TzBFG §8 / Zeitliche Eingrenzung der Verringerung der Arbeitszeit
Hallo Kolleg/Innen!
Ich habe eine Frage bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit.
Eine Kollege mit 38,5 Stunden / Woche möchte gerne weniger arbeiten. (30 Stunden / Woche)
Die Frage lautet nun: Sofern hier eine Einigung erzielt wird, kann man auch schriftlich festlegen das man diesen Zeitraum begrenzen möchte (6 Monate), so dass man Anspruch darauf hat das man nach dieser Zeit wieder auf Vollzeit zurückwechselt? (zu den ursprünglichen Konditionen)
Wenn ja, wie hält man das am besten fest? Worauf sollte man achten?
Was nicht passieren darf, dass der AG plötzlich sagt das man keinen Anspruch auf Vollzeit hat.
Vielen Dank für (konstruktive) Rückmeldungen.
Community-Antworten (5)
21.12.2011 um 13:57 Uhr
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann man alles so vereinbaren wie man es will, es müssen nur beide Vertragspartner mitspielen (vorbehaltlich Verstoß gegen übergeordnetes Recht).
Insofern:
kann man auch schriftlich festlegen das man diesen Zeitraum begrenzen möchte (6 Monate), so dass man Anspruch darauf hat das man nach dieser Zeit wieder auf Vollzeit zurückwechselt? (zu den ursprünglichen Konditionen)
Ja.
wie hält man das am besten fest?
Genau so wie Du es sagst:
{Vertrag} AG und AN vereinbaren eine Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen AZ auf 30h/Woche. Die tägliche AZ beträgt 6h. AZ-Beginn ist um XX:XX Uhr, AZ-Ende um XX:XX Uhr, mit einer (zwei) Unterbrechung(en) als Pausen von XX:XX Uhr bis XX:XX Uhr (und von XX:XX Uhr bis XX:XX Uhr). Die Reduzierung der Arbeitszeit ist befristet bis zum XX.XX.XXXX. Danach wird das Vertragsverhältnis zu den vor der Reduzierung der AZ geltenden Bedingungen fortgesetzt.
Worauf sollte man achten?
Wird eine Verteilung gewählt die eine andere Anzahl der Arbeitstage als bisher üblich vorsieht (z.B. Freitags frei) ist zu beachten das sich für diesen Zeitraum der Urlaubsanspruch (in Tagen) reduziert. Es sollte demzufolge konkret festgelegt werden wie mit diesem Problem umgegangen wird.
21.12.2011 um 15:17 Uhr
spielt der AG denn bei einer Befristung der Teilzeit mit? Es besteht hier nämlich kein Rechtsanspruch wie bei einer unbefristeten Arbeitszeitreduzierung
22.12.2011 um 23:00 Uhr
@HSVer
wie ganther schon schrieb, ist nach meinem Kenntnisstand eine Befristung einer Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzbfG nicht möglich. Diese Verringerung ist unbefristet. Allerdings kann man nach 2 Jahren einen neuen Antrag stellen.
23.12.2011 um 16:15 Uhr
"Es besteht hier nämlich kein Rechtsanspruch wie bei einer unbefristeten Arbeitszeitreduzierung"
Korrekt. Unabhängig davon greift der gesamte § 8 TzBfG nicht; insbesondere Abs.5 Satz 2 + Satz 3 .
Es geht nur so, wie oben beschrieben, wenn eine befristete Stundenreduktion vereinbart werden soll.
"Allerdings kann man nach 2 Jahren einen neuen Antrag stellen."
Was völlig irrelevant ist, da keine weitere Reduzierung beabsichtigt ist.
24.12.2011 um 12:54 Uhr
"Es geht nur so, wie oben beschrieben, wenn eine befristete Stundenreduktion vereinbart werden soll."
Es besteht ein AV mit 38,5 h/Woche, welcher auf 30h/Woche reduziert werden soll. Dies ist nur nach dem TzBfG möglich. Der Koll. geht ansonsten einen neuen befristeten AV nach einem unbefristet bestehenden AV ein...
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