Erstellt am 12.05.2006 um 11:27 Uhr von pit47
Hallo Rebell,
Antworten
zu 1: nein
zu 2: nein
zu 3: Die AZUBIS sind über 18 Jahre und werden wohl selbst entscheiden können wen sie wählen wollen.
zu 4: § 19 BetrVG
Erstellt am 12.05.2006 um 11:41 Uhr von Rebell
hmmm,
zunächst mal zu Frage 1 habe ich gerade das hier gefunden:
"Letzteres kann Du per Einsichtnahme in die Wahlakten feststellen, welche nach Abschluss der Wahl jedem AN zusteht, siehe z.B. Fitting, 22. Aufl., §19 RN. 2. Dieses Einsichtsrecht ist vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Wahlanfechtung zu sehen.
Gruß
Fayence"
Habe aber leider nur den Fitting 21.Aufl. und da find ich nichts...
Zu 3: In der Theorie sicher...
Erstellt am 12.05.2006 um 13:54 Uhr von Rebell
hmmm,
zunächst mal zu Frage 1 habe ich gerade das hier gefunden:
"Letzteres kann Du per Einsichtnahme in die Wahlakten feststellen, welche nach Abschluss der Wahl jedem AN zusteht, siehe z.B. Fitting, 22. Aufl., §19 RN. 2. Dieses Einsichtsrecht ist vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Wahlanfechtung zu sehen.
Gruß
Fayence"
Habe aber leider nur den Fitting 21.Aufl. und da find ich nichts...
Zu 3: In der Theorie sicher...
Erstellt am 12.05.2006 um 13:59 Uhr von Fayence
Rebell,
in der 20. Fitting Auflage ist dieser Passus unter §20 WO (Aufbewahrung der Wahlakten zu finden). Dürfte in der 21. Auflage auch so sein.