Erstellt am 06.01.2012 um 12:00 Uhr von gironimo
eins auswischen? Das dürfte nur gehen, wenn die (ehemalige) Auszubildende sich absolut nicht mehr daran erinnern kann, das irgend etwas vereinbart oder mitgeteilt wurde.
Aber dann steht sie ganz schön im Kreuzfeuer - ein schlechter Start.
Und für die Anhörung des BR nach §99 BetrVG ist ja noch Zeit.
Erstellt am 06.01.2012 um 12:27 Uhr von Laffo
@Aerosoliker
sich auf Kosten anderer zu profilieren ist, aus meiner Sicht, armselig...
hat die Kolln. sich beim BR über ihren AV beschwert?auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist gültig.
Es gibt doch diverse andere Baustellen bei euch ..oder? Höchstwahrscheinlich beschäftigt ihr den AG zu wenig!
Erstellt am 06.01.2012 um 13:04 Uhr von Betriebsrätin
Hier entsteht KEIN unbefristetes Arbeitsverhältnis, denn es ist hier ALLEN klar, dass nur eine auf 1 Jahr befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Doch ihr seid hier dabei eine Chance auf Verbesserung nach 1 Jahr zunichte zu machen. Denn wenn man hier dem AG "auf die Pelle" rückt merkt sich dieser das. Dieses dann wohl auch nicht nur für diesen einen Fall. Es könnte dann sehr gut sein, dass der AG zukünftig sich grundsätzliche Übernahmen und ggf. sogar Ausbildungsverhältnisse überlegt und davon Abstand nimmt.
Erstellt am 06.01.2012 um 14:01 Uhr von peanuts
"Wenn sie die besteht und am 18.01.2012 arbeiten kommt ohne einen Vertrag zu haben, gilt das dann als Einstellung / Übernahme?"
Es ist ein Irrglauben, dass automatisch ein unbefristetes AV entsteht, nur weil man am Tag nach einer Ausbildung/Ablauf einer Befristung am Arbeitsplatz erscheint und tätig wird!
Zwingende Vorraussetzung ist, dass der AG oder eine zur Einstellung befugte Person davon Kenntnis erlangt und die Arbeitsleistung auch annimmt.
"auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist gültig."
Soso ...
"Hier entsteht KEIN unbefristetes Arbeitsverhältnis, denn es ist hier ALLEN klar, dass nur eine auf 1 Jahr befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden soll. "
Diese Aussage ist sowas von FALSCH ... was den ersten Teil betrifft
Man sollte sich zwingend mit den Vorraussetzungen eines befristeten AV beschäftigen ...
Erstellt am 06.01.2012 um 15:43 Uhr von walterBR
wieder einmal ein typischer "peanuts"
"auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist gültig."
>Soso ... <
was willst Du damit sagen?
"Hier entsteht KEIN unbefristetes Arbeitsverhältnis, denn es ist hier ALLEN klar, dass nur eine auf 1 Jahr befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden soll. "
>Diese Aussage ist sowas von FALSCH ... was den ersten Teil betrifft <
und wie soll man das verstehen?
Aber ich denke, die notwendigen Antworten auf die gestellte Frage wurden bereits gegeben.
Erstellt am 06.01.2012 um 16:03 Uhr von peanuts
"Aber ich denke, die notwendigen Antworten auf die gestellte Frage wurden bereits gegeben."
Da irrst Du ganz gewaltig ...
Was ist Vorraussetzung für einen wirksam BEFRISTETEN Arbeitsvertrag?
Kleine Hilfestellung: Sicherlich keine mündliche Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme ...
Erstellt am 06.01.2012 um 16:19 Uhr von Kölner
@walterBR
Ich übersetze mal den Tipp von peanuts: § 14 Abs. 4 TzBfG
Erstellt am 06.01.2012 um 16:30 Uhr von peanuts
Was allerdings nur den ersten Teil der Lösung darstellt ...
Erstellt am 06.01.2012 um 16:35 Uhr von blackjack
Ebenfalls zu beachten, § 24 BBiG.
Erstellt am 06.01.2012 um 16:36 Uhr von Kölner
@peanuts
Ein bißchen muss auch von Dir kommen...
Erstellt am 06.01.2012 um 16:54 Uhr von peanuts
Wann muss die schriftliche Vereinbarung einer Vertragsbefristung erfolgen?
Letzter Tipp: Nicht erst nach Arbeitsaufnahme ...
Erstellt am 06.01.2012 um 16:58 Uhr von Kölner
@peanuts
Deine Hilfen sind immer wieder lesenswert. Was der eine in epischer Breite darstellt reduzierst Du regelmäßig auf unter 180 Zeichen.
Erstellt am 06.01.2012 um 17:31 Uhr von Irmgard
Sie soll unterschreiben, mit richtigen Datum, und am Ende, falls sie keinen unbefristeten Vertrag bekommt, Entfristungsklage einreichen.
Erstellt am 06.01.2012 um 17:36 Uhr von Kölner
@Irmgard
"Sie soll unterschreiben, mit richtigen Datum, und am Ende, falls sie keinen unbefristeten Vertrag bekommt, Entfristungsklage einreichen."
Super Tipp. Das ist die Rettung...
Wenn dieser Tipp beherzigt wird, kann man der Belegschaft nur noch das große Bedauern aussprechen.
Erstellt am 06.01.2012 um 19:25 Uhr von Laffo
nanu...
http://www.bwr-media.de/themen/personal/arbeitsvertrag/03599_kein-kompromiss--befristete-arbeitsvertraege-unbedingt-sofort-schriftlich-festhalten.php
Erstellt am 06.01.2012 um 19:39 Uhr von Irmgard
@Kölner
Da steht:
Pünktlich zum 01. November erschien der neue Mitarbeiter dann auch in seiner Amtsstube im Bundesvermögensamt und nahm seine Arbeit auf. Mit dem Arbeitsvertrag schaute der Amtsvorsteher 10 Tage später vorbei. Beide unterschrieben. Alles in Butter. Von wegen! Befristete Arbeitsverhältnisse müssen nämlich – früher nach § 623 BGB und heute nach § 14 Absatz 4 TzBfG – schriftlich geschlossen werden. Mündliche Arbeitsverträge über befristete Arbeitsverhältnisse hingegen sind unwirksam und führen dazu, dass der betreffende Arbeitnehmer automatisch eine unbefristete Stelle hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2004, Aktenzeichen: 7 AZR 198/04
Danke Laffo!
Und Kölner? Watt nu?
Erstellt am 06.01.2012 um 20:48 Uhr von kunzundhinz
Hallo Kölner
..Ich übersetze mal den Tipp von peanuts: § 14 Abs. 4 TzBfG
Richtiger §§ aber falscher Absatz. Der Abs. 2 wäre richtig,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
Weiter auch zu beachten, dass nicht der Tag der Prüfung das Ende des Ausbildungsverhältnisses ist sonder der Tag derBekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2007
Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach Ende der Ausbildungszeit bis zur
Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2007 - 9 AZR 494/06 - und
vom 01.01.2009 - 3 AZR 427/07 -
Hier findet oder hat ja wohl ein Gespräch stattgefunden bei welchem das Thema "Unterschrift" des ArbV besprochen wurde. Das dürfte bei einer Klage auf Entfristung ein große Rolle spielen.
Erstellt am 06.01.2012 um 20:56 Uhr von Kölner
@Irmgard
Ich verweise ausnahmsweise gerne einmal auf kunzundhinz und die Urteile.
@kunzundhinz
Das Datum der Entscheidung ist der 14.01.2009 und NICHT der 01.01.2009
Erstellt am 06.01.2012 um 21:19 Uhr von Irmgard
@Kölner
Das kannst du gerne machen;)
1) Der Tag der mündlichen Prüfung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist idR an ein und demselben Tag!
2) Solltest du Urteile auch mal lesen:
Durch die mündliche Vereinbarung im Vorstellungsgespräch sei die Schriftform, die ein befristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz haben müsse, nicht gewahrt worden, urteilten die Richter. Der mündliche geschlossene befristete Arbeitsvertrag sei deswegen wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Folge: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Dafür! Muß man den AV aber erst einmal "unterschrieben" haben. Sonst hat man nüscht!
Und! Der §14 Abs 2 müsste im AV stehen!
Es wäre nett (du kennst ja den Spruch), wenn du nicht nur d........ Einwürfe machen würdest, sondern diese auch begründen tätest.
Was war soooooooo falsch an der Aussage:
"Sie soll unterschreiben, mit richtigen Datum, und am Ende, falls sie keinen unbefristeten Vertrag bekommt, Entfristungsklage einreichen."
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Erstellt am 06.01.2012 um 22:00 Uhr von peanuts
".Ich übersetze mal den Tipp von peanuts: § 14 Abs. 4 TzBfG
Richtiger §§ aber falscher Absatz. Der Abs. 2 wäre richtig,"
Die Übersetzung wird mit einer glatten 6 benotet. Abs.4 ist in o.g. Zusammenhang absolut korrekt und Abs. 2 hilft hier überhaupt nicht weiter.
Erstellt am 06.01.2012 um 22:23 Uhr von Irmgard
@peanuts
Mich würde noch deine Meinung zu der Frage interessieren:
Den Vertrag zu spät unterschreiben und auf Entfristung klagen?
Oder wie würdest du vorgehen?
Erstellt am 07.01.2012 um 08:22 Uhr von nicoline
@all
hier handelt es sich zwar nicht um eine/n ehemaligen Auszubildenden aber, es gibt auch dieses:
http://www.ra-grasse.de/arbeitsrecht/Urteile/Befristung-Entfristung1.htm
im Zweifelsfall ist es wie immer: das wird ein Gericht entscheiden!
Erstellt am 07.01.2012 um 09:10 Uhr von peanuts
"hier handelt es sich zwar nicht um eine/n ehemaligen Auszubildenden aber, es gibt auch dieses:..."
Ich vermute, Du willst auf "Ausnahmsweise wirksame Befristung trotz nachträglicher schriftlicher Befristungsabrede einen Tag nach der Arbeitsaufnahme" aufmerksam machen ...
Wie immer, sollte man sich die Urteilsbegründung sehr aufmerksam durchlesen. Auch wurde das AV NICHT entfristet ...
"Dafür! Muß man den AV aber erst einmal "unterschrieben" haben. Sonst hat man nüscht!"
Falsch! Der Arbeitsvertrag an sich musste noch nie schriftlich vereinbart werden. *vbg*
Ausschließlich die Befristungsabrede bedarf der Schriftform.
Alle anderen Modalitäten sind über´s Nachweisgesetz geregelt, können aber auch Inhalt eines AV sein.
Und wenn man arbeitet, ohne irgendeinen unterschriebenen Vertrag in den Händen zu halten, steht man in einem unbefristeten AV und nicht "Sonst hat man nüscht!".
"Und! Der §14 Abs 2 müsste im AV stehen!"
Wie kommst Du darauf? Bei einer beabsichtigten kalendermäßigen Befristung müssen Beginn und Ende der Befristung vor Arbeitsaufnahme vertraglich vereinbart werden, das war´s aber auch schon.
"Oder wie würdest du vorgehen?"
Ich würde darauf achten, dass bei Vertragsunterzeichnung das Datum auch dem Tag der Vertragsunterzeichnung entspricht.
Ob ich tatsächlich eine Entfristungsklage anstrengen würde, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss jeder für sich selbst entscheiden.
Auf alle Fälle würde ich nach erfolgreichem Abschluss meiner Ausbildung anfangen, mich nach einem neuen AG umzusehen.