Erstellt am 22.12.2011 um 10:26 Uhr von rkoch
Blöde, aber einzig richtige Antwort: Was ist dazu in Eurer BV KONKRET geregelt?
Eine BV über Gleitzeit sieht zunächst wohl nur einen Gleitzeitrahmen, ggf. mit einer Kernzeit vor. Das angesammeltes Zeitvolumen ausgeglichen werden kann/muß ist dabei obligatorisch.
Eine Regelung dass "bis zu 20 Stunden durch Freizeit ausgeglichen werden" widerspricht zunächst dem Grundgedanken der Gleitzeit, da JEGLICHES angesammeltes Volumen auszugleichen ist, eine "Beschränkung" auf 20h (was effektiv die Auszahlung darüber hinausgehenden Volumens implizieren würde) macht danach keinen Sinn, sondern würde nur die Entstehnung von "Mehrarbeit" unzulässig als "Gleitzeit" verschleiern.
Insofern: Welchen SINN soll diese Regelung über den ohnehin gegebenen Ausgleich aller angesammelten Stunden ergeben?
Je nach Kontext könnte man daraus indirekt die Intention ableiten das gemeint ist das diese 20 Stunden zusammenhängend oder tageweise zu gewähren wären, aber das ist bei dieser ungeraden Zahl (bezogen auf die tägl. AZ) abwegig....
Vielleicht ist aber auch gemeint, das innerhalb eines Monats nur maximal 20 angesammelte Stunden auch wieder abgebaut werden dürfen (zur Vermeidung von massiven Unterkapazitäten), aber auch das ist auf Dauer problematisch....
Du siehst: Ohne den KONKRETEN Zusammenhang zu kennen ist das pure Raterei.
Erstellt am 22.12.2011 um 10:43 Uhr von gironimo
Die Möglichkeit freie Tage zu nehmen, wird meist ausdrücklich in einer BV geregelt. Ganze Tage frei zu nehmen kann schon deshalb ausgeschlossen sein, dass man außer bei Urlaub, Krankheit etc. innerhalb der Kernzeit anwesend sein muss.