greift das Kündigungsschutzgesetz?
Ist ein Arbeitnehmer der aus dem Vertrieb in den Innendienst wechselt, einen neuen Arbeitsvertrag erhält, durch das Kündigungsschutzgesetz erfasst oder kann der AG ohne große Probleme innerhalb der ersten 6 Monate kündigen?
Community-Antworten (10)
27.12.2011 um 11:29 Uhr
"kann der AG ohne große Probleme innerhalb der ersten 6 Monate kündigen? "
Kündigen kann der AG immer, aber das KschG greift vollumfänglich. Eine Probezeitkündigung mit verkürzten Fristen etc. ist ausgeschlossen.
27.12.2011 um 11:52 Uhr
... das Arbeitsverhältnis besteht doch ohne Unterbrechung weiter.
Man hätte die Versetzung auch ohne neuen Vertrag hinbekommen, indem man lediglich die geänderten Bedingungen schriftlich fixiert hätte.
27.12.2011 um 11:58 Uhr
...der aus dem Vertrieb in den Innendienst wechselt, einen neuen Arbeitsvertrag erhält
WIESO Neuer ArbV??? Es gibt bei Versetzungen i.d.R. keine Neue ArbV!! Es gibt max. eine Anlage. Man sollte stets auf Neue ArbV verzichten, da es selten Verbesserungen gibt. Gleiches gilt bei Besitzer/Inhaber-Wchsel!!
Es beginnt in beiden Fällen EBEN KEIN Neues Arbeitsverhältnis.
27.12.2011 um 12:08 Uhr
@kunzund hinz
es war keine Versetzung sondern eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle mit klar anderen Aufgaben und Dotierung.
27.12.2011 um 12:57 Uhr
Lernender,
trotzdem besteht das Arbeitsverhältnis weiter, wenn es keine Unterbrechung gab.
MfG Dr. House
27.12.2011 um 16:55 Uhr
"trotzdem besteht das Arbeitsverhältnis weiter, wenn es keine Unterbrechung gab."
Wobei sich unwesentliche Unterbrechungen nicht zwingend schädlich auswirken.
"es war keine Versetzung sondern eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle mit klar anderen Aufgaben und Dotierung."
Och, dann ist der BR gar nicht gem. §99 BetrVG angehört worden?
27.12.2011 um 19:20 Uhr
@peanuts
"es war keine Versetzung sondern eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle mit klar anderen Aufgaben und Dotierung."
Och, dann ist der BR gar nicht gem. §99 BetrVG angehört worden?
Lieber Peanuts der BR wird auch bei einer Einstellung nach §99 BetrVG gehört. Gut das wir mal drüber gesprochen haben.
27.12.2011 um 19:55 Uhr
Natürlich ist das eine Versetzung. Wenn sich Aufgaben des AN wesentlich ändern, gleich aus welchem Grund, dann ist das eine Versetzung.
27.12.2011 um 20:03 Uhr
Lernender
Du gibts teils Antworten welche Wissen bei Dirt unterstellen. Nun kommen mir hier aber Zweifel.
Eine Versetzung kann sowohl auf Aktivität des AG wie auch des AN erfolgen. Also AN bewirbt sich und AG versetzt daraufhin den AN.
Versetzung = Welchsel der Arbeit oder des Arbeitsplatzes. Also Fortsetzung des Arbeitsverhältniisses unter anderen Bedingungen.
Weiter: peanuts hat ....Och, dann ist der BR gar nicht gem. §99 BetrVG angehört worden?..wie Du erkennen kannst richtiger Weise als Frage gestellt, siehe Fragezeichen am Ende. Also vollkommen richtig!
Vielleicht wäre hier doch einmal eine Schulung nicht ungeschickt??
27.12.2011 um 20:06 Uhr
@kunzundhinz Darf man Dir an anderer Stelle hinsichtlich Schulungen den Spiegel vorhalten?
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