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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wieviel Zeit muss BR Mitgliedern zugestanden werden, um einen Protokollentwurf zu prüfen?

B
BRinBlin
Jan 2018 bearbeitet

Ein erfreuliches und erfolgreiches Neues Jahr wünsche ich hier allen im Forum! Folgende Situation: Nach der BR Sitzung wird ein Protokollentwurf erstellt (in der Betreffzeile der E-Mail steht "Entwurf 1"), der per E-Mail allen Betriebsratsmitgliedern zugeht. Wenn es keine Einwände gibt, wird das der "Entwurf 1" in die finale Version des Protokolls umgewandelt. Es wird erneut an alle BR Mitglieder verschickt, diesmal steht in der Betreffzeile "Finales Protokoll". Dieses Protokoll wird ausgedruckt, unterschrieben und als Papier abgeheftet, sowie zusätzlich eingescannt und elektronisch abgelegt. Nun meine Frage: Wieviel Zeit muss/sollte den BR Mitgliedern zugestanden werden, um den Entwurf zu prüfen? Sind 2 Tage (2x24 h) ok? Gibt es irgendwelche Fristen?

Schöne Grüße!

3.020012

Community-Antworten (12)

B
Betriebsrätin

05.01.2012 um 16:28 Uhr

Also,

es gint gem. BetrVG KEINE Probe-/Entwurfsprotokoll!!!

Der Schriftführer fertigt das Protokoll nach bestem Wissen und Gewissen und der BRV (Leitung der Sitzung) und Schriftführer unterschreiben es, fertig! Nicht mehr!!

Ist dann jemand damit nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zum Protokoll fertigen, welches dann diesem beizufügen ist.

Es wird auch kein Protokoll abgestimmt!!

Jeder Teilnehmer kann aber ggf. während der Sitzung verlangen, dass eins bestimmte Aussage von Ihm als Wortprotokoll aufgenommen wird.

Somit gibt es kein Zeitproblem, da ja jedes BRM Zeit hat ggf. bis zur nächsten Sitzung das Protokoll zu lesen und eine zusätzlich Stellungnahme zu fertigen.

R
rkoch

05.01.2012 um 16:35 Uhr

Irgendwie habt ihr das Konzept des "Protokolls" (eigentlich: Sitzungsniederschrift) missverstanden.

Die Sitzungsniederschrift wird vom Betriebsrat (i.d.R. einer Person, dem Schriftführer) während der Sitzung verfasst und UNMITTELBAR nach der Sitzung vom Betriebsrat und von einem weiteren Betriebsratsmitglied (i.d.R. wieder der Schriftführer) unterzeichnet.

So weit Einwendungen gegen diese Niederschrift existieren sind diese unverzüglich schriftlich zu erheben (d.h. in Papierform mit Unterschrift des Einwendenden an dem BRV zu geben) und der Niederschrift beizufügen.

Formell gesehen ist eine derartige Vorgehensweise wie ihr sie betreibt Urkundenfälschung....

Wenn ihr schon ein derartiges Procedere betreibt (mit der Niederschrift nehmen es die wenigsten BR so genau, zumindest die "Reinschrift" erfolgt i.d.R. nach der Sitzung, ggf. sogar erst einige Tage später) müsst ihr Euch auch schon selbst die Regeln dazu geben..... Eine gesetzliche Regelung wie lange da irgendwelche Fristen sein sollen kann es natürlich nicht geben, da ein derartiges Procedere im Gesetz gar nicht vorgesehen ist.

K
Kölner

05.01.2012 um 16:35 Uhr

@Betriebsrätin Top Antwort!

@BRinBlin ...Sitzungsniederschriften unterliegen dem Privaturkundenrecht. Eine Abstimmung der übrigen Teilnehmer über diese Sitzungsniederschrift ist demnach sogar eher schädlich.

B
BRinBlin

05.01.2012 um 16:45 Uhr

Vielen Dank für die hilfreichen und freundlichen Antworten! :-) @rkoch Verstehe ich das richtig, dass demnach eine Sitzungsniederschrift eigentlich immer handschriftlich sein müsste? Außer man hat einen Laptop auf dem Tisch und schreibt mit und druckt dann schnell am nächsten Drucker aus, damit der Sitzungsleiter (meist der Betriebsratsvorsitzende) und der Schriftführer (oder muss das eine Betriebsratsmitglied sein, dass nicht mit dem Schriftführer identisch ist?) möglichst schnell unterschreiben können? Und wie habe ich zu verstehen, dass es eine Niederschrift gleich nach der Sitzung gibt und dann aber eventuell noch eine Reinschrift? Ist die Reinschrift nur dafür vorgesehen, dass die Handschrift leserlich ist und wird die Reinschrift dann der Niederschrift (ohne Unterschriften) beigefügt?

B
Betriebsrätin

05.01.2012 um 16:48 Uhr

Kölner

Danke für die Anerkennung ;-)

Ich frage mich nur immer wieder, warum machen hier soviele BR diese Fehler und warum ließt man nicht einfach im § 34 BetrVG nach oder ggf. einmal eine Schulung besuchen. Es könnte vieles im BR so einfach sein, wenn man ließt und sich bildet ;-))

K
Kölner

05.01.2012 um 16:52 Uhr

@Betriebsrätin Ob man ein Seminar zur Führung einer Sitzungsniederschrift besuchen muss, wage ich ein wenig zu bezweifeln. Was will man wem dort lehren? Grammatik?

Aber der BRV sollte sollte sich mit den Formvorschriften auseinandersetzen; zumal er im Zweifel für die Erstellung verantwortlich ist. Gute Seminaranbieter sagen zu diesem Thema auf den Grundlagenschulungen vier-fünf Sätze.

I
Infoblatt

05.01.2012 um 16:53 Uhr

K..., G...., W..., Kölner, falls du wissen möchtest welcher tolle Mensch sich hinter dieser gebildeten und belesenen Betriebsrätin verbirgt, frag mich;)

R
rkoch

05.01.2012 um 23:49 Uhr

Verstehe ich das richtig, dass demnach eine Sitzungsniederschrift eigentlich immer handschriftlich sein müsste? Außer man hat einen Laptop (usw.)

Formell gesehen ja... Aber selbst im Gericht wird das Protokoll oft (wenn kein Schriftführer anwesend ist) ins Diktaphon diktiert und dann wieder nach Diktat geschrieben. In diesem Sinne:

...., dass es eine Niederschrift gleich nach der Sitzung gibt und dann aber eventuell noch eine Reinschrift?

So lange also das Handschriftliche WORTTREU abgetippt wird (möglichst unverzüglich) ist das in Ordnung. Es darf aber NICHTS am Originaltext verändert werden - grammatikalische oder orthografische Korrekturen (so lange sie den Sinn nicht verändern) sind i.d.R. akzeptabel.

Ist die Reinschrift nur dafür vorgesehen, dass die Handschrift leserlich ist und wird die Reinschrift dann der Niederschrift (ohne Unterschriften) beigefügt?

Wieder formell gesehen ist genau DAS die Intention und beste Lösung. Realistisch werfen die meisten BR die Urschrift nach Reinschrift weg - und effektiv hat sich darüber noch nie irgendwer, auch kein Gericht beklagt.

Insofern: Gerade bei der Sitzungsniederschrift wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. So lange aus dem ganzen nicht ERKENNBAR ist das da Schindluder getrieben wurde, who cares? Aber wenn ihr Euer Procedere z.B. in der GO noch an die große Glocke hängt und damit laut hinausschreit "HUHU, wir machens FALSCH!", dann könnte das evtl. mal ein Problem werden.... So lange am Ende ein sauber geschriebenes Protokoll mit zwei Unterschriften aufbewahrt wird, wird das i.d.R. niemand in Zweifel ziehen.....

B
BRinBlin

06.01.2012 um 00:16 Uhr

Danke für die abendlichen und hilfreichen Hinweise. Ich habe noch andersweitig informiert (Seminar Anbieter). Dort stand, dass das Protokoll spätestens bis zur nächsten Sitzung vorliegen müsse. Ergo müsste es demnach doch reichen, wenn auch die Unterschriften spätestens zur nächsten Sitzung darunter zu finden sind (?). Daher verstehe ich nicht was dagegen spricht, wenn ich das Protokoll VOR dem Unterschreiben rumschicke für eventuelle Anmerkungen und/oder Korrekturen. Um Urkundenfälschung würde es sich doch erst handeln wenn ich NACH der Unterschrift am Protokoll rumwerkele. Sollten also Anmerkungen/Korrekturen kommen, dann schicke ich das Protokoll in der korrigierten/angemerkten Fassung (mit Beschreibung der Anmerkungen/Korrekturen) noch mal an alle (für den Fall, dass da was Unwahres eingefügt wurde). Wieder können sich also alle vom Inhalt überzeugen. Kommt dann keine Reaktion innerhalb von 3 Tagen, wird das Protokoll ausgedruckt und unterschrieben. Weitere Anmerkungen nach der Fertigstellung (=Unterzeichnung) des Protokolls (z.B. weil jemand im Urlaub war), würden als schriftliche Anmerkungen zum Protokoll abgelegt werden.... Ich kann aus §34 BetrVG jedenfalls bislang nicht entnehmen, dass ich die Niederschrift unverzüglich anzufertigen hätte (am besten noch in der Sitzung und da dann auch gleich noch zu unterschreiben) und auch nicht, dass ich keinen Entwurf rumschicken dürfte. Aber vielleicht habe ich ja noch etwas Wesentliches übersehen (in einem anderen Gesetz?)?

§34 BetrVG (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

Schöne Grüße!

K
Kölner

06.01.2012 um 00:26 Uhr

@BRinBlin Ich bin mir sicher, dass Dir rkoch gleich noch eine ausführliche Antwort zum Thema Privaturkundenrecht und den damit verbundenen strafbewährten Themen wie Urkundenunterdrückung und -fälschung gibt.

@rkoch Bitte übernehmen... ;-)

R
rkoch

06.01.2012 um 00:58 Uhr

Aber vielleicht habe ich ja noch etwas Wesentliches übersehen (in einem anderen Gesetz?)?

Nein, das nicht.. Der Sinn einer "Niederschrift" ist eben das niedergeschrieben wird was tatsächlich momentan passiert. Eine Rekapitulierung des Geschehenen aus dem Gedächtnis der Teilnehmer ist etwas anderes... Insofern bedeutet eben:

Wenn ich eine Niederschrift nehme, und diese mit dem Gedächtnisinhalt der Teilnehmer (der mittlerweile durch äußere Einflüsse nicht mehr mit dem tatsächlichen Ereignis übereinstimmen muss) vermische, dann ist die Niederschrift eben keine Niederschrift der Sitzung mehr, sondern zumindest zu Teilen ein "Gedächtnisprotokoll"... Dazu kommt noch, das ich den Gedächtnisinhalt aller Teilnahmer manipuliere: Wenn sich ein Teilnehmer nicht mehr so exakt erinnern kann was passiert ist, wird er den Inhalt der Niederschrift in sein Gedächtnis aufnehmen. So kann es passieren, das am Ende alle Teilnehmer überzeugt sind, das etwas passiert ist, was aber nur im (verfälschten) Gedächtnis des Einen der eine Änderung wollte (weil sich seine Erinnerung verändert hatte) existierte....

Deshalb soll diese Niederschrift eben NACH der Sitzung nicht mehr verändert werden. Und darin liegt die Urkundenfälschung - nicht die Fälschung einer bereits existierenden (unterschriebenen) Urkunde, sondern die Fälschung der Beurkundung eines Sachverhalts (Sinnverfälschung). Und um das zu verhindern wurde in der Rechtswissenschaft der eher triviale Gesetzestext derart wie dargestellt ausgelegt.. Wenn tatsächlich der Inhalt der Niederschrift überprüft werden soll, dann noch während der Sitzung, indem alle Protokollzeilen sogleich, oder spätestens am Ende eines TOP verlesen werden, denn dann ist die Erinnerung noch "frisch"...

Aber wie schon gesagt: Nichts wird so heiß gegessen... und wenn ihr denkt das Eure Lösung gut ist, dann macht so weiter, aber eine Antwort auf Deine ursprüngliche Frage wirst und kannst Du nicht finden, da es sie nicht gibt.

B
BRinBlin

06.01.2012 um 01:06 Uhr

Danke rkoch für die ruhige und geduldige Erklärung. Mir ist durch den Austausch natürlich klar geworden, dass meine ursprüngliche Frage nicht geklärt werden kann und das ist ja auch gut so, dafür sind mir ja auch andere Fragen in den Sinn gekommen.:-) Beste Grüße!

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