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Kündigung während der Probezeit (6 Mon), Arbeitsende aber erst danach (7 Mon) - Fällt AN unters Kündigungsschutzgesetz?

A
andoline
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wie sieht es aus, wenn jemand während der Probezeit gekündigt wird, die Kündigung allerdings erst nach Ablauf der Probezeit wirksam wird? Sprich: der AN ist beschäftigt seit 01.02.06, soll aber nicht innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden, sondern erst zum 31.08.06! Die Probezeit endet aber am 31.07.06!? Fällt der AN dann doch unter das Kündigungsschutzgesetz? Außerdem wurde vor der mündlichen Kündigung durch den AG auch der BR nicht angehört. Was meint ihr dazu? Danke schon mal, andoline

3.07306

Community-Antworten (6)

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Rollie

06.07.2006 um 15:29 Uhr

Der AG kann auch einen Tag vor Ende der Probezeit kündigen, somit fällt der Kündigungsschutz noch nicht rein. Auf wann, ist dafür unerheblich.

Da eine mündliche Kündigung keine Rechtswirkung hat, braucht der BR dazu auch nicht gehört werden. Wenn der AG kündigt, muß er es schriftlich machen und hierzu ist der BR vorher anzuhören.

Allerdings sind die Widerspruchsmöglichkeiten bei einer Kündigung während der Probezeit, recht gering.

F
Fayence

06.07.2006 um 16:31 Uhr

"Fällt der AN dann doch unter das Kündigungsschutzgesetz?"

Was würde das ändern? Die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen würde problemlos eingehalten.

A
andoline

06.07.2006 um 17:05 Uhr

"Fällt der AN dann doch unter das Kündigungsschutzgesetz?"

"Was würde das ändern? Die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen würde problemlos eingehalten."

Das schon, aber nach der Probezeit müsste dem BR eine Begründung für die Kündigung vorgelegt werden. Der Vorgesetzte kann in diesem Fall den AN nämlich einfach nicht leiden.

Es wäre völlig problemlos, einfach den Mentor zu wechseln, eine Änderungskündigung vorzunehmen, oder innerhalb versetzt zu werden. Es werden auch weiterhin Mitarbeiter gesucht, es gibt keine betriebsbedingten Gründe. Und auch sonst sind die Mitarbeitergespräche für den AN immer positiv verlaufen. Bei einer etwaigen personen- oder verhaltensbedingten Kündigung müsste auch erst eine Abmahnung erfolgen.

Es lief halt alles unschön.

M
merlin

06.07.2006 um 17:08 Uhr

Andoline, auch in der Probezeit müssen dem BR die Gründe für die Kündigung genannt werden und zwar objektiv.

R
Rollie

06.07.2006 um 17:12 Uhr

Nun gut, es steht dem BR ja frei, mit dem AG zu erörtern, ob die von Dir vorgeschlagenen Möglichkeiten denn nicht in Erwägung zu ziehen wären.

S
stinker

06.07.2006 um 23:15 Uhr

Hallo Andolin,

In §622, 3 steht: "Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

kann mit der Frist von 2 Wochen gekündigt werden bedeutet "die Frist darf nicht weniger als 2 Wochen sein". Der AG kann auch sagen...Frist einen Monat.

Einen Grund für die Kündigung während der Probezeit braucht auch nicht genannt zu werden. Angehört muß der BR aber schon.

Und Rollie hat auch absolut recht....die Kündigung muß schriftlich sein, nicht mündlich. Wenn dem so war, pech für den AG. ALLERDINGS, der Kollege ist noch in der Probezeit bis zum 31.7. Er kann immer noch "richtig" gekündigt werden.

Noch eine Anmerkung hierzu. Bitte korigiert mich wenn ich falsch liege. Der AG hat eine unwirksame Kündigung ausgesprochen (ohne schriftform) und es fand keine Anhörung statt. (2 Gründe die der Richter sofort erkennen wird). Ich als BR würde mich diesbezüglich nicht rühren und würde die Sache einfach so laufen lassen. Soll der AG doch denken er ist im Recht. Das böse erwachen kommt zum 01.09....

Gruß, Stinker

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