Vorrang Abfindung - Kündigungsschutzgesetz §1a oder Tarifvertrag?
Hallo, Welche Abfindung hat Vorrang? (Kündigungsschutzgesetz §1a oder Tarifvertrag)
Ich meine den "Tarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft". Dort ist die Abfindung im §5 geregelt. Beispiel: 1 Arbeitnehmer 48 Jahre alt 20 Jahre im Betrieb
7-fache der monatlichen Bezüge. Gleicher Arbeitnehmer nach Kündigungsschutzgesetz 10-fache der monatlichen Bezüge.
Community-Antworten (11)
15.01.2008 um 17:54 Uhr
Der Tarifvertrag.
Wenn dazu in einem TV etwas geregelt ist, dann nur deshalb, weil es vom Umfang oder von den Anspruchsvoraussetzungen her besser regelt als das Gesetz. Sonst wäre es nicht nötig, weil es zum § 1a (2) KSchG keine Tariföffnung gibt.
Welchen TV meinst Du denn, der dazu etwas regelt?
15.01.2008 um 18:19 Uhr
Hallo, Ich meine den "Tarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft". Dort ist die Abfindung im §5 geregelt. Beispiel: 1 Arbeitnehmer 48 Jahre alt 20 Jahre im Betrieb
7-fache der monatlichen Bezüge. Gleicher Arbeitnehmer nach Kündigungsschutzgesetz 10-fache der monatlichen Bezüge.
15.01.2008 um 18:22 Uhr
Na dann würde ich mich aber bei einer Kündigung auf das KSchG beziehen, falls es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Soweit andere Kündigungsgründe vorliegen, die eine Abfindung nach Tarif rechtfertigen, kann der TV natürlich abweichend regeln.
15.01.2008 um 18:24 Uhr
@w-j-l Wusstest Du das § 1a KüSchG dispositiv ist? Ich nicht...
15.01.2008 um 18:39 Uhr
Sag ich ja, kann ich so nirgends finden. Wäre mal interessant, was Verdi hier abgeschlossen hat. Ich finde diesen TV aber leider nirgends im Internet, nur den Vergütungs-TV.
Vielleicht steht dort ja ein anderer anderer Geltungsbereich (Anspruchsvoraussetzungen) als im KSchG.
15.01.2008 um 18:47 Uhr
@w-j-l Gut. Dann bist Du ja genauso fähig oder unfähig hinsichtlich google wie ich auch.
15.01.2008 um 18:59 Uhr
Im Tarifvertrag gibt es ein "Rationalisierungsschutzabkommen". Dort ist die Abfindung geregelt.
15.01.2008 um 19:00 Uhr
Ich hab den TV trotzdem nicht, und kenne daher nicht den genauen Wortlaut dieses § 5.
15.01.2008 um 19:08 Uhr
@BRWG Hast du eine digitalisierte Form des TV? Magst Du ihn verschicken?
15.01.2008 um 20:34 Uhr
Ich werde ihn einscannen und dann kann ich ihn bei Bedarf unter Angabe eurer E-Mail Adresse versenden.
21.01.2008 um 11:40 Uhr
Wenn ich mir nun den Kommentar zum §1a KSchG durchlese, dann scheint der Anspruch aus § 1a nur dann zu entstehen, wenn der AG im Kündigungsschreiben darauf verweist. Die Kommentierung schließt auch ausdrücklich andere Vereinbarungen nicht aus.
Wenn der AG also im Kündigungsschreiben ein abweichendes Angebot macht, bzw. auf abweichende Regelungen (z.B. TV) hinweist, und gleichzeitig den Verzicht auf KSch-Klage fordert, sowie kenntlich macht, dass er sich nicht auf § 1a KSchG bezieht, so scheint das tatsächlich zulässig zu sein.
Dazu gab es wohl auch eine Entscheidung des BAG, die aber noch nicht veröffentlicht ist: 2 AZR 807/06 . Man kann also noch nicht sagen, inwieweit die genau einschlägig ist.
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