Anfechtung einer BR-Wahl - wie kann man vorgehen?
Hallo, wir hatten gestern die Bekanntgabe unserer BR-Wahl. Es kandidierten 4 Listen, von denen 3 Gewerkschaftslisten und eine unabhängig waren. Bereits im Vorfeld gab es Unstimmigkeiten, die von Mitgliedern der stärksten BR-Fraktion ausgingen. So wurden Beispielsweise Auszubildende von BR-Mitgliedern angerufen, mit dem Hinweis "sie dürfen die Unabhängige Liste nicht wählen", oder aber ein im Krankenhaus liegender Mitarbeiter bekam Besuch von einem BR-Mitglied, der ihm Wahlunterlagen mitbrachte, obwohl der Mitarbeiter diese schon nach Hause geschickt bekommen hatte. Darüber hinaus fiel bei der Auszählung der Stimmen auf, dass die Wahlzettel in zwei unterschiedlichen Farbschattierungen vorhanden war. Daraufhin angesprochen erklärte der Wahlvorstand, man hätte Wahlunterlagen nachbestellt. Unsere Bitte als Wahlbewerber Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (Wieviel Unterlagen wurden bestellt, wieviel gingen raus / kamen zurück, wieviel Exemplare sind noch da) wurde abgewiesen. Das Ergebnis der Wahl verstärkte die Bauchschmerzen der drei kleineren Listen immens. Trotz der im Betrieb heftigen Stimmung gegen den amtierenden BR, erreichten diese ein Traumergebnis, das in den letzten 30 Jahren nicht erreicht werden konnte. Die kleineren Listen dagegen blieben alle um 50 % unter ihren geplanten Ergebnissen. Natürlich wurde auch wieder die Wählerliste zur Hand genommen und Mitarbeiter gezielt darauf angesprochen, dass sie noch nicht gewählt hätten. Hier nun meine Fragen:
- Kann ein Wahlbewerber Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen
- Wenn nein, kann er den Arbgeber dazu auffordern?
- Wie ist die Beeinflußung der Auszubildenden zu werten?
- Welche Tipps könnt Ihr mir geben, um gegen einen wirklich offensichtlichen Wahlbetrug vorzugehen.
Schon mal DANKE!!!!
Community-Antworten (4)
12.05.2006 um 13:27 Uhr
Hallo Rebell, Antworten zu 1: nein zu 2: nein zu 3: Die AZUBIS sind über 18 Jahre und werden wohl selbst entscheiden können wen sie wählen wollen. zu 4: § 19 BetrVG
12.05.2006 um 13:41 Uhr
hmmm,
zunächst mal zu Frage 1 habe ich gerade das hier gefunden:
"Letzteres kann Du per Einsichtnahme in die Wahlakten feststellen, welche nach Abschluss der Wahl jedem AN zusteht, siehe z.B. Fitting, 22. Aufl., §19 RN. 2. Dieses Einsichtsrecht ist vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Wahlanfechtung zu sehen.
Gruß Fayence"
Habe aber leider nur den Fitting 21.Aufl. und da find ich nichts...
Zu 3: In der Theorie sicher...
12.05.2006 um 15:54 Uhr
hmmm,
zunächst mal zu Frage 1 habe ich gerade das hier gefunden:
"Letzteres kann Du per Einsichtnahme in die Wahlakten feststellen, welche nach Abschluss der Wahl jedem AN zusteht, siehe z.B. Fitting, 22. Aufl., §19 RN. 2. Dieses Einsichtsrecht ist vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Wahlanfechtung zu sehen.
Gruß Fayence"
Habe aber leider nur den Fitting 21.Aufl. und da find ich nichts...
Zu 3: In der Theorie sicher...
12.05.2006 um 15:59 Uhr
Rebell, in der 20. Fitting Auflage ist dieser Passus unter §20 WO (Aufbewahrung der Wahlakten zu finden). Dürfte in der 21. Auflage auch so sein.
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