald eine JAV nicht besteht aber die Voraussetzungen zur Bildung einer JAV besteht KANN eine JAV sofort gewählt werden und der BR hat die Pflicht einen Wahlvorstand einzusetzen.
Alles klar?
Bzgl. des nächsten Wahltermins gilt ebenfalls nach §64 (1) der §13 (3). Wann also die nächste regelmäßige Wahl stattfindet ergibt sich aus dem bekannten regelmäßigen Zeitpunkt und der Frage ob die JAV zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr bestanden hat.
Erstellt am 11.01.2012 um 13:47 Uhr von BRinBlin
Da wir unter 20 Auszubildenden haben, würde der Wahlvorstand aus 3 volljährigen Mitarbeitern gebildet werden. Und sollten/müssen wir dazu noch 3 Ersatzmitglieder bestellen?
Gibt es Tipps wie man vorgeht, um den Wahlvorstand für die JAV-Wahl zu bestellen?
Wird per E-Mail im Kreis der Betriebsratsmitglieder und im Kreise der Betriebsrats- Ersatzmitglieder nachgefragt wer sich interessiert? Oder eruieren wir schon mal den Kreis der passiv Wahlberechtigten für die JAV und schreiben die mit an?
Wie funktioniert das mit dem "Bestellen" des Wahlvorstandes durch den BR: Wenn sich auf unsere Nachfrage mehr als 3 Personen für den Wahlvorstand interessieren: Wählen wir dann unter den Interessenten (aber dann ist es ja kein "Bestellen" mehr)?
Ich erinnere noch mal an den Hintergrund: Aufgrund der geringen Ausbildungsplätze bisher, wurde eine JAV nicht gewählt.
Erstellt am 12.01.2012 um 09:58 Uhr von rkoch
> Gibt es Tipps wie man vorgeht, um den Wahlvorstand für die JAV-Wahl zu bestellen?
Genau so wie den Wahlvorstand zur BR-Wahl. Da ihr das ja wohl schon öfter gemacht habt sollte Euch das Procedere bekannt sein. Die für die JAV speziellen Wahlvorschriften finden sich in den §§38-40 WO.
Danach muß der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen (mindestens 3) und eines der Mitglieder muss der Gruppe der zum BR wählbaren AN (NICHT zur JAV wählbaren AN) angehören.
Insofern ist die einfachste Lösung wenn dies 3 BRM machen. I.d.R. löst das auch das Problem das die vorgesehenen WV-Mitglieder der Berufung in den WV zustimmen müssen. Von den zur JAV wählbaren Personen muss keiner im WV sitzen, aber es ist natürlich zulässig, so lange wenigstens ein WVM auch wahlberechtigt für den BR ist.
Der BR bestimmt die drei Personen einfach per Mehrheitsbeschluss.
Alles klar?