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Können MA aus dem Urlaub gerufen werden?

I
indira
Jan 2018 bearbeitet

Allen Klugen hier wünsche ich ein gutes neues Jahr und hier meine Frage: unter welchen Umständen können MA aus dem Urlaub zurück geholt werden,(wenn sie bekanntermaßen nicht verreist sind) oder aus der Freizeit bei Schichtsystem? Wir sind im Gremium der Meinung G A R N I C H T, aber es gibt dazu sicher auch Urteile? Vielen Dank und Grüße von indira

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Community-Antworten (4)

K
kunzundhinz

02.01.2012 um 14:28 Uhr

Bewilligter Urlaub kann der AG nicht wieder canzeln. Es gibt nur eine einzige ausnahme, wenn wirklich "die Hütte brennt". Das mit dem Brennt ist fast wörtlich zu verstehen. Also plötzlicher Auftrag oder auch Erkrankung anderer AN ist i.d.R. kein Grund. Doch hier müsste der AG dann alle anfallenden Kosten auch Stormokosten tragen. http://www.bwr-media.de/themen/personal/urlaubsanspruch/03794_urlaubsplanung-arbeitgeber--widerruf-von-gewaehrtem-urlaub-nur-mit-zustimmung-des-mitarbeiters.php

Bei Freizeit im Schichstsystem, wäre der BR ja in der MB wegen des Dienstplans, kann sollte also NEIN sagen. Weiter ist das ArbZG zu beachten, also tägl./wöchentl. Höchstarbeitszeiten und ggf. der freie Sonntag bzw. Ersatzruhetag.

Unbedingt ein BRM im ArbZG schulen und sofernnicht vorhanden Kommentar zum ArbZG zulegen.

P
Peanuts

02.01.2012 um 18:05 Uhr

"Wir sind im Gremium der Meinung G A R N I C H T, aber es gibt dazu sicher auch Urteile?"

Ja, gibt es.

Zitat aus Urteil BAG 20. 6. 2000 - 9 AZR 405/99

RN 24 (1) Nach § 1 BUrlG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muß, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft läßt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall nicht erfüllt.

RN 25

Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs/Er-füllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen (BAG 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - AP BUrlG § 7 Nr. 19 = EzA BUrlG § 7 Nr. 97). An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.

"Unbedingt ein BRM im ArbZG schulen und sofernnicht vorhanden Kommentar zum ArbZG zulegen."

Was hat die Fragestellung mit dem ArbZG zu tun? NICHTS ...

K
kunzundhinz

02.01.2012 um 19:05 Uhr

peanuts

....."Unbedingt ein BRM im ArbZG schulen und sofernnicht vorhanden Kommentar zum ArbZG zulegen."

Was hat die Fragestellung mit dem ArbZG zu tun? NICHTS ...

Doch... denn es war auch ...oder aus der Freizeit bei Schichtsystem? Dann können die Grenzen des ArbZG erreicht/überschritten werden oder???

Du hast nur den einen/ersten Teil der Fragestellung behandelt. Sorry wenn ich auch den Rest der gestellten Frage beachtet habe ;-)

K
Kölner

02.01.2012 um 19:17 Uhr

@kunzundhinz Ne, Du holst nur über Moskau das Pferd nach Panama und zäumst es in Portugal auf um es in Hannover zu schlachten. Es macht sehr wenig Sinn, bei einer offensichtlichen URLAUBSFRAGE, mit dem ArbZG Seminare anzubiedern.

Irgendwie scheinst Du Dich mit den Gesetzen nicht so gut auszukennen. Schade!

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