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Änderungskündigung einer Teilzeitkraft

G
Gitte
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, meine Frage zur Änderungskündigung einer Arbeitskollegin in Teilzeit: Eine Kollegin hat ihr zweites Kind bekommen. Nach dem ersten Kind arbeitete sie wieder 20 Stunden in der Woche. Nun möchte sie nach der Elternzeit, die Ende Dez. ausläuft, wieder 20 Std. arbeiten. Der AG meinte, dass durch einige Zentralisierungen für die Kollegin keine Arbeit für 20 Stunden mehr da ist. Nun möchte man der Kollegin eine Änderungskündigung zukommen lassen, wo drinnensteht dass man ihr nur noch einen Arbeitsplatz für 5 Stunden in der Woche anbieten kann- aus betrieblichen Gründen. Wir haben nun morgen eine BR-Sitzung (letzter Tag nach Übergabe der Änderungskündigung). Was können wir tun, bzw. welche Rechte hat die Arbeitnehmerin?

Danke für die Antwort.

2.347013

Community-Antworten (13)

P
Peanuts

26.12.2011 um 19:10 Uhr

"Nach dem ersten Kind arbeitete sie wieder 20 Stunden in der Woche. "

Was heißt wieder? Hat die Kollegin auch vor dem ersten Kind Teilzeit (20Std.) gearbeitet?

"Wir haben nun morgen eine BR-Sitzung (letzter Tag nach Übergabe der Änderungskündigung). "

Ist die Anhörung zur Änderungskündigung gemeint? Falls ja, sollte man das auch so schreiben.

"Was können wir tun, ..."

Einfach mal in´s Gesetzbuch gucken.
§§ 18, 19 BEEG > demnach kann der AG aktuell NICHT kündigen.

Ein Widerspruch sollte damit doch ohne weiteres begründet werden können ...

"bzw. welche Rechte hat die Arbeitnehmerin?"

Die Kollegin hat Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung nach Elternzeit

B
Betriebsrätin

26.12.2011 um 20:54 Uhr

Hallo peanuts

Hier will der AG NACH der Elternzeit kündigen, was er darf!

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit kündigen mit den normalen Kündigungsfristen kündigen.

Aber!!

Hier wäre es ja auch eine betriebdbedingte Änderungskündigung! Also Sozialauswahl usw.

Siehe auch:

http://www.bwr-media.de/themen/personal/kuendigung/00441_besonderer-kuendigungsschutz-auch-bei-der-ordentlichen-aenderungskuendigung.php

http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/aenderungskuendigung/betriebsbedingte_aenderungskuendigung.htm

http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm

P
Peanuts

26.12.2011 um 21:43 Uhr

"Hier will der AG NACH der Elternzeit kündigen, was er darf!"

Glaskugel?

Es steht NICHT geschrieben, dass der AG erst in 2012 kündigen will.

Und falls er erst nach Elternzeit kündigen wollen würde, warum hört er den BR schon jetzt, also vor Ablauf der Elternzeit, an?

G
Gitte

26.12.2011 um 21:49 Uhr

Die Elternzeit läuft zum 31.12.2011 aus und zu diesem Zeitpunkt soll sie die Änderungskündigung erhalten!

B
Betriebsrätin

26.12.2011 um 22:03 Uhr

Hallo Gitte, danke soviel zu peanuts Glaskugel! ;-)

PS peanuts Ende Dezember!! Das haben wir am 26.12. doch oder wie ????

G
gironimo

27.12.2011 um 09:26 Uhr

um an >Betriebsrätin< anzuknüpfen - Ihr widersprecht der ÄK weil sie sozial nicht gerechtfertigt ist (es hat ja wahrscheinlich keinerlei Überlegungen in dieser Richtung gegeben). Und K-fristen müßt Ihr natürlich auch im Blick haben. Da ist von heute auf morgen wohl auch nicht drin.

,,,, und bitte nicht vergessen, auch der Versetzung nicht zuzustimmen.

P
Peanuts

27.12.2011 um 10:21 Uhr

"Ende Dezember!! Das haben wir am 26.12. doch oder wie ????"

Aber auch nur umgangssprachlich ...

"Ihr widersprecht der ÄK weil sie sozial nicht gerechtfertigt ist "

Diesen Widerspruch kann man sich zum jetzigen Zeitpunkt sparen.

Am 31.12. befindet sich diese Kollegin noch in Elternzeit, aber soll zu diesem Zeitpunkt die Änderungskündigung erhalten...

G
gironimo

27.12.2011 um 11:57 Uhr

Hallo Erdnuss - siehe Antwort 4

Hallo Gitte: Du fragtest auch: "welche Rechte hat die Arbeitnehmerin"

Wenn der´AG die Änderungskündigung ausspricht, kann (sollte) die Kollegin die K. unter vorbehalt annehmen und innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der K dagegen klagen (hierzu Fachanwalt aufsuchen, wenn man sich selbst nicht so gut auskennt).

K
kunzundhinz

27.12.2011 um 12:12 Uhr

peanuts

Am 31.12. befindet sich diese Kollegin noch in Elternzeit, aber soll zu diesem Zeitpunkt die Änderungskündigung erhalten...

erhalten ja aber Wirkung erst nach Elternzeit. Also ab 01.01.2012!!

Noch ist die AN in Elternzeit. Diese läuft ende Dez aus. AN will dann wieder 20 Std. arbeiten. AG sagt NEIN nur 5 Std. und will daher eine Änderungskündigung aussprechen, was er durch aus könnte. Da diese erst ab dem zeitpunkt NACH Elternzeit greifen/betreffen würde. Muss klar rechtzeittig kündigen, da er Kündigungsfristen beachten muss. Also muss Kündigung in der Elternzeit schon für den Zeitraum nach der Elternzeit erfolgen. Das Kündigungsverbot besagt ja nur, dass er nicht in der Elternzeit eine Kündigung aussprechen darf welche in der Elternzeit schon Wirkung hätte. Also das Beschäftigungsverhältnis in der Elternzeit ändern/beenden würde.

Somit hat Gabi Recht!

P
Peanuts

27.12.2011 um 17:17 Uhr

"Das Kündigungsverbot besagt ja nur, dass er nicht in der Elternzeit eine Kündigung aussprechen darf welche in der Elternzeit schon Wirkung hätte. "

Das ist schlicht weg und einfach FALSCH. Dann dürfte es z.B. den § 19 BEEG überhaupt nicht geben ...

Entscheidend ist, wann die Kündigungserklärung zugeht. Aber das scheint hier ja niemanden zu interessieren ...

K
kunzundhinz

27.12.2011 um 20:34 Uhr

peanuts

du solltest den § 18 und 19 BEEG einmal aufmerksam lesen.

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 18 besagt nur, dass der letzte Arbeitstag i.d. Regel nicht in der Elternzeit liegen darf. Denn auch hier gibt es Ausnahmen, dahe ri.d.R. Also der Tag der Wirksamkeit der Kündigung nicht in dieser Zeit liegen darf. Aber am 1 Tag nach der Elternzeit. Ergibt sich auch aus § 19.

K
Kölner

27.12.2011 um 20:45 Uhr

@kunzundhinz Ich hatte von Dir bisher in der Mehrheit gute Beiträge gelesen; doch jetzt muss ich an der Gültigkeit dieser Deutung zweifeln. Ist Dir die Bedeutung des § 18 BEEG wirklich nicht bekannt? Ich kann nur noch einmal auf die einschlägigen Kommentierungen verweisen, die stets und immer eine Kündigung WÄHREND der Elternzeit ausschließen. Deine individuelle Deutung ist NICHT deckungsgleich mit der Gesetzeslage.

Wie wäre es mit Schulungen zu dem Thema?

F
Fritzi

27.12.2011 um 20:52 Uhr

Der Arbeitgeber darf nicht mal daran denken ;)

Kölner, ich komm auch!

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